vorstationäre Abrechnung von Zusatzentgelten möglich?

  • Hallo zusammen,

    die Suche hat mir leider nicht wirklich weitergeholfen. Deshalb als neuer Thread.

    Ich habe einen Fall bei dem das Zusatzentgelt für ein Medikament (Abatacept) vorstationär abgerechnet werden soll. Ist dies überhaupt rechtlich und abrechnungstechnisch möglich?
    So einen Fall hatte ich bisher noch nie und meine Kollegen sind auch ratlos. ?(

    Hat jemand damit schon Erfahrung?

    Vielen Dank schon mal.

  • Hallo,

    abrechnungstechnisch sollte es eigentlich kein Problem sein. Wir haben viele Krankenhäuser die uns vorstationäre Pauschalen zuzüglich Zusatzentgelt in Rechnung stellen. Der Entgeltschlüssel lautet dann einfach z.B.: 76ZE****.

    Die Abrechnung ist ähnlich der Abrechnung von vorstationär mit Großgeräten. Wir als Kasse akzeptieren die Abrechnung in den meistens Fällen, da oft die ambulanten Versorgungsmöglichkeiten fehlen und die Häuser natürlich keine Ermächtigung zur ambulanten Abrechnung der Leistung haben.

    Ich hoffe ich konnte etwas helfen.

    LG K. Sturm

    Einmal editiert, zuletzt von Katrin Sturm (8. September 2015 um 08:18)

  • Hallo,

    wir haben das auch einer Krankenkasse vorschlagen wollen --> angeblich ist diese Variante aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
    Gibt es neue Erfahrungen?
    Viele Grüße ?(

  • Hallo zusammen,

    ich möchte dieses Thema nochmals aufwärmen.

    Fall:

    Tagesfall aus Juli 2019, stat. Aufnahme zur Infusion von Rituximab.

    Im Juli 2020 MDK Gutachten mit primärer Fehlebelegung.

    KV-Abrechnung fällt aus unserer Sicht aus aufgrund Verfristung (>3 Quartale).

    Vorstationär mit ZE sei laut Rücksprache mit der Kasse rechtlich nicht möglich.

    Welche Möglichkeiten bieten sich uns sonst, abgesehen von Nachverfahren/Klageverfahren?

    Vielen Dank.

    MfG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

    Einmal editiert, zuletzt von F15.2 (25. September 2020 um 11:57)

  • Hallo,

    bei konsequenter Anwendung fällt natürlich auch VS raus, wenn stationär rausfällt - weil ambulantes Potential nicht ausgeschöpft.

    Damit dürften Sie auf den Kosten sitzen bleiben, denn ambulant haben sie es ja nicht gemacht.

    Klageverfahren dürfte nur dann erfolgreich sein, wenn sie medizinische Gründe für die stationäre Erbringung haben.

    Und ein Tagesfall mit Aufnahme und Entlassung am selben Tag ist ein klassischer Fall für eine ambulante Erbringung (AOP-Fall) laut BSG. Also hätten sie IMHO schon bei der Erbringung wissen können, dass es dafür wohl kein Geld gibt, wenn sie keine Möglichkeit zur ambulanten oder teilstationären Abrechnung haben.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    der Patient verblieb für eine Nacht bei uns, etwas missverständlich meinerseits ausgedrückt.

    Leider gehen hierbei die fachärztliche Sicht und die Dokumentation in der Akte zwei sehr getrennte Wege.

    Mir schwante bereits, dass wir da auf den Kosten sitzen bleiben werden...

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo,

    warum soll vorstationär mit ZE rechtlich nicht zulässig sein? wo steht das? Es geht ja auch vorstationär mit Großgerät!

    Dasgehtnicht wohnt bekanntlich in der ichwillnicht-Straße

    Ich habe vorstationär mit ZE (nach vorheriger Rücksprache mit der Kasse) in dieser Konstellation schon abgerechnet. Das ZE muss in dem KIS allerdings für eine vorstationäre Abrechnung freigegeben sein (ist es laut Werkeinstellung meist nicht).

    Also: ran ans Telefon, entweder vereinbaren oder nach dem Grund der "rechtlichen" Ablehnung fragen

    Gruß

    zakspeed