• Hallo,

    es gibt in diesem Sinne keine örtliche Zuständigkeit eines MDK.

    Gruß aus dem Feierabend,

    F15.2


    PS: Sollte man diesen Thread und auch den Kalkulationshandbuch-Thread nicht verschieben? Beide haben mit PEPP ja nix zu tun vordergründig.

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo,

    eigentlich sollte es mal der MDK des Standortes des Krankenhauses sein. Die Kassen halten sich aber nicht immer dran und müssen das wohl auch nicht. bei uns ist es aber in der Mehrzahl der MDK unseres Bundeslandes.

    Gruß
    Herzchen

  • Guten Morgen,

    dass ergibt sich aus § 276 Abs. 4 SGB V i.V.m. den "Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung" sowie dem "Beratungsstellenverzeichnis der MDK", welches den für best. Sachgebiete (hier: Stationäre Versorgung/DRG) 'zuständigen' MDK nach der Postleitzahl oder dem Wohnort des Versicherten sucht.

    MfG,

    ck-pku


  • Sprich es ist weder Krankenhaus- noch wohnabhängig?


    Ja,
    in den meisten Fällen wird der örtliche MDK eingeschaltet.
    Dies ist einfach der Bearbeitungserleichterung geschuldet.

    Eine Verpflichtung besteht nicht, geht so auch nicht z.B. aus dem SGB V hervor.
    (Falls doch, so möge man mich korrigieren.)

    Nebligen Gruß,

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo nochmals mcbin,

    kurz nochmals zu meinem o.g. Beitrag: Ich hätte Ihnen gern direkt geantwortet, aber es gibt mehrere "Schwerin"...

    Korrektur: Der (Familien-)Versicherte (gem. § 10 SGB V) wohnt ja in Berlin, das Mitglied in Schwerin. Sie müssen also nach der Berlin-PLZ suchen...

    Im Beratungsstellenverzeichnis werden Sie aber die Lösung finden.


    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (9. September 2015 um 09:31)