• Hallo, bei der Abrechnung von Mischintoxikationen bin ich mir etwas unsicher und erhoffe mir durch Antworten etwas Klarheit.
    Ein Patient kommt mit einer Mischintoxikation ins Krankenhaus. Bei der Aufnahme stellt sich folgender Befund:
    1.) F12.0 und F12.2 Laborwerte waren da auch erhöht und F15.2 +U69.34 Laborwerte nicht sonderlich erhöht.
    Wir tätigen eine Entzugsbehandlung und rechnen dann a) F19.3 oder b) F12.3 ab????

    2.) F10.0 und F13 0, F10.2 und F13.2
    Wir tätigen hier auch eine Entzugsbehandlung und rechnen a) F19.3 ab oder b) F10.3 und F13.3????

    Danke vorab mit herzlichen Grüßen

    Einmal editiert, zuletzt von PEPPY (10. August 2015 um 21:07)

  • Hallo,

    Sie geben die Substanzen an, die Sie nachweisen können. Gibt es noch (den Verdacht auf) weitere Substanzen, die Sie im einzelnen nicht nachweisen können, geben Sie zusätzlich einen ICD F19 an. Hauptdiagnose ist die schwerwiegenste bzw. für die Behandlung bedeutsamste Substanz bzw. Ausprägung, ggf. auch F19.... Letztlich ist die HD egal, da alle Sucht-HD je nach Strukturkategorie in die PEPPs PA02, PP02 oder PK02 führen. Wichtig ist die Angabe der einzelnen unterschiedlichen Substanzen, da diese ggf. innerhalb der Basis-PEPP zu einer Aufwertung führen können.

    Im Übrigen ein sprachlicher Hinweis: ICD werden nicht abgerechnet, sondern nur die daraus resultierenden PEPP

    Gruß

  • Hallo PEPPY,

    nur als Hinweis, da mir aus Ihrem Beitrag nicht ersichtlich ist, ob das hier der Fall ist:
    Die .3 gebe ich nur an, wenn der Pat. auch Entzugssymptome (zittern, schwitzen, Unruhe, etc.) zeigt. Hier bitte nicht die Begriffe Entzugsbehandlung und Entzugssyndrom verwechseln.

    Grüße PEPINA