Abrechnung Prä-PEPP P003C wegen fehlen in der Vereinbarungs-E1.1 nicht möglich?

  • Liebe Mitstreiter,

    ich habe gerade einen Anruf einer AOK bekommen, bei ich nicht weiß, ob ich lachen oder weinen soll.
    Wir, PEPP-Optierer, haben eine Prä-PEPP (P003C) abgerechnet, der MDK hat geprüft und nichts zu beanstanden gehabt. Die Kasse möchte aber nun nicht zahlen, der in der Vereinbarung die PEPP P003C nicht vereinbart ist, P003B und P003A aber schon.

    Ich habe dem Mitarbeiter versucht zu erklären, dass es bei einer bewerteten Leistung doch unerheblich sei, die Vereinbarung ja nur einen Rahmen zur Kalkulation vorgibt und die Rechnung natürlich zu gleichen ist. Seine Antwort:
    "Na hören Sie mal, ich bearbeite Fälle Bundesweit, und Sie sind der erste der jetzt so Argumentiert. Wenn Sie Recht hätten, würden Vereinbarungen ja gar keinen Sinn machen"

    Habe ich jetzt einen derart harten Denkfehler? Bewerete Leistungen aus dem PEPP-Katalog sind doch immer zu bezahlen, oder nicht? Selbst bei unbewerteten Leistungen würde doch eine tagegleiche Vergütung gemäß PEPP-V anfallen?!

    Danke für Ihre Beiträge vorab ?(?(?(

  • Hallo!
    Die P003C ist im PEPP-Entgeltkatalog mit entsprechender Bewertungsrelation pro Tag aufgelistet, sowie im Definitionshandbuch.

    E1.1 Aufstellung der tagesbezogenen pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP)


    Also ist sie doch im PEPP-Entgeltkatalog vereinbart und können auch in Rechnung gestellt werden.

    LG

  • Hallo PEPPY,

    der Kasse zweifelt auch gar nicht an, das es einen Preis dafür gibt, nur das im E1.1 bei der Budgetverhandlung diese PEPP nicht mit aufgeführt wurde. Daraus leitet Sie ab, das diese die Leistung nicht bezahlen muss, was aber aus meiner Sicht nicht korrekt ist...

  • Hallo,

    interessanter Link:

    hier

    Sie finden Ähnlichkeiten, nicht wahr? Auch die gleiche Kasse.

    M.E. haben Sie dann ein Problem, wenn ein abgerechnetes PEPP nicht zu Ihrem Versorgungsauftrag gehört (bspw. KJP wenn Sie keine KJP haben). Ansonsten ist ein bewertetes PEPP nach Katalog abrechenbar. Und ja ein unbewertetes PEPP wäre auch abrechenbar, selbst wenn nicht vereinbart, dann mit vorgegebenem Preis.

    Lassen Sie es schriftlich geben mit einer Begründung (auch etwas substantiierter als "wir machen es immer so"). Im schwierigen Fall sollten Juristen dran.


    Gruß
    GenS

  • Hallo GenS,

    besten Dank auch für Ihre Rückmeldung... tatsächlich erkenne ich einige Parallelen... Am Montag darf ich mich nochmal beim zuständigen Sachbearbeiter melden, ich werde Ihren Rat beherzigen und halte Sie auf dem laufenden

  • Hallo,

    Die Berechnung der Entgelte regelt §8 BPflV sowie §1 der PEPPV. Einzige Einschränkung ist in §8 BPflV der Versorgungsauftrag des Krankenhauses. Nirgendwo steht etwas davon, dass nur in der E1.1 vereinbarte Entgelte abgerechnet werden dürfen. Eine solche Regelung soll die Kasse erst einmal nachweisen.

    Ich würde aber gar nicht mehr mit dem Sachbearbeiter sprechen, sondern sofort seinen Vorgesetzten/Gruppenleiter verlangen.

    Gruß