8-983.1 multimodale rheumatologische Komplexbehandlung

  • Hallo Forumuser
    Müssen Zeiten für Wärmepackungen, Kältetherapie sowie Reizstromanwendungen im Rahmen der o. g. Komplexbehandlung mit dem Verweis auf die SEG4 KE 372 gestrichen werden, da nicht die ganze Zeit ein Therapeut anwesend sei.
    Wie sehen dies andere Forumuser?
    Herzlichen Dank für ihre Rückmeldung.

  • Hallo Kodifine,

    schauen Sie doch mal hier.....

    http://foka.medizincontroller.de/index.php/KDE-372

    Eine Stellungnahme der DGfM ... :thumbup:
    Kommentierung FoKA:

    Dissens:

    • In den Mindestmerkmalen des OPS-Kodes wird keine Aussage zur formalen Qualifikation der Mitarbeiter in den Therapiebereichen getroffen. Es ist davon auszugehen, dass bei Leistungserbringung durch einen ausgebildeten Vertreter des Therapiebereiches die Mindestmerkmale erfüllt sind, da die entsprechende fachliche Qualifikation vorhanden ist. Der Wortlaut der Hinweise zum OPS-Kode schließt die Leistungserbringung bspw. im Rahmen einer Delegation durch weitere Berufsgruppen nicht aus. Zum Nachweis der korrekten Leistungserbringung ist bei einer Delegation der Nachweis der individuellen fachlichen Qualifikation von Leistungserbringern zu führen.
    • Den Mindestmerkmalen zum OPS-Kode ist die Forderung nach einer Personalbindung im Rahmen der Therapie nicht zu entnehmen. Insbesondere bei apparativen Verfahren der physikalischen Therapie ist die ständige Anwesenheit des Therapeuten medizinisch nicht notwendig. Der Begriff "Therapiedichte" zielt auf die therapeutischen Verfahren am Patienten und nicht auf den Personaleinsatz im Krankenhaus ab.
  • Hallo liebe Forum-User,

    es geht mal wieder um die anzuerkennenden Therapienzeiten bei der rheumatologischen Komplexbehandlung.

    Durchgeführt wurden u. a. von uns Entspannungstraining (PMR). Diese Zeiten werden seitens des MDK jedoch bei der Ermittlung der geforderten Therapiedichte von 11 Std./Woche abgezogen mit der Begründung, dass Entspannungsverfahren nicht mit aufgeführt sind unter den Mindestmerkmalen.

    Unseres Erachtens kann man diese Zeiten aber durchaus zum Therapiebereich kognitive Verhaltenstherapie zählen.

    Wie wird dies von anderen Forumusern gesehen?

    Vielen Dank vorab für ihre Rückmeldung.

  • kann man teils als Schmerztherapie und eben als Verhaltenstherapie(eigentlich genauer) sehen. Diese Anwendung ist doch eigentlich gängiges Verfahren.

    Eure Doku scheint schon mal gut zu sein, da sucht der MDK halt den letzten Halm...gab evtl. mal wieder eine Schulung der Kollegen wie man evtl. was kürzen könnte, denn im OPS stehts ja nicht genauso drin...den Katalog muss erst mal einer schreiben wo alles erdenkliche wortwörtlich aufgeführt steht?!

    oh hilfe

    rokka

  • PMR ist natürlich eine psychologische Therapie, aber ganz sicher keine kognitive Verhaltenstherapie - letztere ist eine klar definierte Therapieform, bei der es um kognitive Umstrukturierung geht. Einen ersten Eindruck darüber vermittelt z.B. der entsprechende Wikipedia-Artikel. Hat mit PMR ungefähr soviel zu tun wie ein EKG mit einer Magenspiegelung (ist ja auch beides internistisch...).

    Was im OPS mit "Schmerztherapie" gemeint ist, darüber kann man sicher prima mit dem MDK bzw. dem Richter diskutieren - umfasst ja so ziemlich alles von Paracetamol bis zur Tiefenhirnstimulation. Natürlich wird PMR in der Schmerztherapie routinemäßig angewendet, von daher würde ich auch sagen, dass die entsprechenden Therapieeinheiten zu zählen sind. Ein Argument wäre vielleicht auch, dass bei der multimodalen Schmerztherapie (8-918) Entspannungsverfahren explizit als Therapieverfahren aufgeführt sind - für das DIMDI gehört Entspannnung also offenbar zur Schmerztherapie. Aber ob das juristisch überzeugt??

    Sonnige Grüße

    MDK-Opfer

  • Hallo MDKOpfer, sie haben recht ich hatte das auch gelesen das PMR keine konginitve verhaltenstherapie ist, aber bei weiterer Recherche wird unter PMR auch eine verhaltenstherapie gesehen.

    aber der letzte Absatz ist sehr gut.

    MfG

    rokka

  • Danke für ihre Hinweise.

    Daher wird es mit der Anerkennung der Therapiezeiten für Entspannungsverfahren (PMR) im Rahmen der rheumatologischen Komplexbehandlung doch problematisch sein, da diese bei den Therapiebereichen nicht explizit mit aufgeführt ist.

  • Aber vllcht. finden Sie ja noch einige PositivGA wo die PMR niemals in Frage gestellt wurde und damit die Einzelgutachtermeinung anfechten. Denn einzelne GA-Meinungen(Kürzungsversuche) sind sind keine medzinische Begründung.

    MfG

    rokka