Liebe Orthopädie-Füchse,
von einem anderen Krankenhaus erfuhr ich, dass der MDK regelmäßig das ZE für modulare Endoprothesen nicht anerkennt, wenn die Modularität zwar an dem Knochen mit der knöchernen Defektsituation besteht, wenn aber der Defekt nicht direkt z.B. durch ein Wedge ausgeglichen wird.
Beispiel: Knie-TEP-Wechsel von einem Naturalknie Fa. Zimmer auf ein LCCK-Revisionsknie bei aseptischer Lockerung bei einer fast den ganzen Tibiakopf ausfüllenden Osteolyse. Wegen dieser wurde eine Schaftverlängerung Gr.7 / 12x145mm gewählt, um eine entsprechende Stabilität zu erreichen. Dass die Schaftverlängerung und das Tibiateil durch eine Sicherungsschraube verbunden sind, erfüllt auch nach Einsicht des MDK die Bedingung der 3 metallischen Einzelteile. Nicht sei jedoch die Bedingung der knöchernen Defektsituation erfüllt.
Argumentation des Gutachters: Der Defekt bestand im Tibiakopf, die Schaftverlängerung kam in den Tibiaschaft. Das sei dann nicht die gleiche knöcherne Struktur.
In FAQ Nr. 5003 des DIMDI lese ich:
"Wenn z.B. bei einem knöchernen Defekt im Pfannenbereich eine Standardpfanne und ein modularer Schaft implantiert werden, ist die Voraussetzung für den OPS-Kode 5-829.d nicht erfüllt. Der knöcherne Defekt muss immer an der knöchernen Struktur lokalisiert sein, an der der modulare Teil der Prothese implantiert wird."
Hier wird m.E. in dem Beispiel erläutert, dass das DIMDI unter der "knöchernen Struktur" den Knochen versteht und nicht den Teil des Knochens. Denn "Modularität" bedeutet ja nicht nur ein Teil der Komponente, sondern alle 3 Teile der Komponente, und Modularität liegt nun mal bei der Struktur "Knochen" vor und nicht bei der Struktur "Knochenteil". Verstehe ich das richtig?
Obiger Fall steht zur Klage an, da es bereits das zweite abschlägige Gutachten ist.
Wie sehen Sie die Chancen?
Freundliche Grüße aus der sonnigen Lausitz
E. Kosche