Mammillenrekonstruktion

  • Hallo Forum!
    Folgendes Kodierproblem:
    Patientin mit Mamma-Ca. bekommt ca. 6 Monate nach OP mit Brustaufbau jetzt eine Mammillenrekonstruktion.
    Ist die HD immer noch die C50.- bösartige NB Brust (DKR 0102) oder Z42.1 Nachbehandlung unter Anwendung plastischer Chirurgie.
    Mit der C50.- (und OPS) kommt man in die "richtigere" DRG (J07A kleine Eingriffe bei bösartiger NB der Mamma). Die OP erfolgte allerdings auf Wunsch der Patientin (DKR 1205a).
    Vielen Dank schon mal für alle erhellenden Worte.
    D.Zierold
    :bounce:

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Frau Zierold,

    habe eine Babypause eingelegt, bin jetzt wieder da.

    D002b Hauptdiagnose
    Geplanter Folgeeingriff
    Bei einer Aufnahme zu einer zweiten oder weiteren Operation nach einem Ersteingriff, die zum Zeitpunkt des Ersteingriffs im Rahmen der Gesamtbehandlung bereits als Folgeeingriff geplant war, wird die ursprüngliche Krankheit als Hauptdiagnose kodiert. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

    1205a Plastische Chirurgie
    Der Einsatz plastischer Chirurgie kann aus kosmetischen oder medizinischen Gründen erfolgen.
    Bei Operationen aus medizinischen Gründen ist der Krankheitszustand, der Grund für den Eingriff war, als Hauptdiagnose zu kodieren. Ein zusätzlicher „Z-Kode“ kann als Nebendiagnose angegeben werden, um den elektiven Charakter des Eingriffs anzuzeigen.
    Die folgenden Beispiele beschreiben Fälle der plastischen Chirurgie, bei denen der Grund für den Eingriff rein kosmetisch sein kann (dann ist ein „Z-Kode“ die Hauptdiagnose) und solche Fälle, die aus medizinischen Gründen durchgeführt werden. Hier ist der Kode für den krankhaften Zustand (z.B. Narbenschmerzen) oder den Risikofaktor (z.B. bösartige Neubildung in der Familienanamnese) als Hauptdiagnose anzugeben.

    Aus diesen beiden Regeln ist abzuleiten, dass Sie die HD aus dem Bereich der Z-Kodes nennen müssten, da:

    1. kein geplanter Folgeeingriff vorliegt
    2. kein medizinischer Grund vorliegt
    3. hier auf eigenen Wunsch und kosmetischen Gründen die genannte Rekonstruktion durchgeführt wurde

    Wäre z.B. im Arztbrief der Hinweis zu lesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Mammillenrekonstruktion geplant ist, wäre ja die D002b Hauptdiagnose anwendbar, aber...
    Die Speziellen DKR gehen bei Widerspruch zu den Allgemeinen vor.
    Auch wenn es ein geplanter Folgeeingriff ist, bleibt die kosmetische Indikation, womit nach der 1205a Plastische Chirurgie dann eben ein Z-Kode benutzt werden soll.

    Die DKR strikt befolgt bedeutet also in all diesen Fällen:
    HD --> Z..

    Gebe aber zu, dass man hier wieder Diskussionsstoff hat.

    Gruß

    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Liebe Kollegen,
    die Mamillenrekonstruktion nach Ablatio mammae als "rein kosmetisch" zu beurteilen halte ich für reichlich problematisch.
    M.E. gilt hier ganz klar:
    HD ist c50.x, solange, bis die Behandlung abgeschlossen ist.


    --
    Dr. J. Cramer
    Diakoniekrankenhaus Alten Eichen, Hamburg

    Dr. J. Cramer
    AGAPLESION Diakonieklinikum Hamburg

  • Guten Morgen, liebes Forum,

    die OP war aber ein Wunsch der Patientin! Deswegen die Annahme "aus kosmetischen Gründen".

    Viele Grüsse
    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

  • Hallo Forum,
    aus meiner bescheidenen Sicht wird die Brustrekonstruktion in aller Regel nach ärztlicher Empfehlung noch vor der Ablatio geregelt...ich kann es mir anders gar nicht vorstellen, d.h. keine Rekonstruktion nur, wenn Patientin das ablehnt.


    --
    Grüße aus Hanau
    Poschmann

    Poschmann

  • Hallo, liebe Kodiergemeinde

    möchte diesen Pfad nochmals mit einer Frage aufwärmen.
    Folgende Fallkonstellation:

    Z.n. Mamma-Ca. vor vielen Jahren, keine Therapie mehr
    z.n. Brustaufbau vor 2 Jahren
    jetzt Kapselfibrose durch das Implantat T85.4

    es erfolgt eine weitere plast.Op

    Meiner Meinung nach muss die T85.4 die HD sein, da es sich eben nicht um einen geplanten Folgeeingriff bei Ca. handelt und die eigentliche Behandlung des Tumors seit Jahren abgschlossen ist, oder lieg ich da schief ?

    Für Antworten dankt
    AnMa

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    hier steht die Komplikation im Vordergrund. Ein geplanter Folgeeingriff ist das nicht.
    Die DKR 1205a Plastische Chirurgie hierzu:
    Entfernung von Brustimplantaten
    Brustimplantate werden aus medizinischen oder kosmetischen Gründen entfernt. Bei medizinischen Gründen zur Entfernung von Brustimplantaten wird einer der folgenden Kodes
    T85.4 Mechanische Komplikation durch Mammaprothese oder -implantat
    T85.78 Infektion oder sonstige entzündliche Reaktion durch sonstige interne Prothesen, Implantate oder Transplantate
    T85.88 Sonstige Komplikationen durch interne Prothesen, Implantate oder Transplantate, anderenorts nicht klassifiziert
    zugewiesen.

    Sie liegen also mit Ihrer Kodierung richtig.

    Zu der Ausgangsfrage nochmal relativierend. Ich hatte zwischenzeitlich auch das InEK zu dieser Frage gesprochen. Prinzipiell können weiter Eingriffe, die sich regelhaft an einen vorausgegangenen anschließen, unter der Folgeeingriff-Regelung gesehen werden. D.H. es muss nicht unbedingt schon vorher immer alles auch nochmal extra schriftlich fixiert sein. Somit ist u.U. auch die Mammillenrekonstruktion ein geplanter Folgeeingriff.


  • Hallo Forum,

    in diesem Zusammenhang mal eine Frage als medizinischer Laie: Ist der ICD T85.4 korrekt oder handelt es sich bei der Kapselfibrose nicht viel mehr um eine entzündliche Reaktion durch das Implantat, was mit T85.78 zu kodieren wäre???

    Für eine Aufklärung wäre ich dankbar.

    MFG

    Mr. Freundlich