Ausrufezeichen-Code obligat angeben auch ohne Therapie?

  • Hallo,

    jahrelang Klärungsbedarf. Der eine MDK akzeptiert es, der andere nicht. Warum nicht einfach offiziell klären ? Gibt es hier mittlerweile Urteile ?

    Mit freundlichen Grüßen

    C. Hirschberg

  • Hallo,

    Urteile kenne ich nicht, aber das Wort „obligat“ lässt m.E. Nicht viel Interpretationsspielraum.

    Ich denke, bei obligaten Kodes brauchen Sie keinen spezifischen Ressourcenverbrauch.

    Anders ist ja auch nicht zu erklären, dass Kodes wie O09.- oder U69.- In der maßgeblichen DKR Tabelle aufgeführt sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Einmal editiert, zuletzt von Breitmeier (15. Februar 2018 um 17:22)

  • Okay, das LSG Urteil aus Thüringen ist bei wortgetreuer Auslegung des Diagnosetextes bei B96.5! Logisch: wenn die nachgewiesenen Bakterien nicht die Ursache einer Krankheit sind, können Sie nicht mit B96.5 kodiert werden.

    Auch eine obligate Diagnose muss natürlich zuallererst belegt werden...

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Und das Urteil aus Würzburg finde ich aufgrund der Ausführungen im mittleren Teil ( keine Berücksichtigung von Befunden, die nach Entlassung eingehen, daher nur Verdacht mit Symptomkode möglich) nicht überzeugend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Okay, das LSG Urteil aus Thüringen ist bei wortgetreuer Auslegung des Diagnosetextes bei B96.5! Logisch: wenn die nachgewiesenen Bakterien nicht die Ursache einer Krankheit sind, können Sie nicht mit B96.5 kodiert werden.

    Hallo Herr Breitmeier,

    dass die Ulcera im Regelfall nicht durch die Keime entstanden sind, ist zutreffend. Nur dass der Fortbestand der Ulcera u.a. durch die Keime unterhalten wird, würden, so denke ich, vermutlich auch Sie nicht bestreiten. Und der Fortbestand der Ulcera ist eben auch eine Krankheit, und dafür sind die Keime - zumindest nach medizinischer Einschätzung - mit ursächlich.

    Dem Gericht kann man den Mangel an pathophysiologischem Verständnis nicht verdenken, von Medizinern darf man das aber erwarten.

    Interessant finde ich auch die MDK-Argumentation

    • "Die sekundäre Keimbesiedlung sei ein regelhaft vorhandener Befund einer Ulzeration, die je nach klinischem Befund eine antimikrobielle/ antibiotische Behandlung erforderlich mache. Insofern sei der dargestellte Ressourcenverbrauch (Antibiogramm, antibiotische Behandlung) bei einem Ulcus cruris in Abhängigkeit von der klinischen Situation immer notwendig."

    Wenn etwas "in Abhängigkeit von der ... Situation immer notwendig" ist, zeigt dies schon die argumentative Kraft der Behauptung.

    Ich kann über die Entscheidung bei der dargestellten Sachlage nur den Kopf schütteln.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo zusammen,

    ich habe neuerlich Ablehnungen der Ausrufezeichen-Codes U81 und U82 (bspw. U81.20! (Escherichia coli mit Multiresistenz 3MRGN) mit dem Hinweis auf die Kapitel-Überschrift ("... Erreger mit bestimmten Antibiotikaresistenzen, die besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen erfordern"). Bei Keimträger, die nicht saniert oder isoliert werden fehlt mir ehrlich gesagt die Gegenargumentation. Oder übersehe ich etwas?

    Viele Grüße

  • Hallo C-3PO,

    =O da bin ich jetzt verwundert, dass in solchen Fällen keine Isolierung und hygienischen Maßnahmen erfolgen. Das bei gewissen Konstellationen keine Sanierung erfolgt, leuchtet mir noch ein, aber Isolierung und Hygiene muss erfolgen.

    Aber auch dann ist der U81/U82 Code richtig, denn er beschreibt ja die Resistenz und schon das Labor hat in solchen Fällen einen höheren Aufwand.

    Ich bin gespannt, wie das andere Mitstreiter so sehen.

    Viele Grüße aus Norddeutschland

    JAD

  • Hallo Jenny Alexandra,

    "bei 3MRGN-Stammen von E.coli, Klebsiella,P.aeruginosa,A.baumanii wird zur Prävention der Verbreitung Basishygiene, in Risikobereichen Isolierung gefordert, bei Enterobacter und anderen Enterobakterien nur Basishygiene. Sanierung nicht empfohlen, da nicht evaluiert".

    So weit die Empfehlung. Isolierung wurde als nicht erforderlich gesehen. Die Frage ist, ob Basishygiene unter besonderen therapeutischen oder hygienischen Maßnahmen untergebracht werden kann.

    Gruß

  • Hallo,

    zunächst einmal sehe ich keinen Grund, für einen Ausrufezeichenkode einen Aufwand im Sinne der Nebendiagnosendefinition nachweisen zu müssen. Denn der Ausrufezeichenkode präzisiert lediglich den Primärkode. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen obligat anzugebenden Kode handelt.

    Außerdem ist der Aufwand bei U81/U82 immer erbracht, da eine mikrobiologische Bestimmung des Keims derart erfolgt, dass zunächst der Keim bestimmt wird (hier z.B. E. coli) und in einem zweiten diagnostischen Schritt die Resistenz, was mit gesondertem Aufwand verbunden ist.

    Zudem ist in der Beschreibung des Kodes ("Erreger mit bestimmten Antibiotikaresistenzen, die besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen erfordern") für mich nichts ersichtlich, was der Kodierung widerspricht, denn die Erforderlichkeit ist unstrittig. Wenn dazu z.B. eine Isolierung nicht erfolgt, können Sie die Z29.0 nicht kodieren. Soviel zur Auslegung streng nach Wortlaut.

    Viele Grüße

    Medman2

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zunächst einmal sehe ich keinen Grund, für einen Ausrufezeichenkode einen Aufwand im Sinne der Nebendiagnosendefinition nachweisen zu müssen. Denn der Ausrufezeichenkode präzisiert lediglich den Primärkode. Dies gilt umso mehr, als es sich um einen obligat anzugebenden Kode handelt.

    Was hier aber bisher fehlt, ist der "präzisierte Primärkode". Z22.3?