Liebe Mitdenker,
ist es Absicht, dass im OPS im Kapitel 5-822 zu "femoral und tibial schaftverankerte Prothese" der Hinweis steht: "Bei einseitiger Schaftverankerung ist eine bikonyläre Oberflächenersatzprothese (5-822.g ff) zu kodieren" - im Kapitel 5-823 bei den Wechseln in eine schaftverankerte Prothese jedoch nicht?
Ich bin jetzt einfach mal so naiv und nehme den Hinweis auch für 5-823 als gültig an, auch wenn es weniger "bringt" - sehen das andere auch so?
Freundliche Grüße aus dem nassen Hoyerswerda
E. Kosche