Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu Prozeduren, die im Rahmen von vorstationären Aufenthalten erbracht wurden, die vorstationären Aufenthalte selber aber außerhalb des gem. §115a SGB V liegend Zeitraumes von 5 Tagen vor stationärer Aufnahme liegen.
Ein Fall hatte zwei vorstationäre Aufenthalte (19.06., 22.06.), sowie eine stationäre Aufnahme (02.07.)
Im Rahmen des zweiten vorstationären Aufenthaltes wurde eine Biopsie durchgeführt.
Was ist nun korrekt?
(1) Der OPS vom 22.06. auf dem vorstationären Aufenthalt liegt nicht innerhalb der DRG-Frist für die vorstationäre Behandlung (5 Tage vor stationärer Aufnahme gem. §115a SGB V) und somit darf diese Leistung nicht zur Ermittlung einer DRG herangezogen, d.h. nicht an den Grouper übergeben und auch nicht per §301/ §21 KHEntgG übermittelt werden?
(2) Gem. §1 Abs. 6 FPV müssen soweit vorstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, die Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung berücksichtigt werden (Neugruppierung)? Hierbei stellt sich allerdings noch die Frage, ob die Krankenkasse die RECH Nachricht nicht abweist, da der OPS Code außerhalb des stationären Aufenthaltes angefallen ist?
Variante 2 klingt für mich logischer, da die Leistung ja angefallen ist und auch Einfluss auf die DRG hat. D.h. der OPS muss berücksichtigt werden und an die Krankenkasse übermittelt werden?!
Vielen Dank im Voraus!