Liebe Mitstreiter
Wende mich heute mit einer für uns seltenen Fallkonstellation bzw. mit folgendem Beispiel:
Aufnahme PSY am 20.02.2016 -> noch am gleichen Tag erfolgt die Verlegung in die eigene somatische Klinik -> Somit Aufnahme und Verlegung am 20.02.2016
Wie gehen Sie/geht Ihr mit dieser Fallkonstellation in Bezug auf die PEPPV 2016 § 3 Verlegung Abs.3 um?
Auszug: [...](3) 3Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.[...]
Folgende Fragen stelle ich mir:
Wie ist der psychiatrische Fall abzurechnen?
Ist er überhaupt abrechenbar?
Wurde diese Fallkonstellation bei der Erstellung der PEPPV 2016 überhaupt berücksichtigt?
Vielen Dank für Ihre/Eure Rückmeldungen.