Liebe Forumsgemeinde/Mitstreiter,
wir sind auf der Suche nach einem Urteil bei dem festgelegt wurde, dass die KK auch eine ambulante Abrechnung akzeptieren muss, wenn es der MDK fordert?
Hier ein Beispiel/Fakten:
Die MDK Begutachtung vom 10.12.2015 ergab eine primäre Fehlbelegung (Ersteinstellung Schlaflabor)
Wir sollen den Fall ambulant abrechnen
Der Fall ist aus 2014
1. Szenario:
Wir haben keine KV- Ermächtigung für 2014 -Schlaflaborfälle ambulant abzurechnen....Also wie sollen wir der Forderung des MDKs nachkommen mit der KV abzurechnen?
2. Szenario:
Wir haben eine Ermächtigung für Schlaflaborfälle ....aber die KV Abrechnung ist nur für das laufende Quartal und das letzte Quartal möglich....Also wie sollen wir der Forderung des MDKs nachkommen mit der KV abzurechnen?
Sind wir berechtigt eine ambulante Rechnung an die Kasse zu stellen? Es gab doch ein Urteil, welches die Kasse verpflichtet die erbrachten Leistungen in irgendeiner Form zu vergüten.
Über Hinweise würden wir uns sehr freuen!
VG