Guten Tag,
für aufklärende Antworten wäre ichIhnen dankbar. Folgende Fallkette:
Aufnahme | Entlassung | DRG | oGVD | MDC | Partition | ||
Fall 1 | 03.12.12 | 03.12.12 | F62B | 18 | 5 | M | Verlegung in KH B |
Fall 2 | 07.12.12 | 20.12.12 | F49E | 12 | 5 | A | Rückverlegung aus KH B |
Fall 3 | 26.12.12 | 28.12.12 | F01G | 14 | 5 | O | Aufnahme von zu Hause |
Prüfung Fall 1 und Fall 2
Fallzusammenführung wegen Rückverlegung innerhalb 30 Tagen nach Entlassung des 1. Aufenthaltes.
Prüfung Fall 1 und Fall 3
Der 3. Fall liegt innerhalb der 30Tagesfrist (ab Entlassung 1. Fall) und hat einen Partitionswechsel innerhalb der MDC. Kommt die Regelung „unmittelbareFallabfolge“ bei kombinierten Fallzusammenführungen überhaupt zum Tragen? Wenn das zutrifft, dürften die Fälle 1 und 3 nicht zusammengeführt werden, da keine unmittelbare Fallabfolge oder? Folglich keine FZ von Fall 1 und Fall 3 ?
Bei den Hinweisen zur „Kombinierte Fallzusammenführungen“ (Fallkonstellation 1) heißt es:
…..Für eine Fallzusammenführung ist die DRG Fallpauschale des 3. Aufenthalts gegenüber der DRG-Fallpauschale, die sich aus der Zusammenfassung der beiden vorherigen Aufenthalte ergibt, zu prüfen.
Wie ist dieser Satz zu verstehen? Zuerst die ersten beiden Aufenthalte zusammenführen und danach diesen zusammengeführten Fall mit dem 3. Aufenthalt prüfen? Wenn dem so ist, dann braucht man bei so einer Fallkonstellation den ersten mit dem dritten Aufenthalt gar nicht prüfen oder?
Vielen Dank im Voraus,
nails