Verlegung oder Verbringung

  • Hallo Forum!
    Hat jemand eine Ahnung, ob es irgendwo eine Definition gibt ab wann (zeitlich) es eine Verlegung ist.
    Fall:
    Krankenhaus A (NICHT-Optierer) nimmt Patienten auf mit einem Herzinfarkt und verlegt diesen am 3.Tag zur Koronarangiographie in
    Krankenhaus B (Optionshaus). Dort wird eine Koro mit PTCA und Stenteinlage durchgeführt, aus welchen Gründen auch immer wird der Patient nach weniger als 24 h zurückverlegt nach Krankenhaus A.
    Die Krankenkasse meint nun es ist keine Verlegung und Krankenhaus B soll die Leistung Kh. A in Rechnung stellen.
    Kh. B möchte nun allerdings die "fiktive" DRG in Rechnung stellen (mit Abschlägen natürlich). Ich denke allerdings, das dies nicht korrekt ist, da es ja offiziell keine Verlegung ist.
    Vielleicht hat ja jemand ein paar erhellende Gedanken zu dem Thema.
    Vielen Dank schon mal.
    D.Zierold
    :bounce:

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

    • Offizieller Beitrag


    Hallo,


    Zu 1)

    Kostentragungspflicht für Arztbegleitung bei Intensiv-Verlegungstransporten
    NRettDG §§ 15, 18; SGB V §§ 60, 75 V 2; BPflV §§ 2, 14

    1. Zum Unterschied zwischen Verlegung und Verbringung eines Patienten.
    2. Die Krankenkasse muss die Kosten für die notwendige ärztliche Begleitung ihres Mitglieds durch einen Notarzt des Rettungsdienstträgers auf einem Intensiv-Verlegungstransport von Krankenhaus zu Krankenhaus tragen.

    VG Hannover, Urt. v. 25.1.2001 – 12 A 5071/99 – nicht rechtskräftig –
    http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/Dokumente/a507199u.htm


    Zu 2)

    Rückverlegung innerhalb von 24 Std = Verbringung
    Zu den Leistungen Dritter gemäß § 2 Abs.2 Nr.2 KHEntgG zählen auch Verbringungsleistungen , somit bekommt das leistungserbringende Krankenhaus B die erbrachten Leistungen vom auftraggebenden Krankenhaus A vergütet.


    Gruß

    E. Rembs

  • Erstmal Danke für die Antwort.
    Zu 2.) das KH B bekommt sicher seine Leistung (aber eben nur die Leistung zu einem Betrag X)vergütet, aber kann doch wohl keine DRG in Rechnung stellen, da der Patient ja nicht stationär war.Oder???
    D.Zierold
    :bounce:
    --
    Viele Grüße aus Sachsen
    dzierold

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

    • Offizieller Beitrag


    Hallo,

    genauso sehe ich das auch!

    Gruss
    E. Rembs

  • Hallo zusammen,

    im übrigen lohnt für diese Klärung gfs. ein Blick in den jeweils geltendne Vertrag nach § 112 SGB V. Für NRW ist dort eine entsprehcende Regelng, die die Grenze bei 24 Std. setzt.

    MfG

    FD

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von F-Duennwald:
    im übrigen lohnt für diese Klärung gfs. ein Blick in den jeweils geltendne Vertrag nach § 112 SGB V. Für NRW ist dort eine entsprehcende Regelng, die die Grenze bei 24 Std. setzt.

    Leider besteht eine solche relativ klare Definition nicht in allen Landesverträgen. In Hessen z. B. ist eine Verbringung als "konsiliarische Mitbehandlung" eines anderen Krankenhauses definiert. Dies eröffnet insbesondere im Bereich der häufig vorkommenden Verlegung zur invasiven kardiologischen Diagnostik natürlich erhebliche Interpretationsspielräume, die von den Krankenkassen auch weidlich ausgenutzt werden.

    Ich versuche in meiner Gegenargumentation dann darauf abzuheben, dass die Ärzte des aufnehmende Krankenhauses volle Therapie- und Entscheidungsfreiheit haben und auch nicht verplichtet sind, den Patienten zurück zu verlegen sondern ihn beispielsweise genauso gut im Bedarfsfalle einer Bypass-OP zuführen könnten.

    Dabei ist es hilfreich, wenn ein Verlegungsschreiben existiert, in dem ausdrücklich steht, dass der Patient "zur weiteren Diagnostik und Therapie" verlegt wurde und nicht "zur Durchführung einer PTCA".

    Teilweise hat diese Argumentation bisher geholfen, aber bei weiterhin sinkenden Zahlungsmoral der KK fürchte ich, dass zunehmend die Gerichte werden interpretieren müssen, was eine Verbringung und was eine Verlegung ist.

    Schönen Tag noch,


    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises