Ausrufezeichen-Code obligat angeben auch ohne Therapie?

  • Hallo,

    Herr Selter, wir kodieren den Erreger meistens mit der Z22.3 und natürlich noch der Z11, wenn durchgeführt auch die Z29.0, sehen Sie bzw. das Forum das auch als korrekt?

    einer der Gutachter des MDK meint dazu das die Z22.3 und der Erreger nicht zusammen kodiert werden dürfen, es müsste immer eine Erkrankung dazu vorliegen.

    Ich und unser Team sehen aber die Tabelle 2 als obligat an und sind auch so die letzten 15 Jahre gut damit gefahren.

    MfG

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo,

    vielen Dank für die Rückmeldung.

    Ich finde die Argumentation von medman2 interessant, habe es nicht aus diesem Blickwinkel betrachtet. Die Argumentation halte ich auf jeden Fall für vertretbar. Vielen Dank dafür.

    Grüße

  • Hallo Forum

    ich möchte noch einmal auf meine Frage vom Freitag zurückkommen.

    Was sagen sie zu der Verbindung Z22.3.???

    Ich freue mich auf Antworten???

    MfG

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

  • Hallo Skorpion,

    die DKR D012 regelt, dass Ausrufezeichenkodes dem Grunde nach optional sind. Davon ausgenommen sind die in der Liste genannten obligatorisch zu kodierenden Kodes (s. meinen Post unter #13).

    Nach meinem Verständnis beinhaltet diese Formulierung alleine aber nicht, dass jeder nachgewiesene Keim kodierbar ist, da die Definition der Keime immer lautet "... als Ursache von Krankheiten ...". Insofern kann man den Keim nicht kodieren, wenn keine Krankheit vorliegt, und die Argumentation des MDK-Gutachters ist - zunächst - für mich nachvollziehbar.

    Allerdings spricht die Entwicklung der DKR gegen mein Verständnis:

    In der einschlägigen Bestimmung der DKR D012 - Überschrift zu Tabelle 2 - im Jahr 2009 wurde noch ausgeführt:

    • „Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind bei Vorliegen bestimmter Diagnosen obligat anzugeben. Darüber hinaus können diese Ausrufezeichenkodes bei anderen Situationen angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.“

    Diese Anweisung wurde an gleicher Stelle der DKR im Jahr 2010 reduziert auf:

    • „Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind obligat anzugeben.“

    Hierbei wurde die Voraussetzung „bei Vorliegen bestimmter Diagnosen“ entfernt, sodass die Keime kraft Anweisung der DKR obligat und ohne Einschränkung zu kodieren sind.

    Anlage B der DKR 2010 weist aus, dass es sich hierbei um eine beabsichtigte Klarstellung handelt:

    • „D012i Mehrfachkodierung - Klarstellung hinsichtlich der Verschlüsselung von Ausrufezeichenkodes aus den Tabellen 1 und 2 ...“

    Zusammenfassend ergibt sich daraus entgegen meiner zuvor mitgeteilten Auffassung, "obligat" ist tatsächlich so gemeint, dass jeder Keim kodiert werden muss. Dieses Anweisung auf DKR-Ebene deckt sich mit den Angaben des DIMDI (ICD-Ebene),

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo,

    gab es hier bereits eine Klärung ? Wäre das nicht ein Thema für den Schlichtungsausschuß ? Im Idealfall mal etwas weiter gefasst als die Entscheidung zur KDE 17, die sich nur mit der Kombination Z22.3 + U80.00! auseinandersetzt.

    mfG


    C. Hirschberg