Widersprüche nun immer direkt an den MDK?

  • Guten Morgen,

    wie gehen Sie damit in Puncto Widersprüche zu MDK-Gutachten um?

    http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtsch…direkt-mdk.html

    Wir haben bisher ein Widerspruchsschreiben an die Kasse gesendet und in einem verschlossenen Umschlag das Widerspruchsschreiben an den MDK inkl. medizinische Unterlagen beigefügt, mit der Bitte, diesen Umschlag verschlossen an den MDK weiterzuleiten. Bei Fällen ab 2015 telefonieren wir i.d.R. vorab mit der Kasse, wenn wir mit dem Gutachten nicht konform gehen und bitten um die Möglichkeit eines Widerspruchs aber was ist nun am praktikabelsten? Gerade für Altfälle, also vor 2015? Auch mit der Kasse telefonieren - Widerspruch ankündigen - Kasse erlässt daraufhin weiteren Prüfauftrag an den MDK und dann den Widerspruch direkt an den MDK senden?

    Über Rückmeldungen freue ich mich. Danke!

  • Hallo,
    das betrifft erst mal die niedergelassenen Ärzte. Die haben mitunter ganz andere Formulare und Entscheidungswege.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Das betrifft doch grundsätzlich alle Leistungserbringer? Der verlinkte Artikel aus der Ärztezeitung bezieht sich nur mehr auf die niedergelassenen Ärzte?

    Hier ein Auszug auf dem Tätigkeitsbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten:

    "Hat der MDK für Krankenkassen gutachtliche Stellungnahmen abzugeben oder Prüfungen durchzuführen, für die er bei den Krankenkassen nicht vorhandene medizinische Unterlagen (Sozialdaten) benötigt, sind diese von den Leistungserbringern unmittelbar dem MDK zu übermitteln (§ 276 Abs. 2 SGB V). Bisher hatte ich bei der Anforderung von Krankenhausentlassungsberichten durch Krankenkassen nicht widersprochen (vgl. 18. TB Nr. 21.3), wenn diese Unterlagen an die Krankenkasse selbst zur Weiterleitung an den MDK in einem gesonderten, verschlossenen Umschlag übersandt werden, der mit der Anschrift des MDK sowie einem Vermerk „ärztliche Unterlagen - nur vom MDK zu öffnen“ versehen ist (sog. Umschlagsverfahren). Damit wäre eine unzulässige Einsichtnahme in Krankenhausentlassungsberichte durch eine Krankenkasse ausgeschlossen. Wie ich bereits in meinem 20. Tätigkeitsbericht (Nr. 17.1.5) dazu feststellen musste, werden diese datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Praxis jedoch häufig nicht beachtet. In der Zwischenzeit durchgeführte Kontrollen haben dies leider erneut bestätigt. Wie mir zudem bei Kontrollen aufgefallen ist, werden vom MDK in einem verschlossenen Umschlag erhaltene Unterlagen an die Krankenkasse zur dortigen Ablage offen zurückgegeben; spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt die Krankenkasse Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen. Meine bisherige Auffassung kann ich deshalb nicht aufrechterhalten: Sozialdaten sind nach § 276 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V unmittelbar an den MDK zu übermitteln, soweit dies für die gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist; der MDK muss sicherstellen, dass die Sozialdaten nur Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (§ 276 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Die Bedeutung des Begriffes „unmittelbar“ liegt auf der Hand und schließt im Gegensatz zu „mittelbar“ die Einbeziehung Dritter aus. Deshalb kommt eine Übermittlung von Sozialdaten zwischen Leistungserbringern und MDK nur auf direktem (Post)Weg und ohne Einschaltung der Krankenkassen in Betracht. Weiter dürfen die Unterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt vom MDK nicht den Krankenkassen zugeleitet bzw. von ihnen zur Kenntnis genommen werden. Die vom MDK erhobenen und gespeicherten Sozialdaten müssen in seinem Zuständigkeitsbereich verbleiben und sind nach fünf Jahren zu löschen. Die Krankenkassen meines Zuständigkeitsbereichs und den MDK habe ich deshalb gebeten, künftig § 276 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V einzuhalten. Erforderliche Umstellungen werden bis zum Ende des ersten Quartals 2015 erfolgen können. Sollte ich bei Kontrollen ab Mitte 2015 feststellen, dass das bisherige Verfahren weiterhin zur Anwendung kommt, werde ich dies wegen Verstoßes gegen § 276 Absatz 2 SGB V förmlich beanstanden.“

  • Hallo,

    das ist vollkommen egal, welcher Leistungserbringer das ist. Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat die bisherige Meinung revidiert, dass das sogenannte "Umschlagsverfahren" möglich ist. Unterlagen mit medizinischen Inhalten dürfen nur noch direkt an den MDK geschickt werden. Alles andere ist nicht mehr datenschutzkonform.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo,

    ich finde man muss die Ausfürhungen differenzierter betrachten. Bisher war das Umschlagsverfahren in Ordnung, wurde nur anscheinend nicht korrekt und von allen angewandt, deswegen kann er seine bisherige Meinung nicht aufrecht erhalten und sieht die einzige Möglichkeit im direkten Versand an den MDK.

    Das zweite Problem ist, dass die im verschlossenen Umschlag erhaltenden Unterlagen durch den MDK der Kasse vorgelegt wurden, sodass hier der Datenschutz nicht eingehalten wurde. Das ist aber ein Problem, was beim MDK angegriffen werden muss.

    Wenn ich nun in Zukunft meine Unterlagen direkt an den MDK verschicke, so kann ich auch nicht sicher gehen, dass dieser nicht - wie bisher - die Unterlagen der Kasse zur Verfügung stellt. Demnach sehe ich nicht das Umschlagverfahren (wenn korrekt durchgeführt) als das Problem an, sondern der Umgang mit den Daten zwischen MDK und Kassen. Ich denke, hier sollte der Riegel vorgeschoben werden.

    Ansonsten kommt in unseren Fall nur ein weiterer Umschlag hinzu - Bisher wurde an das Kassenschreiben der verschl. Umschlag für den MDk angefügt mit Bitte um Weiterleitung. In Zukunft müsste man dann eben seperat ein Kassenschreiben verschicken und die Unterlagen an den MDK.

    Mit freundlichen Grüßen
    Cyre

  • Hallo Cyre,

    wie kommen Sie denn darauf, dass der MDK Unterlagen zur Verfügung stellt. Das ist ein schwerer Vorwurf, denn dies wäre ein gravierender Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen.

    Gruß
    B.W.

  • Guten Morgen,

    ich habe mich nur auf den obigen Beitrag bzgl. des Tätigkeitsberichtes des Bundesdatenschutzbeauftragten bezogen: "In der Zwischenzeit durchgeführte Kontrollen haben dies leider erneut bestätigt. Wie mir zudem bei Kontrollen aufgefallen ist, werden vom MDK in einem verschlossenen Umschlag erhaltene Unterlagen an die Krankenkasse zur dortigen Ablage offen zurückgegeben; spätestens zu diesem Zeitpunkt erhielt die Krankenkasse Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen. "

    Zumindest habe ich den Passus so verstanden. Ich wollte keinesfalls Vorwürfe erheben.

    Mit freundlichen Grüßen
    Cyre