Ergänzende Klarstellungen der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004“ zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten

  • Hallo zusammen.

    Ich habe folgende Fallkonstellation bei Fallketten und bin mir nicht sicher, wie damit umzugehen ist:
    Fall 1: 21.10.2015 - 27.10.2015, DRG D30B, MDC: 03, Partition: O, OGVD: 9 Tage
    Fall 2: 28.10.2015 - 30.10.2015, DRG X62Z, MDC: 21B, Partition: M
    Fall 3: 31.10.2015 - 02.11.2015, DRG X06C, MDC: 21B, Partition: O

    1. Prüfung: Fall 1 und Fall 2:
    Fall 2 ist eine unstreitige Komplikation von Fall 1. Fall 2 wird innerhalb der oberen Grenzverweildauer von Fall 1 wieder aufgenommen
    Fall 1 und Fall 2 werden miteinander verkettet.

    2. Prüfung: Fall 2 und Fall 3:
    Es liegt die gleiche MDC vor und es liegt ein Partitionswechsel vor.
    Gem. den Leitsätzen des BMG 2004, Nr. 1 findet keine Prüfung gegen den zusammengefassten Fall 1 und 2 statt. Die Prüfkriterien sind getrennt für jeden Krankenhausaufenthalt zu prüfen: "Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschale nicht zulässig".
    Bezogen auf die Frage, welche Prüffrist dann gilt, ist zu sagen, dass gem. §2 Abs. 2 FPV "Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall... auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Patient innerhalb von 30 Tagen ab den Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthaltes wieder aufgenommen wird".
    --> Fall 3 wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Aufnahmedatum des "ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthaltes" hier Fall 1 mit Aufnahmedatum 21.10. wieder aufgenommen.
    --> Somit würde laut den Leitsätzen des BMG 2004 Fall 1, Fall 2 und Fall 3 zu einer Kette miteinander verkettet werden.

    Dem entgegen stehen nun die Ergänzenden Klarstellungen der „Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 KFPV 2004“ zur Fallzusammenführung bei mehr als zwei Aufenthalten vom 03.12.2015.
    In denen heißt es, dass als Prüffrist immer die des ersten Aufenthaltes gilt, der eine Fallzusammenführung auslöst.
    Demnach würde Fall 3 nicht mit Fall 1 und Fall 2 verkettet werden, da Fall 3 außerhalb der OGVD aufgenommen wird.

    Welche Interpretation ist korrekt?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

  • Guten Tag Lux2014,

    die maßgebliche Prüffrist ergibt sich aus Fall 1 in der Kette und hier haben Sie weder die gleiche MDC noch den Partitionswechsel in der geforderten Reihenfolge, also auch nicht die 30 Kalendertage-Regelung.
    Für Fall 1 gilt also hier die oGVD als Prüffrist gemäß §2 Abs. 3 FPV und damit müssen Sie den dritten Fall nicht mit Fall 1/2 verketten.

    Schöne Grüße

    Angela Klapos

  • Guten Morgen Forum,

    ich hänge mich einfach mit einem gleich gelagerten Fall an,

    1. 23.03. - 27.03. mit Fallpauschale L64A
    2. 31.03. - 05.04. mit Fallpauschale L06B
    3. 15.04. - 19.04. mit Fallpauschale L64A

    die beiden ersten Aufenthalte wurde bereits aufgrund OP folgt Diagnostik zusammengeführt. Darf analog der ergänzenden Klarstellung der Leitsätze ... nun auch der 3. Aufenthalt in die Fallzusammenführung mit einbezogen werden?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo,

    auch wenn es schon länger her ist, würde mich das Ergebnis von Einsparungsprinz sehr interessieren, da ich nun genau diese Konstellation vorliegen habe und mir nicht sicher bin, ob hier eine FZF der drei Fälle zu erfolgen hat.

    Hier auch hinsichtlich des Punktes 3 der Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004. Hier heißt es, dass einer Einstufung in dieselbe Baisis-DRG keiner direkten Fallabfolge bedarf.... Ist dies jedoch auch so, wenn Fall 1 und 2 bereits wegen eines Partitionswechsels zusammengeführt werden?

    Wie ist hier die Einschätzung?

    Vielen Dank :)

  • Hallo KeKi,

    es wird jeder Fall für sich geprüft, eine Prüfung gegen einen bereits zusammengeführten Fall ist nicht zulässig. (siehe Punkt 1 der o.a. Leitsätze). Maßgebliche Prüffrist ist die jener Konstellation, die die erste Fallzusammenführung ausgelöst hat.

    Im Beispiel des Einsparungsprinzen sind das 30 Tage ab Aufnahmedatum des ersten Falls wegen FZF aufgrund des relevanten Partitionswechsels.

    Alle folgenden KH-Aufenthalte sind innerhalb dieser Frist auf eine der drei möglichen FZF-Konstellationen zu betrachten. In dem Beispiel hat Fall 3 die selbe Basis-DRG wie Fall 1 und ist innerhalb der 30 Tage ab Aufnahmedatum Fall 1, und somit sind alle drei Fälle zusammenzuführen.

    So verstehe ich zumindest die Leitsätze.

    Gruß

    Zwart

    Einmal editiert, zuletzt von Zwart (28. August 2019 um 07:41)