PEPPV 201 §3 Abs.3

  • Liebe Mitstreiter

    Wende mich heute mit einer für uns seltenen Fallkonstellation bzw. mit folgendem Beispiel:

    Aufnahme PSY am 20.02.2016 -> noch am gleichen Tag erfolgt die Verlegung in die eigene somatische Klinik -> Somit Aufnahme und Verlegung am 20.02.2016

    Wie gehen Sie/geht Ihr mit dieser Fallkonstellation in Bezug auf die PEPPV 2016 § 3 Verlegung Abs.3 um?
    Auszug: [...](3) 3Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.[...]

    Folgende Fragen stelle ich mir:
    Wie ist der psychiatrische Fall abzurechnen?
    Ist er überhaupt abrechenbar?
    Wurde diese Fallkonstellation bei der Erstellung der PEPPV 2016 überhaupt berücksichtigt?

    Vielen Dank für Ihre/Eure Rückmeldungen.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Hallo Th_Guenther,

    dies ist eine interessante Fallkonstellation. Die gleiche Konstellation hatte ich auch schon. Die Entscheidung viel dann so aus, das der PSY-Fall "Vorstationär" abgerechnet wurde.
    Grund war, dass die somatische Behandlung Vorrang hatte und der PSY-Fall nur 3 Stunden Aufenthalt hatte in der PSY und dann in die eigene somatische Klinik verlegt wurde.
    Ich hoffe es gibt noch andere Meinungen zu diese Fallkonstellation.


    Freundliche Grüße
    Thomas B.

  • Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen

    Ich möchte diesen Thread gerne aktualisieren und Sie /Euch um Rückmeldungen bitten.

    Wende mich heute mit einer für uns seltenen Fallkonstellation bzw. mit folgendem Beispiel:

    Aufnahme PSY am 20.02.2016 -> noch am gleichen Tag erfolgt die Verlegung in die eigene somatische Klinik -> Somit Aufnahme und Verlegung am 20.02.2016

    Wie gehen Sie/geht Ihr mit dieser Fallkonstellation in Bezug auf die PEPPV 2016 § 3 Verlegung Abs.3 um?
    Auszug: [...](3) 3Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.[...]

    Folgende Fragen stelle ich mir:
    Wie ist der psychiatrische Fall abzurechnen?
    Ist er überhaupt abrechenbar?
    Wurde diese Fallkonstellation bei der Erstellung der PEPPV 2016 überhaupt berücksichtigt?

    Vielen Dank im Voraus und einen sonnigen Nachmittag.

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Hallo,

    In §1 Abs. 4 PEPPV2016 werden die Berechnungstage definiert. In §3 Abs. 3 ist explizit die Ausnahme dazu formuliert: Der Verlegungstag in die Somatik des gleichen Hauses ist nicht abrechnungsfähig. Zweifellos ist der fragliche Tag der Verlegungstag. Und auch wenn in §1 Abs. 3 Satz 2 der Aufnahmetag grundsätzlich als "Aufnahmetag" definiert ist, so gilt §3 Abs. 3 Satz 3 ja "abweichend von §1 Abs. 3" und hat daher für diese Konstellation meines Erachtens Vorrang. Daher würde ich diesen Tag nicht abrechnen.

    Gruß

    P.S.welche Sonne meinen sie?