Abrechnung der Geriatrischen Komplexbehandlung 8-550.- im DTA ("Rehaleistungen")

  • Guten Morgen,

    ich habe bislang über die Suchfunktion keine vergleichbare Anfrage finden können, was mich etwas verwundert: Bei uns (hessisches KH) werden in letzter Zeit alle DRG-Rechnungen mit einer Geriatrischen Komplexbehandlung von einer großen Krankenkasse in Bayern (!) abgewiesen, mit folgender Begründung:
    "Wir bitten um Erfüllung Ihrer Informationsobliegenheit nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V (u. a. Angaben über die im Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation). Wir verweisen diesbezüglich auf die HKG- Mitteilung Nr. 097/2015 sowie auf die BSG-Entscheidungen vom 14.10.2014 (Az. B 1 KR 25/13 R und B 1 KR 26/13 R). Die Zahlungs- und Prüffrist beginnt erst nach Zugang der entsprechenden Angaben. Eine Übermittlung in Papierform ist selbstverständlich möglich. Gerne auch per Fax: 0xxx/ xxxxxxx"
    Alle Diskussionen sind bislang zwecklos. Leider existiert im Anhang A (zum Schlüssel 2) zu Anlage 2 des §301 tatsächlich eine umfangreiche Schlüsselsammlung für "rehabilitative" Leistungen. Der Informationsgewinn geht für die Krankenkasse sicherlich gegen Null; unser Hinweis, dass der OPS-Code 8-550.- gerade eine zusammenfassende Darstellung nicht nur von Anzahl und Art der Leistungen, sondern zudem auch noch der Strukturvoraussetzungen ist, und dass sie sich doch bitte bei der hessischen Schwesterkasse die Ergebnisse der regelmäßig erfolgten MDK-"Strukturprüfungen" besorgen sollen, führt nicht weiter, die Kasse besteht auf diese Angaben. Der Hinweis, eine solche Übermittlung sei für die Geriatrie im Rahmen des DTA nach §301 sicherlich nicht intendiert, da nur max. 10 Datenfelder für die Therapien zur Übermittlung bereitstehen, wird mit der lapidaren Aussage gekontert, wir könnten die Angaben ja auch in Papierform übermitteln.
    Da wir im Grenzgebiet zu Bayern liegen und eine geriatrische Fachabteilung haben, würde dies einen erheblichen Aufwand bedeuten. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht und wie geht er/sie damit um?

    Herzliche Grüße aus Südhessen

    edit: Im Anhang habe ich einmal diese sinnvollen (?) §301 Schlüssel dargestellt.

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

    Einmal editiert, zuletzt von Nagel (3. Juli 2015 um 09:49)

  • Hallo,
    damit werden Sie sich abfinden müssen. Ist ein Geschenk vom BSG (1. Senat). Es ist zu erwarten, dass diese "Erfüllungen Ihrer Informationsobliegenheiten" noch an Ausmaß und Kreativität zunehmen werden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich empfinde dies als pure Schikane, weit ab von "partnerschaftlichem Miteinander". Ziel sollte sein, diese ABM zu eliminieren, wobei die Krankenhausgesellschaften zu konsultieren wären. Es wäre zudem zu überlegen, ob man aus dem Katalog dann ein (1) Extrakt für die Regelleistungen der Rehamaßnahmen fertigt und dieses eine (1) Schreiben unaufgefordert der Kasse postalisch für alle Patienten zuschickt. Wobei dies natürlich eine unglaublich nervige Angelegenheit ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,
    hier die Stellungnahme des Bundesverbandes Geriatrie:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo,

    der BV GER rudert allerdings gerade auch ein wenig zurück

    Hier eine aktuelle Mail:

    "
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    liebe Mitglieder,
    wir hatten Sie in letzter Zeit mehrfach über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Datenübermittlung nach § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V informiert. Nach dieser Rechtsprechung sind die Krankenhäuser verpflichtet, Angaben über die durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu machen und diese der Krankenkasse zu übermitteln. Durch das Fehlen dieser Angaben liege nach Ansicht des BSG eine unvollständige Rechnung vor, weshalb der Anspruch auf Vergütung dann nicht fällig werde.
    Der Bundesverband Geriatrie sieht diese Rechtsprechung sehr kritisch und hat eine Stellungnahme veröffentlicht, in der verdeutlicht wird, dass aus Sicht des Verbandes eine solche Datenübermittlungspflicht nicht besteht. Der Gesetzgeber hat im SGB V deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er zwischen der Frührehabilitation als Teil der akutstationären Behandlung nach § 39 SGB V und der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 40 SGB V unterscheidet. Zudem enthält der OPS 8-550 bei korrekter Übermittlung aller Angaben, die nach der Rechtsprechung des BSG gemäß § 301 SGB V an die Krankenkassen zu übermitteln sind. Eine weitere gesonderte Darstellung dieser Leistungen ist historisch überholt und eine Wiederholung der ohnehin schon übermittelten Daten. Mit dieser gesonderten Übermittlung wird eine seit Jahren gelebte und vernünftige Praxis aufgekündigt und ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen, mit dem keine erweiterte Aussagekraft erzielt wird. Forderungen nach Einzelleistungsnachweisen lehnen wir ab, da sie mit § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V nicht begründet werden können.
    Die Stellungnahme haben wir u. a. an das BMG, die DKG und den GKV-Spitzenverband versendet. Da § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V im Zuge der Einführung des Fallpauschalensystems und des OPS 8-550 keine relevante Änderung erfahren hat und damit nicht die besondere Krankenhausleistung der Frührehabilitation berücksichtigt, handelt es sich bei der Nr. 8 des § 301 Abs. 1 S. 1 SGB V um eine redaktionell überholte Norm, weshalb wir deren Streichung fordern.
    Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile empfehlen wir allerdings unseren Mitgliedern, diese Daten vorerst in nicht maschinenlesbarer Form an die Krankenkassen zu übermitteln. Dazu finden Sie ein vorformuliertes Dokument im Anhang dieser E-Mail, welches Sie für diese Übermittlung verwenden können. Zudem erhalten Sie die Anlage 2 zur § 301-Vereinbarung des Anhangs A (zum Schlüssel 2). Forderungen seitens der Krankenkassen nach Übermittlung weiterer Daten sind aus unserer Sicht mit § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SGB V nicht begründbar. Der Bundesverband Geriatrie wird sich weiterhin deutlich gegen diesen unnötigen Formalismus positionieren und sich für die Streichung der Nr. 8 einsetzen.
    Mit freundlichen Grüßen"

    Der Anhang der Mail im Anhang.

    Haben zur Zeit zum Glück keine Probleme mit der Thematik...

    Gruß

    S. Lindenau

  • Vielen Dank für die Dokumente des BV. Es bleibt uns derweil nur, weiter über die Landeskrankenhausgesellschaften Aufklärungsarbeit zu betreiben und dem BV viel Erfolg zu wünschen. Nach Kündigung der PrüfVV ist jedoch zu befürchten, dass sich die Gesprächsbereitschaft im Spitzenverband aktuell in Grenzen hält...

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]