Wann darf der OPS 5-38a.a- (Bei Hybridverfahren an der Aorta mit ZE) kodiert werden?

  • Wann darf der OPS 5-38a.a- (Bei Hybridverfahren an der Aorta mit ZE) kodiert werden?

    1. Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden?
    Punkt c ist aus unserer Sicht interpretierbar und führt zu Diskussionen.

    a. Ein- oder mehrzeitiges Hybridverfahren an der Aorta während eines Aufenthaltes.

    b. Implantation ein- oder mehrerer Stentprothesen.

    c. Muss ein Bypass (Debranching) zwingend erfolgen? Man könnte den Hinweistext auch so verstehen, dass ein Debranching optional durchgeführt werden kann und zusätzlich kodiert werden muss.

    2. Wenn der OPS ohne Debranching nicht kodiert werden darf, wie muss man dann den interdisziplinären, endovaskulären Eingriff der Radiologie und Gefäßchirurgie abbilden?

    3. Dürfen zusätzlich zum OPS 5-38a.a- die einzelnen verwendeten Stentprothesen aus 5-38a- mit Seitenarmen und / oder Fenestrierungen kodiert werden, weil diese im OPS 5-38a.a- nicht näher bezeichnet sind (Hinweistext 5-38a-)?

    Einmal editiert, zuletzt von ADDS (10. Juni 2015 um 13:42) aus folgendem Grund: Die Frage c war unvollständig, sorry.