Guten Tag,
bei uns gibt es ein Problem mit der Interpretation der PEPPV §2 Absatz 1:
"1Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Aufenthaltsdaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in ein Entgelt vorzunehmen, wenn ein Patient innerhalb von 21 Kalendertagen, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen wird und in dieselbe Strukturkategorie einzustufen ist. "
Folgender Fall ist eingetreten:
Ein Pat. wurde am 14.04.2015 entlassen und am 04.05.2015 wieder aufgenommen.
Laut unserer Auffassung wird der Fall nicht zusammengefasst.
Eine KK ist da anderer Meinung:
"...nach meiner Rechnung sind es genau 21 Kalendertage. Insofern wäre folglich eine FZF der beiden genannten Aufenthalte durchzuführen. Dass es sich jeweils bereits um FZF handelt(1.Fallkette mit 3 Aufenthalten vom 12.01.2015-14.04.2015, 2.Fallkette mit 4 Aufenthalten vom 04.05.2015-09.07.2015), hat auf diese Regelung meines Erachtens keine Auswirkung."
Der Mitarbeiter der KK möchte die 2 Fallketten zusammenlegen !
Und was meint man hier mit: "......hat auf diese Regelung meines Erachtens keine Auswirkung"
Wie wird bei Ihnen in den Häusern mit der Regel innerhalb von 21 Kalendertagen umgegangen und hat diese Regelung ein KK bei Ihnen angefragt?
Die Klarstellungen der Selbstverwaltung zur Vereinbarung PEPPV 2015 ist uns bekannt.
Grüße aus dem Ruhrgebiet
m. ramona