Fehlender Konsens über stationäre Aufnahme ??

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    kurze juristische Frage:

    Wie bewerten Sie Behandlungsfälle, bei denen sich ein Patient notfallmäßig im Krankenhaus (ohne das Vorliegen einer Verordnung für Krankenhausbehandlung) vorstellt, aus ärztlicher Sicht auf Grundlage der erhobenen Untersuchungsergebnisse eine stationäre Aufnahme indiziert wäre, der Patient sich jedoch gegen eine stationäre Behandlung entscheidet.

    Liegt hier eine Selbstentlassung = Entlassung gegen ärztlichen Rat im Sinne der Rechtsprechung des BSG vor?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

  • Hallo,

    wenn der Patien sich von vornherein (nach der Indikationsstellung) gegen eine stationäre Behandlung entscheidet, dann wurde ja wohl auch keine stationäre Behandlung begonnen, also auch nicht im Sinne des BSG-Urteils abgebrochen. Die Einleitung einer stationären Behandlung erfordert - neben den Voraussetzungen des §39 SGB V - auch das Einverständnis des Patienten (§§ 630a ff BGB) !!!

    Es handelt sich um eine ganz normale ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus.

    Gruß

  • Hallo und danke für die Rückmeldung,

    würden Sie somit die Indikationsstellung zur stationären Aufnahme durch den verantwortlichen Arzt nur als "Behandlungsangebot" ansehen?

    Sind die initial durchgeführten Untersuchungen dann als vorgelagerte Abklärungen anzusehen oder sind diese nicht bereits Bestandteil der Behandlung?

    Stehen hier SGB V und BGB gleichwertig nebeneinander?

    VG

    SW

  • Hallo,

    für die Entscheidung nach §39 SGB V braucht der Krankenhausarzt ja wohl eine Grundlage, also mindestens die Aufnahmeuntersuchung. Vorher kann er in der Regel die Entscheidung nicht treffen und insbesondere die weitere Behandlung (lt. BSG-Urteil "über Nacht") nicht planen.

    Wird weiterführende Diagnostik durchgeführt, die der Mittel des Krankenhauses bedürfen, kann auch schon diagnostisch eine stationäre Behandlung resultieren. Unabhängig davon ist jedoch das Einverständnis des Patienten eine zwingende Voraussetzung zur stationären Behandlung (außer im Rahmen einer "Geschäftsführung ohne Auftrag", die hier jedoch vermutlich nicht vorliegt).

    Wenn ich sie richtig verstanden habe, ist der Patient orientiert und geschäftsfähig und hat von vornherein die stationäre Behandlung abgelehnt, als sie ihm nahegelegt wurde.

    Und jedenfalls in diesem Fall ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten das höchstwertige Rechtsgut.

    Es muss leider offensichtlich immer noch vielen Ärzten und Personal in KH beigebracht werden, dass der Patient über jede Maßnahme (und die Alternativen!) aufgeklärt und damit einverstanden sein muss. Er muss sie nicht ablehnen, er muss damit einverstanden sein!!! Und das gilt nicht nur für Operationen! Und er ist auch nicht implizit mit einer stationären Behandlung einverstanden, nur weil er ins Krankenhaus kommt.

    Gruß