Hallo zusammen,
mir stellt sich gerade die Frage, ob ich bei der Verschlüsselung eines angeborenen Fehlbildungssyndroms die einzelnen Manifestationen (ggf. zzgl Q87.-) immer mitkodieren darf, auch wenn diesbezüglich kein Aufwand gem. DKR D002 belegt ist? Das Bsp 3 in der DKR D004 scheint dies zu bestätigen, da dort nur eine Nierenbiopsie erfolgt und dennoch die Q02 als ND angegeben wird...? Eine Forumssuche hat hierzu nichts geliefert.
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!
MfG, RA Berbuir