Infektion+Pseudarthrose

  • Ein Patient mit einer Pseudarthrose auf dem Boden eines Infektes wurde in unserem Krankenhaus operiert. Es erfolgte die Entfernung des Nagels und Plattenosteosynthese am proximalen Humerus.
    Wir haben T84.6+M84.12 kodiert. MDK hat T84.6 gestrichen und stattdessen M 86.92 vorgeschlagen.

    Ich habe in diesem Forum mehrmals gelesen, dass in diesem Fall T 84.6 richtig wäre. Allerdings in der MDK-Kodierempfehlungen steht:

    http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0CCUQFjABahUKEwi17fXQo9XHAhVE8RQKHXQYBQY&url=http%3A%2F%2Fmdk.de%2Fmedia%2Fpdf%2FDRG-KodEmpf_001-538__150115.pdf&ei=F0_lVfWFM8TiU_SwlDA&usg=AFQjCNFYl7z_58PczjKopQ3iaUiIoh1j5Q

    SEG 4‐Kodierempfehlungen 1 ‐ 538
    Aktualisierung vom 15.01.2015
    Wird die Hauptdiagnose bei stationärer Behandlung eines Patienten mit
    chronisch fistelnder Osteomyelitis nach osteosynthetischer Versorgung einer
    Beckenfraktur mit
    M86.45 Osteomyelitis, Chronische Osteomyelitis mit Fistel, Beckenregion
    und Oberschenkel
    oder
    T84.6 Infektion und entzündliche Reaktion durch eine interne
    Osteosynthesevorrichtung [jede Lokalisation]
    verschlüsselt?

    Kodierempfehlung:
    M86.45 ist die spezifische Diagnose‐Schlüsselnummer und entsprechend DKR
    D015 als Hauptdiagnose zu verwenden.

    Gibt es zu diesem Thema Gerichtsurteile? Wurde die Frage von Dr. Selter von InEK beantwortet?
    Anfrageverfahren beim InEK (Fragensammlung)

  • Hallöchen in die Runde,
    Ich würde gerne meine Thema mal hier an den Thread hängen.
    Hier geht es umn die Frage der HD:
    Op Bericht:



    Nach Narkoseeinleitung sehr sorgfältigeHautdesinfektion und steriles Abdecken. Zunächst Ablösen der Nekroseplatte. Immittleren Anteil geht die Nekrose wie zu befürchten etwas tiefer, man kommtallerdings nicht komplett auf die Platte. Abstrichentnahme und sorgfältigeDesinfektion nach sparsamem Debridement. Dann Orten der Stellschraube unterDurchleuchtung, diese lässt sich glücklicherweise über eine kleine quereHautinzision etwas dorsal des Gewebsdefektes entfernen, dies erfolgt problemlos.Spülen des Schraubenkanals mit verdünnter Betaisodona-Lösung, anschließendHautnaht mit 4 x 0. Dann sehr sorgfältiges Anmodellieren einerVakuumversiegelung für die Defektwunde. Die umliegende Haut wird mit Allevynthin abgedeckt. Am Innenknöchel werden ebenfalls noch Schorfanteile entfernt.Beendigung der Operation mit gut funktionierender Vakuumversiegelung.

    Der Kostenträger besteht auf die HD R02 ( Gangrän)
    Ich habe die T84.6 als HD gewählt ( ich weiß der Infekt ging nicht bis komplett zur Platte)
    Jedoch kann ich mich mit der R02 soooo gar nicht anfreunden auch in Anbetracht dessen das wir in die DRG F21C kommen( Andere OR-Prozeduren bei Kreislauferkrankungen)
    Gibt es Anregungen Hilfen Ideen
    Ich danke im vorraus und wünsche allen ein schönes WE
    Gruß Hütti

  • Hallo Hütti,

    T81.4 ist für Ihren Fall gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Hütti,

    aufgrund der Vorbemerkung zu Kapitel XVIII des ICD kommt hier der R-Kode nicht in Frage, da die Diagnose andernorts klassifiziert ist.

    Bei Rückgriff auf das Alpha-VZ ICD ergibt sich unter Wundheilung / Störung / postoperativ T81.8 bzw. unter Wundheilung / Störung / infektiös T81.4.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Ich Danke für die Hilfe und werde jetzt mal Flux die Stellungnahme schreiben.

    Lieben Dank
    Gruß die Hütti 8o8o

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es ist nicht einmal irgendwo eine Infektion beschrieben, nur Nekrose. Wie wollen Sie also eine Infektion daraus kodiertechnisch ableiten?

    Zudem: Es handelt sich um eine Komplikation nach med. Maßnahme, womit DKR D015 anzuwenden. Der hier wichtigste Satz: "Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert."

    Wenn es eine Hautnekrose ist, ist R02 der spezifischste Kode (bekannte Lücke in der Klassifikation)! Der Hinweis auf die Exklusiva ist in der DKR ja extra deswegen raus genommen worden, damit diese einer spezifischen Kodierung nicht im Wege stehen.

    Sie müssen hier also noch einmal genau ihre komplette Doku berücksichtigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    Sie müssen hier also noch einmal genau ihre komplette Doku berücksichtigen.

    ...was vermutlich (hoffentlich) dazu führt, dass Sie eine Infektion behandelt haben (Antibiose) und somit zumindest über eine Verdachtsdiagnose als HD verfügen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • ...Zudem: Es handelt sich um eine Komplikation nach med. Maßnahme, womit DKR D015 anzuwenden. Der hier wichtigste Satz: "Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert."

    Wenn es eine Hautnekrose ist, ist R02 der spezifischste Kode (bekannte Lücke in der Klassifikation)! Der Hinweis auf die Exklusiva ist in der DKR ja extra deswegen raus genommen worden, damit diese einer spezifischen Kodierung nicht im Wege stehen.
    ...

    Hallo Herr Selter,

    Ihre Aufffassung teile ich nicht.

    "Kodierdogmatisch" gilt zunächst der ICD, es sei denn, die DKR sehen -ausdrücklich- eine andere Regelung vor. D.h., dass zunächst Exklusiva im ICD gültig sind, es sei denn, sie würden in den DKR in ihrer Wirkung aufgehoben, was meines Wissens an keiner Stelle der DKR der Fall ist. Die Aufhebung müsste aber ausdrücklich formuliert sein. Der Wegfall eines ehemaligen Hinweises auf Exklusiva (s.u.) reicht da nicht.

    Zum Exklusivum in DKR D015:

    DKR D015 aus 2014:
    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM ausgeschlossen ist.

    DKR D015 aus 2015:
    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert.

    Erläutert wird:
    D015n Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen
    Streichung des Verweises auf Exklusiva der ICD-10-GM aus dieser DKR, da diesbezüglich Missverständnisse und Probleme im Zusammenhang mit der Deutung von Exklusiva der ICD-10-GM aufgetreten sind.

    In der Tat stand die Formulierung "oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM ausgeschlossen ist" in krassem Widerspruch zur Bedeutung des Begriffs Exklusivum (s. D013 "Exklusiva") laut DKR. Ein Exklusivum "verbietet" eben nicht die Kodierug mit diesem Begriff, es sagt lediglich, dass -anders als man meinen könnte- bestimmte Tatbestände mit einem anderen Kode verschlüsselt werden.

    Insofern war die Streichung sinnvoll. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass Exklusiva bei der Kodierung von Störungen nach medizinischen Maßnahmen nicht mehr gelten. Das Exklusivum zu R02 gilt unverändert.

    Hinzu kommt die Vorbemerkungn zu Kapitel XVIII "Zustände, für die an anderer Stelle keine klassifizierbare Diagnose vorliegt",was hier nicht der Fall ist.

    Aus diesen Gründen ist m.E. der Kode R02 nicht zutreffend.

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (9. März 2016 um 20:48)

    • Offizieller Beitrag

    Sie müssen sie nicht teilen, irren dennoch. Wie schon gesagt, ist es genau aus diesem Grund herausgenommen worden, um eben Exklusiva nicht als Hinderungsgrund für eine spezifische Kodierung verantwortlich zu machen. Sie übersehen hier, dass Hautnekrosen eben nicht an anderer Stelle klassifiziert sind. Nur als Zusatzinformation: Genau aus diesem Grund habe ich einen Antrag für Kodes "Hautnekrosen" für 2017 eingereicht.

  • Hallo Herr Selter
    die Herausnahme ist m.E. schlüssig und zutreffend. Die bisherige Formulierung widersprach der von den DKR selbst vorgegebenen Definition, sie war schlicht widersinnig. Zusammenfassend schließt das Exklusivum nach jetzigem Stand die Kodierung nicht aus.

    ... Sie übersehen hier, dass Hautnekrosen eben nicht an anderer Stelle klassifiziert sind. ...


    Allerdings schließt die Vorbemerkung zu Kapitel XVIII die Anwendung des Kodes R02 hier aus: "... Dieses Kapitel umfasst (subjektive und objektive) Symptome, abnorme Ergebnisse von klinischen oder sonstigen Untersuchungen sowie ungenau bezeichnete Zustände, für die an anderer Stelle keine klassifizierbare Diagnose vorliegt." (Hervorhebung durch Verfasser)

    Vorliegend geht es um eine Nekrose als Symptom einer postoperativen Wundheilungsstörung (Diagnose). Die Nekrose wird zwar mit R02 kodiert; da aber die postoperative Wundheilungsstörung (als Diagnose) mit T81.8 kodierbar ist, ist ein Kode des Kapitels XVIII nicht anzuwenden.

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (10. März 2016 um 21:37)

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    eine Nekrose ist kein Symptom, genauso wenig, wie ein Abszess bei einer postoperativen Wundheilungsstörung. Mal ganz abgesehen davon, dass noch zu keinem Zeitpunkt eine Infektion oben beschrieben wurde. Sie haben auch immer noch nicht richtig nachvollzogen, dass eine Nekrose eben nicht anderenorts klassifiziert ist, anders z. B. ein Abszess. Da würden sie hoffentlich auch nicht auf die Idee kommen, einen T-Kode zu verwenden. Aber, wie schon gesagt, machen Sie, wie Sie denken. Ihre Meinung wird aber zumindest auch vom Gutachter oben nicht geteilt. Die Argumente sind nun zu genüge ausgetauscht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

    Einmal editiert, zuletzt von D. D. Selter (11. März 2016 um 07:12)