Abrechnung von Präeklampsie-Verdacht

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bezüglich der Abrechnung für Präeklampsie im stationären Bereich.

    Es gibt zwar eine DRG für eine mittlere und schwere Präeklampsie, aber wie wird es abgerechnet, wenn eine Patientin bei Verdacht auf Präeklampsie ins Krankenhaus kommt und dann eine Abklärung ergibt, dass die Patientin gar keine Päeklampsie hatte (also eine falsch-positiven Diagnose vorlag)? Gibt es eine DRG dafür oder bleibt das Krankenhaus auf den Kosten der Diagnose sitzen?

    VG,

    Grippos

  • wie wäre es mit einer Diagnose aus Z03.- gem. DKR D002f Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen sofern nicht ein Symptom einschlägig ist?

  • Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

    Ich hätte noch ein weitere Frage: Wie ist die Abrechnung wenn die Patientin im Krankenhaus untersucht wird und sich im Laufe des Tages herausstellt, dass keine Präeklampsie vorliegt und die Patientin somit am gleichen Tag wieder nach Hause geschickt werden kann, die Patientin also nicht stationär aufgenommen wird. Welche Verweildauer muss ich dann im DRG-Grouper angeben und kann ich dann trotzdem die Z03- verwenden, oder muss es anders abgerechnet werden?

  • Hallo,

    Nach der Kodierrichtlinie D002 ist ein Z03-Kode nur zu verwenden, wenn keinerlei Symptome vorgelegen haben. Ich gehe jedoch davon aus, dass der Verdacht auf eine Präeklamplsie aufgrund irgendwelcher Symptome gestellt wurde (und wenn es auch nur Übelkeit ist). Daher ist nicht Z03 sondern das führende Symptom als HD zu kodieren.

    Sofern die Patientin als Notfall kam und der Ausschluss nicht schon bei der Erstuntersuchung klar war, sondern die Patientin auch mehrere Stunden behandelt wurde, würde ich auf jeden Fall zunächst eine vollstationäre Abrechnung versuchen. Falls eine Einweisung vorlag und die Patientin tatsächlich nur zu Abklärung da war, kann vorstationär abgerechnet werden.

    Gruß

  • Hallo,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Ich gehe auch davon aus, dass die Patientin nur behandelt wird, wenn Symptome vorlagen. Dann habe ich aber noch nicht ganz verstanden, in welchen Fällen der Z03-Kode angewandt werden kann.

    Also nehmen wir mal an ich könnte die 014.2 für diese Gegebenheit (Verdacht auf PE, aber es stellt sich heraus nach Untersuchungen, dass diese doch nicht vorliegt) kodieren, die Patientin wird nun aber nicht stationär aufgenommen bzw. verbringt keine Nacht im Krankenhaus, sondern verlässt nach Abklärung noch am selben Tag die Klinik. Darf dann nur die Verweildauer von einem Tag angesetzt werden, also 599€?

    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Hallo Grippos,

    Sie dürfen die O14.2 nicht kodieren, da sie ausgeschlossen wurde. HD ist in Ihrem Fall die Symptomatik, die zur Verdachtsdiagnose des Eklampsie führte.
    Ob Sie diesen Tag als stationäre Behandlung oder als Notfallbehandlung oder vorstationär (Abklärung der Notwendigkeit stat. Behandlung) hängt auch etwas von der Symptomatik ab und wie schnell die Eklampsie ausgeschlossen wurde. Wenn die Symptome gravierend waren und recht eindeutig auf die Eklampsie hinwiesen und diese dann fast überraschend nicht vorlag, dann ist es eine stat. Behandlung. Wenn nur geringe Symptome/Hinweise vorlagen und man nur sicherheitshalber die Eklampsie ausgeschlossen hat, dann ist es eher keine vollstationäre KH-Behandlung.

    Den Z03-Kode ist der Kode, der anzuwenden ist, wenn z.B. ein Kind vor der leeren Tablettenschachtel sitzt, keiner weiß, ob es die Tabletten geschluckt hat und zur Überwachung aufgenommen wird. Das Kind hat keine Symptome, trotzdem besteht KH-Überwachungsnotwendigkeit.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo,

    Also nehmen wir mal an ich könnte die 014.2 für diese Gegebenheit (Verdacht auf PE, aber es stellt sich heraus nach Untersuchungen, dass diese doch nicht vorliegt) kodieren, die Patientin wird nun aber nicht stationär aufgenommen bzw. verbringt keine Nacht im Krankenhaus, sondern verlässt nach Abklärung noch am selben Tag die Klinik. Darf dann nur die Verweildauer von einem Tag angesetzt werden, also 599€?

    Vielen Dank und viele Grüße!

    Hallo Grippos,

    maßgeblich ist m.E. die Eingliederung der Patientin in die stationäre Behandlung, also die Aufnahme auf die Station und eine voraussichtliche Behandlungsplanung über mindestens eine Nacht.

    Wenn z.B. aufgrund der Symptomatik die Patientin auf die Station verbracht wird, dort ein Bett erhält und eine Beobachtung mindestens über die folgende Nacht geplant (!) ist, liegt eine stationäre Behandlung (stationäre Aufnahme) vor, die die Abrechnung einer DRG rechtfertigt. Diese kann auch dann abgerechnet werden, wenn z.B. die Patientin am Abend des Aufnahmetages das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlässt.

    Wenn aber z.B. in der ZPA verschiedene Untersuchungen veranlasst und abgewartet werden, ohne dass die Patientin auf der Station aufgenommen wird und ohne dass mindestens eine Behandlung über Nacht geplant ist, die Patientin nach Abschluss der Untersuchungen wieder nch Hause geschickt ("entlassen") wird, liegt keine stationäre Behandlung vor.

    Besonderes gilt bei Aufnahme eines Patienten auf die Intensivstation. Hier hat das BSG (B 3 KR 17/06 R) seinerzeit entschieden, dass eine Behandlung auf der Intensivstation grundsätzlich eine stationäre Behandlung darstellt (vgl. R-Nr. 20 ff), weil eine ambulante intensivmediziniche Behandlung nicht möglich ist.

    Man muss aber vorsichtig sein. Derzeit ist der 1. Senat alleinzuständig. Die seinerzeitige Argumentation des 3. Senats ist zwar überzeugend, gleichwohl werden vom 1. Senat derzeit reihenweise Rechtsauffassungen des 3. Senats umgeworfen, wie es heißt "aus Gründen der Klarstellung". Auch wenn eine -indizierte- Behandlung auf der Intensivstation aufgrund einer Situation erfolgt, die schlechthin die Mittel des Krankenhauses erforderlich macht, könnte es sein, dass dies vom 1. Senat kassiert wird, weil es billiger ist ("fiktives wirtschaftiches Alternativerhalten").

    Viele Grüße

    Medman2