Vorstationär und aus med. Gründen nicht sofort möglicher elektiver Folgeaufenthalt

  • Hallo,

    wenn ein vorstationäres Routine-MRSA-Sreening positiv ist, lassen wir den Patienten erst ambulant sanieren und nehmen ihn danach (mit oder ohne erneuten prästat. Termin) zur elektiv geplanten Maßnahme auf.
    Der erste vorstat. Aufenthalt wird unter Hinweis auf medizinische Nicht-Durchführbarkeit der Leistung im vorgegebenen zeitl. Rahmen mit der vorstat. Pauschale abgerechnet. Bisher ging das problemlos, jetzt lehnt die erste KK die Zahlung der Pauschale ab und fordert eine Verknüpfung mit dem stat. Folgefall, auch wenn mehrere Wochen dazwischen liegen.
    Ähnlich sieht das aus, wenn sich im vorstat. Aufenthalt z.B. bei der Anästhesie-Prämedikation noch kardiologischer Abklärungsbedarf vor der OP ergibt, die dann natürlich verschoben werden muss.

    Welche Erfahrungen machen andere Häuser? Gibt es irgendwelche Urteile dazu? Ich konnte bisher nicht finden und bin für Hilfe dankbar, da die Situation hier öfter vorkommt.

    Danke vorab für alle Antworten!
    S. Brand

  • Hallo,
    eine vorstationäre Abrechnung ist nur möglich, wenn kein Hauptfall folgt. SG Landshut S1KR173/06. SG Braunschweig S6KR493/04.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo,
    laut BSG muss ein prägender Zusammenhang bestehen. Ob der angenommen werden kann, wenn eben die Hauptleistung gerade nicht gemacht wird?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich würde allerdings nicht grundsätzlich aufgeben wollen und den Fall weiterverfolgen und zwar mit folgender Argumentation:

    Meines Erachtens besteht ein Unterschied zwischen einer vorstationären Behandlung mit folgender stationärer Behandlung, bei der lediglich die Frist nicht eingehalten wurde und einer vor einer geplanten stationären Aufnahme durchgeführter vorstationärer Behandlung, bei der sich herausstellt, dass die stationären Aufnahme aus medizinischen Gründen nicht oder jedenfalls nicht zu dem geplanten Zeitpunkt stattfinden kann, sondern auf unbestimmte Zeit verschoben werden muss, bis das medizinische Problem gelöst ist. Denn in letzterem Fall handelt es sich meines Erachtens eindeutig nicht mehr um die Vorbereitung einer stationären Behandlung. Diese muss nämlich nach Sanierung des Problems ggf. erneut vorstationär erfolgen.

    Ob es sich jedoch letztlich lohnt, wegen des infrage kommenden Betrages Rechtsmittel einzulegen, ist eine andere Frage.

    Gruß