PrüfvV ab 2016

  • Hallo zusammen,

    danke Merguet für diese tolle Präzisierung. Sollte unbedingt mal an die Entscheider weitergeleitet werden! Bei den ersten beiden Punkten ist es schier unerträglich daß uns da nur der Klageweg bleibt. Der Aufwand dürfte auf allen Seiten ja oftmals den Streitwert übersteigen. Unfaßbar!

    Mal sehen wo die ganzen Richter für unsere Sozialgerichte herkommen...

    Kopf hoch und weiterhin frohes Schaffen.

    Viele Grüße

    Sebastian

  • Tag,

    dazu passt diese Meldung:
    Klageflut
    Die wird noch zunehmen. Vll. werden dann auch die Hardliner mal zum Konsens zurückkehren.
    Gruß
    merguet

  • Hallo,
    wieso überrascht mich dieses Schreiben einer großen Kasse nicht?

    Wir erhielten von Ihnen einen Widerspruch zu einem MDK-Gutachten anlässlich der Krankenhausrechnungsprüfung nach §275 Abs. 1c SGB V.
    Aufgrund des Gleichstellungsverhältnisses zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern gibt es generell keine rechtliche Grundlage für ein formelles Widerspruchsverfahren.
    Daher wurde auch bei der Neuregelung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) bewusst keine formale Regelung zum Widerspruchsverfahren aufgenommen. Das Prüfverfahren endet somit grundsätzlich durch die Leistungsentscheidung der Krankenkasse (§8 PrüfvV). Abweichende Regelungen auf Landesebene sind diesbezüglich ausgeschlossen.
    Die Ergebnisse der MDK-Prüfung können gemäß §17c Abs.4 Satz 1 KHG durch die Landesschlichtungsausschüsse überprüft werden. Diese Auffassung wird von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geteilt.
    Bisher haben wir eingehende Widersprüche akzeptiert. Ab sofort werden wir aufgrund der oben genannten Regelungen bei vorliegender Leistungsentscheidung durch ein vorliegendes MDK-Gutachten keine weitere Zweitbegutachtung durch den MDK mehr einleiten.
    Ihren Widerspruch sowie künftige Widersprüche erhalten sie deshalb zurück.

  • Hallo GenS,
    ich hoffe, dass das ein älteres Schreiben ist, da im § 17c Abs. 4 S. 1KHG inzwischen ja die Landesschlichtungsausschüsse durch freiwillige Schiedspersonen (mir ist keine einzige bekannt, aber machen Sie sich doch mal den Spaß und fragen Sie bei Ihrer LKG nach) ersetzt wurden... ändert aber natürlich nix daran, dass die Kassen die Widersprüche ablehnen können, da hilft dann nur noch gezieltes klagen (Fälle der widerspenstigen Kasse sammeln und gleichzeitig zum SG tragen) - plötzlich will man wieder verhandeln... :P
    Schönen Abend
    RA Berbuir

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zu: "Es gibt doch neben der Strassenverkehrsordnung auch keine Empfehlung anderer Verkehrsteilnehmer, wie man sich im Verkehr zu verhalten hat."

    Diese ist aber auch nicht (im Rahmen der Selbstverwaltung) von Verkehrspolizisten, Anwohner in Städten, an Landstraßen, Schnellfahrer, Schleicher, Linksfahrer, Drängler, Führerscheinlosen, Radfahrer, Fußgänger, Umweltschoner, Rennfahrer, .... zu konsentieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Berbuir,
    das Schreiben ist vom 29.02.2016.
    Aber im Grunde, wie Sie richtig sagen, macht es wenig Unterschied, ob nun Schlichtungsausschuss oder Schiedsperson als Grund für Ablehnung der Widersprüche genannt wird ...
    Gruß
    GenS

  • Morgen,

    das ist doch einfach. Wenn der Widerspruch substantiiert ist, geht der Fall ans SG. Je mehr Fälle dort anhängig sind, desto höher sind die erforderlichen Rückstellungen der KK. Mit deren Höhe dürfte die Bereitschaft der Kassen steigen, eine Lösung im Konsens zu finden.

    Gruß

    merguet

  • Guten Tag zusammen,
    meine Frage bezieht sich zwar auf die PrüfvV "1.0" (2015), aber sie passt m.E. doch hier.
    Inzwischen gibt es Fälle aus 2015, wo die Kasse vor mehr als 9 Monaten dem MDK beauftragt hat und wo keine Rückmeldung über das Ergebnis der Prüfung gibt.
    Frage in die Runde: halten Sie es für sinnvoll, in diesen Fällen gleich AWP zu berechnen (Frist der Prüfung abgelaufen, s. §8 Satz 3), oder kann die Kasse in den Fällen aus 2015 noch anhand der bestehenden BSG-Urteile (sachlich-rechnerische Prüfung etc.) "in die Verlängerung gehen"?
    Danke und viele Grüße.

  • Moin,

    wer viel fragt, kriegt viele Antworten. U.U. findet sich darin ein GA zu Ihren Gunsten mit Mehrerlös?
    Überlastung des MDK? Kontingente gerissen? Vll schon verrechnet, weil Sie die UL nicht eingereicht haben sollen? Nur ein Teil der Möglichkeiten, die wir hier so erleben.
    Gruß
    merguet

  • Hallo,
    und vielen Dank.
    Das werden wir nun überprüfen. Verrechnungen sind ausgeschlossen (schon geprüft), alles andere ist im Spiel.
    Gruß
    C-3PO