Kodierung Aufnahmegrund bei Fallzusammenlegung?

  • Guten Tag,

    ich arbeite wissenschaftlich mit statistischen Daten zum DRG System und versuche die Kodierung von 'Aufnahmegrund' im Falle von Fallzusammenlegungen zu verstehen.
    Generell gefragt, wird als Aufnahmegrund bei einer Zusammenlegung der Aufnahmegrund der ursprünglichen Aufnahme kodiert? Und wenn ja, inwieweit kann dann der Aufnahmegrund 'Wiederaufnahme wg. Komplikationen' (kodiert als 07 laut Schlüssel 1 in Anlage 2 zur §301-Vereinbarung) jemals auftreten, da diese Fälle ja zusammengelegt werden und als Aufnahmegrund der ursprüngliche Grund kodiert werden müsste und nicht der Grund der Wiederaufnahme?

    Ich wäre Ihnen für Ihre Hilfe sehr dankbar!

    Rambazamba

  • Hallo Rambazamba,

    eine Fallzusammenführung findet immer erst nach Abschluss des zweiten Aufenthaltes statt. Erst einmal muss jeder Aufenthalt für sich kodiert und gegroupt werden. Der Aufnahmegrund 'Wiederaufnahme wg. Komplikationen' wird für den zweiten Aufenthalt vor der Fallzusammenlegung angegeben und im Aufnahmedatensatz nach §301 an die Krankenkasse übermittelt. Der Aufnahmegrund des zusammengelegten Falls ist dann wie Sie korrekt vermuten der des ersten Aufenthaltes.

    Schöne Grüße,
    B. Liebermann

  • Vielen Dank, das ist sehr hilfreich!

    Eine Nachfrage: Was passiert, wenn ein Patient nach Ablauf der oberen Grenzverweildauer oder im nächsten Kalenderjahr wg. Komplikationen wiederaufgenommen wird? In dem Fall wird ja nicht zusammengelegt - kann dann als Aufnahmegrund in der Konstellation beim zweiten Fall 'Wiederaufnahme wg. Komplikation' bestehen bleiben oder wird eine solche Wiederaufnahme anders kodiert (als reguläre Aufnahme), wenn sie außerhalb der oberen Grenzverweildauer/im neuen Kalenderjahr liegt?

    Beste Grüße,

    Rabazamba