DKR D004 Syndrome Manifestation ohne Aufwand

  • Hallo zusammen,

    mir stellt sich gerade die Frage, ob ich bei der Verschlüsselung eines angeborenen Fehlbildungssyndroms die einzelnen Manifestationen (ggf. zzgl Q87.-) immer mitkodieren darf, auch wenn diesbezüglich kein Aufwand gem. DKR D002 belegt ist? Das Bsp 3 in der DKR D004 scheint dies zu bestätigen, da dort nur eine Nierenbiopsie erfolgt und dennoch die Q02 als ND angegeben wird...? Eine Forumssuche hat hierzu nichts geliefert. ?(

    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung!
    MfG, RA Berbuir

  • Bei strenger Auslegung nach dem Wortlaut sehe ich das wie Sie. Es sind laut DKR alle Manifestationen zu verschlüsseln, ohne daß auf die Nebendiagnosendefinition eingegangen wird. Im Beispiel, das sehen Sie richtig, ist die Mikrocephalie (und auch die Hiatushernie) verschlüsselt, ohne daß entsprechender Aufwand ersichtlich ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • hallo!

    Es geht um 2 AKR: D003 und D004.
    Beide Regeln sind auf gleicher Hierarchie-Ebene. Jede Regel ist gleichberechtigt auf jede Kodieraufgabe anzuwenden, da diese beiden zu den AKRs gehören.
    In den DKR ist nicht nur der Text wichtig, auch die Beispiele sind es. Und umgekehrt.
    Wenn der Text buchstabengetreu " ... so sind die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln. " lautet, darf man das nicht ohne das zugehörige Beispiel umsetzen.
    In diesem Beispiel 3 der AKR D004d steht vor Q40.1, Q02 und Q87.8 das Wort < Nebendiagnose(n): >
    Das sind also NDs - und nicht nur kodierte Manifestationen, entnommen aus dem " Lehrbuch der Syndrome ", ohne Bezug zum Patienten.

    Was eine Diagnose als ND qualifiziert ist in D003 festgelegt: Aufwand Diagnose oder Therapie oder Pflege oder Abweichung vom Standardvorgehen.
    Nur wenn dieses ND-Kriterium erfüllt ist, können Q40.1 et al kodiert werden.

    Man mag das Beispiel kritisieren. Welcher Arzt kennt dieses Syndrom? Der andere Name für Galloway-Mowat ist Microcephaly- hiatal hernia- nephrotic syndrome. Und da könnte man noch Krampfanfälle und Mißbildungen der Extremitäten dranhängen. Ca. 50 Fälle in der Literatur. Trotzdem meinerseits keine Kritik des Beispiels. Jedes Beispiel wird heute zerrissen, verdreht.

    mfg ET.gkv

  • Hallo ET.gkv,

    vielen Dank für Ihre Anmerkung, das Argument der Gleichberechtigung der AKR hatte ich ebenfalls in der Diskussion.
    Interessant ist nachfolgender Teil der DKR D004: "Bei angeborenem Syndrom ist eine zusätzliche Schlüsselnummer aus der Kategorie Q87.– als Nebendiagnose zu den bereits kodierten benannten Manifestationen zu kodieren."
    Die Verwendung von "ist...als ND zu kodieren" erscheint mir hier als zwingende Folge: die Q87.- ist ohne Aufwandserfordernis zu verschlüsseln. Sie ist ein reiner Informationskode. Offen bleibt aber, was für die Manifestationen gilt - sollen diese auch reine Informationskodes sein (dagegen spricht wohl die Erlösrelevanz, andererseits hilft Q87.- informatorisch kaum weiter, wenn nur die Hälfte der Syndrom"bestandteile"=Manifestationen angegeben wird)? Die davor stehenden Ausführungen beinhalten den expliziten Hinweis, dass bei der Frage der Wahl der HD die DKR D002 zu beachten ist. Allerdings fehlt ein solcher Hinweis in Bezug auf die DKR D003. Auch bzgl. Beispiel 2 könnte man argumentieren, dass die ND Q90.0 keinen Aufwand verursacht, da ja nur der Herzfehler behandelt wird.

    Welche Auslegung hier korrekt ist, wäre m.E. schon klärungsbedürftig, ob durch Gerichte oder die Selbstverwaltung mag jeder selbst entscheiden.

    Ich will hier nichts verdrehen, sondern lediglich auf Unzulänglichkeiten bzw. Ungenauigkeiten der DKR hinweisen - ist leider so etwas wie eine Berufskrankheit... ;)

    Schönes WE!
    RA Berbuir

  • hallo!

    ...In diesem Beispiel 3 der AKR D004d steht vor Q40.1, Q02 und Q87.8 das Wort < Nebendiagnose(n): >
    Das sind also NDs - und nicht nur kodierte Manifestationen, entnommen aus dem " Lehrbuch der Syndrome ", ohne Bezug zum Patienten.

    Was eine Diagnose als ND qualifiziert ist in D003 festgelegt: ...

    Hallo ET.gkv,

    Ihr Einwand, dass im Beispiel vor den Kodes Nebendiagnose(n) stehe und damit die Erfüllung der DKR D003 Voraussetzung sei, überzeugt mich nicht.

    Unter inhaltlichen Aspekten geht es doch darum, dass ein Syndrom, welches als solches keinen eigenen Kode hat, in -all- seinen Manifestationen kodiert wird, zusammen mit Q87.-, sofern angeboren ("sind die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln"). Ihr Verständnis wäre zutreffend, stünde dort "sind die einzelnen Manifestationen zu verschlüsseln, sofern die Nebendiagnosekriterien erfüllt sind"

    An anderen Stellen heißt es entsprechend: "Die Kriterien der Nebendiagnosendefinition (siehe DKR D003 Nebendiagnosen ...) sind zu beachten." Und eben im Beispiel 3 sind auch keine Nebendiagnosekriterien für jede der zu kodierenden Nebendiagnosen beschrieben.

    Außerdem sind hier die redaktionellen Hinweise der DKR einschlägig. Sie finden unter

    "III. Fallbeispiele
    Die Deutschen Kodierrichtlinien enthalten Kodieranweisungen und passende Fallbeispiele, die zu ihrer Veranschaulichung dienen. In den Beispielen folgen der Beschreibung eines klinischen Falles die zu verwendenden Schlüsselnummern ..."
    Und die zu verwendenden Schlüsselnummern werden nach Haupt- und Nebendiagnose(n) aufgeführt.

    Zusammenfassend sind m.E. alle Manifestationen eines Syndroms zu kodieren, wenn kein eigener Syndromkode existiert, unabhängig davon, ob die Nebendiagnosekriterien gemäß DKR D003 erfüllt sind. Bei einer führenden Manifestation ist diese als Hauptdiagnose zu kodieren, selbst wenn ein Syndromkode existiert.

    Viele Grüße

    Medman2

    • Offizieller Beitrag

    Halo,

    nur mal zur Veranschaulichung, wie in den DKR nahezu vehement darauf hingewiesen wird, wenn die ND-Definition zu beachten ist:

    1510:
    Um einen Diabetes mellitus in der Schwangerschaft zu kodieren, stehen die Kodes aus O24.–
    Diabetes mellitus in der Schwangerschaft zur Verfügung. Diese werden zusammen mit Kodes aus E10 bis E14 zur Bezeichnung des jeweils vorliegenden Diabetes mellitus sowie zur Abbildung vorliegender Komplikationen angegeben. Liegen Komplikationen (Manifestationen) vor, ist bei einem Kode aus E10 bis E14 die vierte Stelle entsprechend der Manifestation/en zu verschlüsseln. Außerdem sind die Kodes für die spezifischen Manifestationen anzugeben,
    sofern diese der Nebendiagnosendefinition entsprechen.
    Um Infektionen des Urogenitaltraktes in der Schwangerschaft zu kodieren, stehen die Kodes aus O23.– Infektionen des Urogenitaltraktes in der Schwangerschaft zur Verfügung. Diese werden zusammen mit dem jeweils spezifischen Kode aus Kapitel XIV Krankheiten des Urogenitalsystems der ICD-10-GM zur Bezeichnung der jeweils vorliegenden Infektion angegeben. Die Kriterien der Nebendiagnosendefinition gelten entsprechend.
    Um Erkrankungen der Leber in der Schwangerschaft zu kodieren, steht der Kode O26.6 Leberkrankheiten während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes zur Verfügung. Dieser wird zusammen mit dem jeweils spezifischen Kode aus B15–B19 Virushepatitis oder aus K70–K77 Krankheiten der Leber der ICD-10-GM zur Bezeichnung der jeweils vorliegenden Leberkrankheit angegeben. Die Kriterien der Nebendiagnosendefinition gelten entsprechend.

    Wenn es also nicht erwähnt wird, muss man davon ausgehen, dass an dieser Stelle es eben auch nicht gilt. Alles andere wäre nicht sinnvoll darstellbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau