Elektrokrampftherapie - Wiederaufnahme nach Abbruch/Unterbrechung

  • Guten Tag zusammen,

    ich habe Fragen bezüglich der EKT-Kodierung.

    1. Fall:

    16.11.2015 bis 03.02.2016 psychiatrische Behandlung mit Durchführung von 8 EKT
    am 03.02. nach Sturz Verlegung in die UCH
    am 08.02. Wiederaufnahme in der Psychiatrie mit Weiterbehandlung weiterer EKTs

    bedeutet m. E. für die Kodierung der EKT: 8-630.2 Grundleistung im ersten Aufenthalt, danach Kodierung der EKTs mit 8-630.3 auch im neuen Fall ab 08.02. Richtig?

    2. Fall:

    21.09. bis 07.10.2015 psychiatrische Behandlung mit 4 EKT
    danach Abbruch der weiteren EKT-Behandlung bei Verweigerung der Patientin für weitere EKT und Entlassung bei Entlassungswunsch der Patientin
    26.10.2015 Wiederaufnahme der Patientin und ab 02.11.2015 EKT-Behandlung mit 14 EKT

    Wie ist es hier mit der 8-630.2 im zweiten Fall? Mein OA sagt, es ist eine Fortführung der EKT-Behandlung nach Unterbrechung, kein Neubeginn und somit soll ich im zweiten Fall die EKTs mit 8-630.3 kodieren. Wenn wir schon umgestiegen wären, käme es ja auch noch zu einer Fallzusammenlegung...

    ?( vielen Dank schon mal fürs auf die Sprünge helfen!

    die codierfee
    an einem Mittwoch, der sich anfühlt wie ein Montagmorgen

  • Hallo,

    zu Fall 1: würde ich für richtig halten.

    zu Fall 2: nach ca. 7 Monaten wäre die erste EKT sicher wieder eine Grundleistung. Das Narkoserisiko, Labor, EKG etc. wurden sicher wieder neu bewertet oder erstellt.
    Nach der kurzen Pause von 20 Tagen würde ich keine neue Grundleistung kodieren sondern die weiteren EKTs als Therapiesitzung erfassen.

    Viele Grüße - NV

  • Guten Morgen codierfee,
    ich mache es davon abhängig ob der Patient vor der EKT noch einmal dem Anästhesisten vorgestellt werden muss ( Konsil, Labor, EKG).
    Dann kodiere ich die 8-630.2
    Wenn die EKT ohne weiteren Aufwand fortgesetzt wird 8-630.3.
    Meiner Meinung nach ist es auch bei einer Fallzusammenführung korrekt 2x die 8-630.2 zu kodieren wenn der Aufwand gegeben ist.

    Viele Grüße Suse

  • Hallo Codierfee,

    im Code steht doch eindeutig, dass die Grundleistung einmal pro stat. Aufenthalt angegeben wird. Bekommt Ihre Patientin jedes mal eine neue Fallnr.? Wir haben das bei unserer EP ebenfalls so gemacht. Es kam dann auch eine MDK-Anfrage, warum wir die Grundleistung mehrmals drin haben. Bei diesem Patienten wurden die Aufenthalte ebenfalls zusammengeführt. Also haben wir den Code nochmals mitgeschickt und alles war gut.

    Sonnige Grüße

  • Morgen zusammen

    Fall 1 - Patient erhält 6x EKT-Behandlung

    1x Grundleistung, 5x Therapiesitzung

    Fall 2 - 3 Monate später

    Patient erhält 6x EKT-Behandlung

    1x Grundleistung, 5x Therapiesitzung

    Beide Fälle haben eigene Fallnummern.

    Krankenkasse hält die erneute Kodierung der Grundleistung in Fall 2 für nicht zulässig und verweist auf folgendes Urteil:

    OLG Dresden - Datum: 15.11.2016 - Aktenzeichen: 4 U 507/16

    „Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am 15.11.2016 (Az.: 4 U 507/16) entschieden, dass eine Zeitspanne von sechs Monaten zwischen Aufklärung und Operation einer ordnungsgemäßen Aufklärung entgegensteht. Die Richter stellten also fest, dass bei ansonsten einwandfreier Behandlung und unabhängig vom Inhalt der Aufklärung keine rechtfertigende Einwilligung in die Behandlung vorliege, wenn zwischen der Aufklärung und der Operation mehr als sechs Monate vergangen sind. Bei einem solchen zeitlichen Abstand sei nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken des Eingriffes noch gegenwärtig seien. Sie müssen Ihren Patienten also nochmals umfänglich aufzuklären.

    Die Aussagen des OPS sind bereits oben erklärt.

    Die DKR sagen dazu:

    Tabelle 1: Prozeduren, die jeweils nur einmal pro stationärem Aufenthalt zu

    kodieren sind (DKR 2019, Seite 49)

    "Elektrostimulation, Elektrotherapie und Dauer der Behandlung durch fokussierten

    Ultraschall (8-63 bis 8-66, außer 8-630.3)"

    Frage: Wie verfahren Sie ? Kodieren Sie die Grundleistung 1x, auch wenn es in 6 Monaten 2 Aufenthalte gab, wo der Aufwand tatsächlich angefallen ist ? ( Aufklärung Anästhesie u.s.w.)

    Danke schon mal

    Grüße von der Nordsee

  • Hallo zusammen,

    ich hatte das Thema "mehrere Grundleistungs-Kodes" bei Fallzusammenführung schon von der DKG prüfen lassen.

    Dort ist man der Meinung, dass bei einer Fallzusammenführung mehrerer "Aufenthalte" ein "Aufenthalt" entsteht, entsprechend darf nur eine Grundleistung kodiert werden.

    Grüße, helmutwg

  • Hallo PsycoControl,

    DKR, S.49? Möglicherweise beziehen Sie sich auf die DKR für das DRG-System?

    Wir geben die Grundleistung (GL) dann an, wenn entsprechende Aufwände entstanden sind (Narkosefähigkeit, Labor, Aufklärung etc.).

    Zum Glück werden so gut wie nie Fälle zusammengefasst in denen jeweils eine Grundleistung enthalten ist.

    Streng formal müsste man dann wohl tatsächlich eine GL in eine Therapiesitzung ändern.

    Danke für den Hinweis, helmutwg!

    Viele Grüße NV

  • Hallo an Alle,

    ich bin derzeit als Dienstleister für eine psychiatrische Klinik im Bundesland Bayern tätig. Nun wird dort auch mit dem Gerichtsurteil 4 U 507/16 des Oberlandesgericht (OLG) Dresden vom 15.11.2016 argumentiert, was meiner Meinung nach eher "an den Haaren herbeigezogen" ist. Besonders, da es sich bei den Fällen dort nicht, wie meine Vorschreiber berichten, um eine Fallzusammenführung, sondern um eigene zumeist tagesklinische Aufenthalte handelt. Zu den Fallzusammenführung sehe es auch so, dass eine weitere Grundleistung (leider) nicht codiert und abgerechnet werden kann.

    Haben andere Häuser weiterhin oder neuerlich auch Probleme Grundleistungen in einem neuen Aufenthalt, die einen zeitlichen Abstand von 6 Monaten zur vorherigen Grundleistung unterschreiten, abzurechnen? Wird bei Ihnen auch mit diesem Gerichtsurteil argumentiert? Konnten Sie gegen dieses Gerichtsurteil argumentieren? Wenn ja, wie?

    Ich habe mir das Gerichtsurteil mal ausführlich angeschaut, betrachtet und wollte das Ergebnis gerne auch für eine öffentliche Diskussion nutzen.

    Das oben genannte Gerichtsurteil stellt m. M. nach folgende Praxisrelevanz dar:

    Die Aufklärung muss korrekt erfolgen, inklusive Benennung und Erklärungen von alternativen Behandlungsmöglichkeiten. Die Aufklärung hat kurzfristig vor sowie auch rechtzeitig vor dem Eingriff zu erfolgen. Wurde dies versäumt oder ist, wie in diesem Fall unzureichend, darf dies bei Erstvorstellung in einer Praxis im Krankenhaus maximal ein halbes Jahr vor dem Eingriff stattgefunden haben.

    Ein „Orientierungsgespräch“ mit dem Arzt, das mehr als sechs Monate vor einer Operation stattfindet, stellt wegen des erheblichen zeitlichen Abstands, unabhängig vom Inhalt, keine ausreichende Aufklärung dar.


    Zur Argumentation des Krankenhauses habe ich folgendes Gegenargument vorbereitet:

    Der Sachverhalt des Gerichtsurteil bezieht sich auf eine orthopädische Erkrankung einer, bis auf eine im Gerichtsurteil ein Jahr nach Tatbestand angenommene Somatisierung der Schmerzen i.S. einer Etablierung im zentralen Nervensystem ansonsten psychisch gesunden Person. Des Weiteren beschäftigt sich dieses Gerichtsurteil, wie groß der zeitliche Abstand zwischen Aufklärung und Eingriff MAXIMAL sein darf oder sollte, damit eine Aufklärung als zureichend angesehen werden kann. Es spricht bei mehr als sechs Monaten von einem erheblichen zeitlichen Abstand.

    Die EKT ist indiziert bei Depression, die schweregradig ist und nach frustraner pharmazeutischer Behandlung nicht remittiert. Somit findet die erste Aufklärung zu einem Zeitpunkt statt, an dem zu den ausgeprägt und mannigfaltigen Symptomen der Depression häufig eine Einschränkungen des Gedächtnis zählt. Zusätzlich ist bekannt, dass die EKT selber Nebenwirkung überwiegend auf das Kurzzeitgedächtnis hat. Aus diesem Grund sowie zur Wahrung des Patientenrechtegesetzes sehen wir eine, auch innerhalb 6 Monaten erneute Aufklärung für sinnvoll und korrekt an. Wir möchten ungern den "erheblichen zeitlichen Abstand" im vollen Umfang ausreizen. Zusätzlich gehört neben der Aufklärung laut OPS noch eine fachärztliche Indikationsstellung, die besonders bei der Erhaltungs-EKT und möglichen neuen Komorbiditäten oder Änderungen der pharmazeutischen Behandlung im ambulanten Setting wichtig ist.

    Gerne verweisen wir zusätzlich auf den Wortlaut des OPS 8-630.2: "Dieser Kode ist nur einmal pro stationärem Aufenthalt anzugeben." Da es sich um einen eigenen stationären Aufenthalt handelt, sowie der Aufwand im Sinne des OPS 8-630.2 durchgeführt wurde, sehen wir die erneute Kodierung der Grundleistung nach X Monaten als korrekt an.

    Übrigens:

    Als Maßstab in dieser Fragestellung, der ja auch in die Kalkulationsdaten fließt, nehme ich bei unseren Klienten auch gerne Informationen aus dem Abschlussbericht der Weiterentwicklung PEPP unterstützend hinzu. Im Abschlussbericht der Weiterentwicklung des PEPP für das Jahr 2020 wurde erstmals quantitativ dargelegt, dass im Datenjahr 2018 11,2 % der EKT-Sitzungen als Grundleistungen ( 1.564 von insgesamt 13.969) erfasst wurden. Dies dienst den Häusern als guter Benchmark.

    Mit herzlichen Grüßen

    Julius Fischer

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    nebe leben GmbH