Reine CPAP Beatmung

  • Hallo mi.kraus,

    für intermittierende Beatmungsphasen (ohne Weaning) würde ich nur die tatsächlichen Beatmungsstunden zählen. Dieser Umstand ist in den DKR nicht klar geregelt. Würde mich demnach der SEG 549 anschließen in der es heißt:


    Problem/Erläuterung:
    Ein Patient wird auf der Intensivstation von Beginn an diskontinuierlich (über Maske) nichtinvasiv stundenweise beatmet. Wie ist die Dauer der Beatmung zu berechnen?

    Kodierempfehlung:
    Anzurechnen auf die Beatmungszeit sind ausschließlich die tatsächlich erbrachten Zeiten der Atemunterstützung. Bei einer von Anfang an diskontinuierlichen Maskenbeatmung werden die Phasen zwischen den tatsächlich erbrachten Beatmungszeiten für die Gesamtbeatmungszeit nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nicht um die in den DKR geregelte Entwöhnungsphase handelt.

    LG

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Aber: muss ich zusammenhängende mehr als 24h Beatmungsstunden initial haben um in die Beatmung DRG >24h zu gelangen
    oder reicht mir die Summe der Intervalle um in die Beatmungs DRG >24h zu kommen.
    Sorry für die Umstände und viele Grüße
    MK


  • muss ich zusammenhängende mehr als 24h Beatmungsstunden initial haben um in die Beatmung DRG >24h zu gelangen

    Nein müssen Sie nicht.

    Wenn z. B. oben genannte Intervalle 25 h ergeben und Sie eine HD haben, die ab der 25. Stunde triggert, gelangen Sie in eine Beatmungs-DRG.

    LG :)

  • Hallo,
    zu dem Thema habe ich dieses Urteil:

    LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2016 – L 11 KR 4054/15

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wird durchgezählt!

    Viele Grüße

    Mit freundlichen Grüßen

    Annette Brüning
    Medizincontrolling
    Katholische Hospitalgesellschaft Suedwestfalen

  • Hallo Frau Brüning,

    wir führen gerade einen Prozess vor dem LSG in der Frage der Zählbarkeit von Spontanatmungsphasen im Rahmen einer nichtinvasiven Beatmungstherapie. Insofern interessiert mich das Urteil des LSG Baden-Würtemberg brennend. Unter dem von Ihnen angegebenen Datum und der Referenznummer kann ich leider kein solches Urteil im Internet finden. Könnten Sie mir das Urteil per Mail zusenden oder einen Link.

    Vielen Dank und viele Grüße aus Stolberg

    Jörg Frings
    Medizincontrolling
    Bethlehem- Gesundheitszentrum Stolberg

    J. Frings
    Medizincontrolling
    Bethlehem-Krankenhaus Stolberg

  • Sie können auch hier schauen:

    L 1 KR 300/11 LSG Hessen

    Bei intermittierender Maskenbeatmung wird durchgezählt, solange keine respiratorisch stabile Situation eintritt. So sagen es auch die DKR. Eine "Mindestbeatmungszeit" zur "Gewöhnung" existiert nicht.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Dies Urteil widerspricht teilweise der BSG Sichtweise, nach der CPAP bei Erwachsenenen keine Beatmung im Sinne von DKR 1001 ist und nur im Weaning gezählt werden darf:
    Bundessozialgericht
    Beschl. v. 10.03.2015, Az.: B 1 KR 82/14 B

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,
    andererseits ist das Urteil auch rechtskräftig, in dem Nasen-CPAP als Beatmung anerkannt wurde:
    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181926
    "Nach Auffassung des Senats ist aus der gesonderten Erwähnung der CPAP in den Kodierrichtlinien im Rahmen der Regeln für die Entwöhnung nicht abzuleiten, dass die CPAP nicht auf die (eigentliche) Beatmungsdauer außerhalb der Entwöhnungsphase angerechnet werden darf"
    Die Entscheidung des BSG hierzu erging am 01.03.2016 unter B 1 KR 138/15 (wohl Nichtzulassung der Revision).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Wenn der Sachverhalt wirklich beim BSG so entschieden wurde - wonach es aussieht- ist das für mich sehr verwirrend und widersprüchlich zu dem von mir oben genannten Beschluss. Aber ich finde im Netz dieses BSG Urteil vom 01.03.16 nicht. Herr Horndasch hat es anscheinend auch nicht selber gelesen. Kennt jemand das Urteil und kann es hier einstellen/ verlinken?

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen in die Runde,
    in der Tat:
    Ein Nichtjurist kann nicht mehr folgen.
    Im Urteil vom 10.03.15 ( B 1 KR 82/14 B) steht: "... So liegt es hier. Es steht außer Zweifel, dass die Behandlung mittels CPAP keine maschinelle Beatmung ist".
    In B 1 KR 138/15 vom 01.03.16 wird CPAP als Beatmung im Sinne der DKR anerkannt.
    Wie sehen es denn die Juristen hier im Forum?

    Viele Grüße
    F. Holzwarth

    .

    Dr. Frank Holzwarth
    FA für Chirurgie / Notfallmedizin
    Medizincontrolling