FZF bei Jahreswechsel 2015 / 2016

  • Guten Tag liebe Forum-Nutzer,
    wir stehen in unserer Unternehmensgruppe passend zum Jahreswechsel vor folgender Fragestellung:
    Laut PEPPV § 2 gelten bei FZF aus unterschiedlichen Jahren gesonderte Regelungen.

    - Frist von 6 Tagen statt 21
    - auch FZF von bewerteten und unbewerteten Entgelten
    - auch FZF von unterschiedlichen SK

    so weit, so gut.

    Beispiel:
    Fall 1: Aufnahme 20.12.2015 - Entlassung 30.12.2015
    Fall 2: Aufnahme 3.1.2016 - Entlassung 30.1.2016
    -> FZF nach PEPPV § 2 Abs. 5


    Nun stellt sich die Frage, nach welchen Regeln (2015 oder 2016) der Gesamtfall gruppiert und abgerechnet wird.

    Szenario:
    Vor der FZF wird Fall 1 wird nach 2015er Regelwerk codiert und Gruppiert, Fall 2 wird nach 2016er Regelwerk kodiert und gruppiert. Dies ist Voraussetzung, um diese systemseitig zusammenzuführen.
    Im genannten Beispiel wird aufgrund der längeren Verweildauer die HD von Fall 2 für die Eingruppierung des Gesamtfalls verwendet
    (PEPPV § 2 Abs 3,2: "Als Hauptdiagnose des zusammengefassten Falles ist die Hauptdiagnose des Aufenthaltes mit der höchsten Anzahl an Berechnungstagen zu wählen. ")
    Nach dieser Logik sollte dann auch der Gesamtfall nach 2016 Regelwerk abgerechnet werden.

    Analog dazu:
    Hat der führende Fall (2015er Fall) eine längere VD, wird die HD von Fall 1 für die Gruppierung des Gesamtfalls genommen und der Gesamtfall nach 2015er Regelwerk abgerechnet.

    Liege ich mit meiner Vermutung richtig?

  • Hallo,

    laut PEPPV ist der Fall entsprechend der am Aufnahmedatum geltenden Regelwerke abzurechnen (§ 1 Abs. 1 PEPPV). Das ist für Ihren Gesamtfall eindeutig das alte Jahr.

    Genau das ist ja der Grund für die "vereinfachten" Regelungen (keine Berücksichtigung der SK und der Frage ob bewertet oder unbewertet). Dadurch können die zusammenzuführenden Fälle des neuen Jahres bereits bei Aufnahme identifiziert und von vornherein in der Systematik des alten Jahres kodiert werden.

    Gruß

  • Hallo,
    das habe ich verstanden.
    Nun stellt sich das Ganze aber als technische und prozessuale Herausforderung dar.
    Fakt ist, dass bei Wiederaufnahme nach PEPPV § 2 Abs. 5 kein neuer Fall angelegt werden darf, da damit bereits die 2016er Logik getriggert werden würde.

    Somit muss
    1. das aufnehmende System erkennen, dass dies ein Fall nach PEPPV § 2 Abs. 5 ist und einen entsprechenden Warnhinweis geben
    2. ggf. Rechnung vom führenden Fall storniert werden
    3. Entlassung vom führenden Fall storniert werden
    4. Abwesenheit generiert werden, mit Aufnahmedatum des Wiederkehrerfalls als Abwesenheitsende
    um damit einen Gesamtfall nach 2015er Regelwerk zu erstellen.

    Beste Grüße

  • Hallo,

    das ist richtig!
    Es ist technisch jedoch sicherlich eine geringere Herausforderung, als zwei Fälle mit Kodes aus unterschiedlichen Jahren zusammenzuführen. Denn dabei müsste Fall umkodiert werden, was technisch alleine oft nicht geht (z.B. Therapieeinheitenkodes 2015/2016).

    Dagegen ist das von Ihnen genannte Procedere, wenn es denn technisch umgesetzt wird, mit keinem wesentlichen Mehraufwand für die Anwender verbunden. Abgesehen von der ggf. zu bestätigenden Fallzusammenfassung könnte der Fall dann im System wie ein ganz normaler Überliegerfall erscheinen.

    Gruß

  • Hinsichtlich der Überlieger bei Jahreswechsel auch noch mal eine Frage:

    Eine Fallzusammenfassung erfolgt, wenn der Patient innerhalb von 6 Kalendertagen ab Entlassungstag wiederaufgenommen wird. Wie verhält es sich hinsichtlich den 120 Kalendertagen ab Aufnahmedatum des ersten Falles. Muss diese Regel ebenfalls berücksichtigt werden?

    Beispiel:
    Fall 1: Aufnahme am 29.12.2015
    Fall 2: Wiederaufnahme am 03.01.2016
    Fall 3: Wiederaufnahme am 07.01.2016

    Die Fälle sind jeweils innerhalb von 6 Kalendertagen ab Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung wieder aufgenommen worden. Fall 1 und Fall 2 müssen auf jeden Fall zusammengeführt werden. Muss Fall 3 auch zusammengeführt werden? Fall 3 liegt innerhalb von 6 Kalendertagen ab Entlassungstag der vorangegangenen Behandlung und innerhalb von 120 Kalendertagen ab Aufnahmedatum des ersten Falles (hier Fall 1 aus 2015).

    Konnte mir bisher keiner beantworten.

  • Hallo DRG-Held!
    Alle drei Fälle werden zusammengefasst. In § 2 Abs 5 der PEPPV 2015 steht nicht, dass die 120-Tage-Frist nicht gilt.
    Und da Fall 1 und Fall 2 zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme (Fall 3) virtuell einen gemeinsamen Fall 1 bilden, müssen Sie hier zusammenfassen.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    PS, @ GW:
    "Denn dabei müsste Fall umkodiert werden, was technisch alleine oft nicht geht"
    Sofern Sie nicht die Fälle per Hand kodieren, sondern die EDV einfach ihre Arbeit machen lassen, sollte das doch kein Problem sein. Außer, es werden nicht Leistungszeiten, sondern fertige Therapieeinheiten erfasst - dann ist die Sache natürlich komplizierter...

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo zusammen,

    so ganz einfach ist es nicht, denn alle Anwender müssen daran denken! Und bei Weiterführung des früheren Falles gelten (zumindest in unserem KIS) die früheren Anordnungen weiter, die möglicherweise bei der neuen Aufnahme nicht mehr passen u.v.m.

    Ob es eine FZ-Kette gibt erscheint mir nicht selbstverständlich. Der vorherige Fall (Fall2 im Beispiel) wäre ja nicht in 2015 aufgenommen. Bei der Prüfung z.B. auf die SK (bei der normalen FZ) wird ja der unmittelbar vorangehende Fall geprüft, nicht eine bereits exisiterende FZ-Kette (falls ich das richtig verstanden habe).

    Viele Grüße - NV

  • Hallo,

    @NuxVomica
    "Daran denken" sollte eigentlich das KIS, wenn der neue Fall des gleichen Patienten im entsprechenden Zeitraum wieder aufgenommen wird. Und zumindest für die Frage, ob die Jahresüberliegerregel angewandt wird, gilt meines Wissens das Aufnahmedatum des zuvor zusammengeführten Falles, so dass auch beim dritten Fall des Beispiels keine SK zu prüfen ist.

    B. Gohr
    Wenn das ihr KIS problemlos kann... ;)

  • Hallo NV und danke für die Information!
    Konnte der InEK-Mitarbeiter Ihnen auch mitteilen, auf welche Regelungen er seine Aussage stützt?

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.

  • Hallo Herr Gohr,

    das geht meines Erachtens aus den Klarstellungen zur PEPPV (2016), Nr. 3 hervor, auch wenn diese sich nur auf § 2 Abs. 1 der jeweiligen PEPPV bezieht. Da aber § 2 Abs. 5 PEPPV nur hinsichtlich der Berücksichtigung der Kalendertage, der Strukturkategorie und der Frage der Entgeltbewertung eine abweichende Regelung zu Absatz 1 bestimmt, nicht jedoch hinsichtlich der Fristberechnung, müsste die o.g. Klarstellung analog gelten.

    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (13. Januar 2016 um 08:38)