PrüfvV ab 2016

  • soso, eine AWP jetzt auch zu Lasten der KHs bei Versäumung der Aktenübersendungsfrist und die Frist wird jetzt wirklich zur Ausschlussfrist für Ansprüche der KH, § 7 Abs. 2 PrüfvV-E ... :|

    Einmal editiert, zuletzt von RA Berbuir (29. Dezember 2015 um 10:07)

  • Nein, wenn die Unterlagen nicht innerhalb der Frist eingehen, bleibt es dabei, dass das KH nur noch Anspruch auf den unstrittigen Betrag hat.

    Wenn das KH aber die Unterlagen nachreicht, muss es eine "Gebühr" in Höhe von 300,- Euro an die KK zahlen.

    In diesem Sinne könnte man sie durchaus als "Aufwandspauschale" bezeichnen, da der Kasse Aufwände entstehen, um das Verfahren wieder aufzunehmen, aber eben nicht für das Versäumnis der Übersendung von Unterlagen, sondern für das Nachreichen derselben.

  • Hallo Forumsmitglieder,

    eine Nachkodierung binnen 5 Monaten ist nach der vorgesehenen PrüfvV nur dann möglich, sofern die Prüfung vom MDK noch nicht abgeschlssen ist. Und wie soll das mit der Erweiterung des Prüfgegenstandes funktionieren? Bei uns teilt der MDK derzeit die Erweiterung, wenn überhaupt, mit dem fertigen Gutachten mit. Damit würde dann über § 7 Abs. 5 Satz 5 iVm Satz 3 die Möglichkeit zur Rechnungsänderung ausgehebelt.

    Zudem unterläuft eine nachgängie Mitteilung der Erweiterung des Prüfgegenstandes die Möglichkeit des Krankenhauses, aus seiner Sicht erforderliche Unterlagen über die angeforderten hinaus vorzulegen (§ 7 Abs. 2 S. 3).

    Auch ist die Formulierung "Dabei kann sowohl der MDK die angeforderten Unterlagen konkret benennen ..." doch sehr bedenklich.

    Ist das so gewollt?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2,


    "Bei uns teilt der MDK derzeit die Erweiterung, wenn überhaupt, mit dem fertigen Gutachten mit. "


    Wie gehen Sie damit um? Bei uns taucht dieses Phänomen in letzter Zeit gehäuft bei einer bestimmten Kasse auf... Ein Widerspruch wird nicht akzeptiert, stattdessen kommt neuerdings eine neue Prüfanzeige.

    Viele Grüße
    Neue

  • Guten Morgen,

    ich möchte darauf hinweisen, dass auf der Homepage der DKG eine Überarbeitung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nach § 17c Abs. 2 KHG (geeinte Entwurfsfassung – Stand: 23.12.2015) zur Verfügung gestellt wurde (Begründung hier).

    Die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft (NKG) weist in ihrer Mitteilung Nr. 22/2016 darauf hin, dass es nur noch redaktionelle, nicht aber inhaltliche Änderungen an der neuen PrüfvV geben kann. Das Inkrafttreten zum 01.10.2016 oder zum 01.01.2017 ist abhängig von der Umsetzung der erweiterten Datenübermittlung nach § 301 SGB V im elektronischen Verfahren i.S.d. neuen § 11 PrüfvV.


    MfG,

    ck-pku

  • Ich bin mir nicht ganz sicher... aber haben die sich unter dem §7 Satz 4 "Das Krankenhaus hat die Unterlagen innerhalb von 48 Wochen nach Zugang der Unterlagenanforderung an den MDK zu übermitteln." vertan?
    Sicher das da 48 Wochen stehen soll?
    Ich bin ganz verdutzt
    ?(

    Gruß aus dem Ruhrpott

    aliuJ89

    Jeder von uns möchte anders als die anderen sein. Aber sobald jemand anders ist, beginnt das Gerede.

  • Ne, die erste Ziffer (4) wurde durchgestrichen. Nur leider ist der Strich genau auf Höhe des Querstrichs der 4, so dass man diese Textformatierung kaum erkennen kann. ;)

    4 - nicht durchgestrichen
    4 - durchgestrichen

    Es sollen also 8 statt 4 Wochen sein.

    Gruß zurück aus dem Ruhrpott!

  • Guten Morgen martin.lennertz,

    ich habe mir es schon fast gedacht -
    Wäre ja auch ausgeartet :D

    Danke für die Antwort!

    Gruß

    Jeder von uns möchte anders als die anderen sein. Aber sobald jemand anders ist, beginnt das Gerede.

  • Hallo,

    nachdem am 09.02.2016 die DKG hier über die Überarbeitung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nach § 17c Abs. 2 KHG und die Einleitung des Unterschriftenverfahrens berichtet hat, verkündet nun der GKV-Spitzenverband hier mit Datum vom 23.02.2016:

    "Nach der Kündigung der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Abs. 2 KHG durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft per 30.06.2015 erfolgte die Neuverhandlung. Die Verhandlungen konnten sowohl für die PrüfvV als auch für die zugehörige DTA-Vereinbarung abgeschlossen werden. Beide Vereinbarungen treten zum 01.01.2017 in Kraft."

    MfG,

    ck-pku