Ausrufezeichen-Code obligat angeben auch ohne Therapie?

  • Guten Tag,
    1. darf / muss ein Ausrufezeichencode (in diesem Fall B96.3) angegeben werden, auch wenn KEINE antibiotische Therapie erfolgt?

    2. Würde eine Therapieempfehlung (z.B. weil Befund erst kurz vor Entlassung kam) zum Kodieren eines Keims (z.B. B37.1) ausreichen?


    Vielen Dank!

  • Hallo,

    da die Ausrufezeichencodes der Tabelle 2 (darunter auch B96.3) obligat anzugeben sind, muss keine Therapie erfolgen um die Kodierung vorzunehmen. Wir hängen die Keime in diesen Fall an die R82.7 (bei Urinuntersuchung) oder alternativ entsprechend dem Untersuchungsort an den Code R9*.5 (auffälliger Befund in der MIBI)

    Anfangs hatte der MDK damit Probleme, aber beim Verweis auf die DKR in den Widersprüchen mussten auch die Gutachter die korrekte Kodierung einsehen.

    Zur 2. Frage: Man könnte auf den diagnostischen Aufwand abstellen und die B37.1 kodieren, immerhin hatte der Befund ja einen Einfluss und wenn der Patient länger geblieben wäre, hätten Sie die Therapie sicher selbst eingeleitet, so eben die Empfehlung für den ambulanten Sektor. Ich gebe aber zu, dass ich dies als Grauzone betrachten würde.

    Mit lieben Grüßen
    Cyre

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Anfangs hatte der MDK damit Probleme, aber beim Verweis auf die DKR in den Widersprüchen mussten auch die Gutachter die korrekte Kodierung einsehen.

    Leider nicht nur Anfangs bei uns. Hier wird verlangt, dass der Patient auch eine nachgeiesene Infektionskrankheit hat. Wir müssen klagen. Obwohl sich zu der Konstellation auch schon mal das DIMDI geäußert hat:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wie wird die bei einem Abstrich festgestellte Besiedelung mit Staphylococcus aureus (NICHT MRE) korrekt kodiert?
    Ist die Kombination
    Z22.3 Keimträger anderer näher bezeichneter bakterieller Krankheiten
    in Verbindung mit
    B95.6! Staphylococcus aureus als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind

    korrekt oder ist der Kode Z22.3 keine Krankheit im Sinne des Kodes B95.6!
    Für eine kurze Rückantwort wäre ich Ihnen dankbar.

    und hier die Antwort vom DIMDI Juni 2010:

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und die Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    Z22.3 Keimbesiedelung stellt im klassifikatorischen Sinne eine "Krankheit" dar.
    Die Kodierung von B95-B97 ist zusätzlich möglich.

    Wir weisen daraufhin, dass unsere Antwort auf den zur Verfügung gestellten Informationen beruht. Zusätzliche oder abweichende Informationen können zu einer anderen Antwort führen.
    DIMDI Fragen u. Antworten

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo zusammen,
    es gibt hierzu zwischenzeitlich m.W. auch ein positives Urteil des SG Dresden vom 16.07.2015, S 18 KR 704/13 (bislang unveröffentlicht). Sind den anderen Mitstreitern ggf. noch weitere Urteile bekannt, es waren doch angeblich mehrere Verfahren eingeleitet?
    MfG
    RA Berbuir

  • Hallo,

    ich habe mir gerade die neu über überarbeiteten Kodierempfehlungen des MDK angesehen.
    Hier fiel mir die Kodierempfehlung 17 ins Augen. Hier heißt es zur Kodierung der B95.6!

    "... B95.6! Staphylococcus aureus als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind wird nicht kodiert, da keine Krankheit vorliegt."

    Also doch nicht obligat anzugeben?!? ?(

  • Hallo winni,

    wie der Name schon sagt: "Kodierempfehlungen des MDK"

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Herr Dr. Balling,

    richtig, es handelt sich um Empfehlungen. Fraglich ist hier jedoch für mich, wie der MDK die Empfehlung aussprechen kann, dass eine obligat anzugebende Diagnose nicht kodiert wird, obwohl dieses laut DKR verpflichtend anzugeben ist. :?:

    Ich befürchte, hierdurch wird das ganze verschärft. :cursing:

  • Hallo,
    dazu muss ich doch auch mal einen alten Gedanken wieder ins Spiel bringen:
    Der Sekundärkode ist obligat ergänzend zum Primärkode anzugeben. Wenn keine kodierbare Infektion, sondern nur eine Besiedlung im Sinne von Z22.3 vorliegt, gilt bezüglich dieses Kodes natürlich die DKR D003 - kodierbar wenn nachweisbarer Aufwand dokumentiert ist. Dies dürfte bei MRSA-Besiedlung stets gegeben sein. Aber ein E. coli Nachweis im Analabstrich ohne Entzündungsreaktion stellt keine kodierbare Besiedlung dar, und wenn Z22.3 nicht kodierbar ist, kann man auch B96.2! nicht geltend machen, auch wenn es ein "obligater" Kode ist.

    Grüße aus Berlin

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Rolf,

    du kennst die Antwort vom DIMDI oben?

    "Grundsätzlich ist nach den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version so spezifisch wie möglich zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung. Bei der Kodierung von Diagnosen und Prozeduren im Geltungsbereich des § 301 SGB V sind die Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und die Deutschen Kodierrichtlinien für die Psychiatrie/Psychosomatik (DKR-Psych) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

    Z22.3 Keimbesiedelung stellt im klassifikatorischen Sinne eine "Krankheit" dar.
    Die Kodierung von B95-B97 ist zusätzlich möglich."

    Der Abstrich ist Diagnostik, jede Keimbestimmung macht Aufwand. Da ist auch die DKR D003 erfüllt.