Mehrfache Verlegung mit Rückverlegung

  • Guten Tag,

    wir sind uns hier unsicher, wie mit folgender Fallkonstellation zu verfahren ist:

    1) KH A: 01.05. - 07.05.
    2) KH B: 07.05. - 10.05.
    3) KH A: 10.05. - 28.05. +3 Tage
    4) KH C: 28.05. - 10.06.
    5) KH A: 10.06. - 24.06. +13 Tage zu 3) ABER +34 Tage zu 1)

    Sind nur die Fälle 1 und 3 zusammenzuführen, oder muss auch der 5 Fall mit einbezogen werden? Letzterer wurde 13 Tagen nach Verlegung ins Krankenhaus C nach A zurückverlegt. Allerdings sind seit der ersten Verlegung ins Krankenhaus B bereits 34 Tage vergangen.

    Anders gefragt: Bezieht sich der Satz aus §3 Absatz 3 FPV

    Zitat

    Prüffrist ist immer die des ersten Falles, der die Fallzusammenführung auslöst.

    nur auf die im Satz unmittelbar zuvor beschriebene Konstellation der "kombinierten Fallzusammenführung":

    Zitat

    Kombinierte Fallzusammenführungen wegen Rückverlegung in Verbindung mit Wiederaufnahmen sind möglich.

    ???

    Oder gilt die Einschränkung der Prüffrist auf den ersten Fall auch bei mehreren konsekutiven Verlegungen mit Rückverlegung?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
    B. Liebermann

  • Guten Tag DRGist,

    Der zitierte Satz bezieht sich m.E. nur auf die im Satz unmittelbar zuvor beschriebene Konstellation der "kombinierten Fallzusammenführung". Dies ist aber unerheblich, da weiter oben in §3 Abs.3 Satz 1 FPV bereits steht:

    Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.

    Das Sie gar keine kombinierte Fallzusammenführung aus Rückverlegung und Wiederaufnahme haben, sondern nur Rückverlegungen, gelten 30 Tage ab dem Entlassungsdatum des 1. Falles, hier ab 07.05., alle Rückverlegungen bis zum 06.06. sind demnach zusammenzuführen. Der 5 Fall wurde außerhalb der 30 Tage zurückverlegt, demzufolge werden 1. und 3. zusammengeführt. 5. dürfte ein neuer Fall sein.

    Grüße
    AnMa

  • Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.

    Hallo,

    wenn Verlegung aus KH A(Chrg.) in KH B(Neurologie nach Apoplex) und danach von B in KH C (stationäre Reha FrühphaseB) und von KH C wieder in KH A (keine Komplikation aus 1.Fall und kein Partitionswechsel und keine gleiche DRG) innerhalb von 30Tagen(25), lese ich es so, dass hier keine FZF erfolgt da nur FZF wenn von B wieder in A zurückverlegt worden wäre (oder A-C-A). Lese ich das richtig hier raus.

    MfG

    rokka

  • Hallo rokka,

    da es heißt ...aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser (Plural!) verlegt....

    habe ich es bisher so verstanden, dass auch bei der Konstellation A - B - C - A eine Fallzusammenführung erfolgen muss.

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo,

    das BSG-Urteil bezieht sich auf die Wiederaufnahme nach § 2 Abs. 2 FPV, wobei aufgrund der seinerzeitigen Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums strittig war, ob dabei nur auf den Aufenthalt abzustellen ist, der unmittelbar zuvor erfolgte, oder ob ein zwischengeschalteter Aufenthalt die Fallzusammenführung nicht unterbindet. Letztes hat das BSG ausgeurteilt.

    Im von Rokka benannten Fall geht es um unmittelbare Verlegungen (§ 3 Abs. 3 FPV) in andere Krankenhäuser mit Rückkehr in das Ursprungskrankenhaus. Und da können auch mehrere Krankenhäuser zwischengeschaltet sein, wobei jedoch immer unmittelbare Verlegungen erfolgen müssen. Dabei ist § 1 Abs. 1 S. 4 FPV zu berücksichtigen, dass bei eine erneuten Aufnahme binnen 24 Stunden nach Entlassung eine Verlegung vorliegt.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo rokka,


    der aktuelle Urteilsspruch des BSG zu Mehrfachverlegungen spricht für eine FZF. Die Argumentation im Terminbericht (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Ver…KR_22_19_R.html) scheint sich mit der von Stephan zu decken. Genaueres wird aber wohl erst der Volltext des Urteils zeigen.

    mmhh. das Urteil passt irgendwie gar nicht zum Thema Verlegung...(sondern FZF wegen gleicher MDC, was in diesem Fall auch nicht vorliegt).

    Aber letztlich stimmen hier wohl alle für FZF. Dann ist es wohl ok. Ich hatte den Text "weitere Krankenhäuder" so verstanden, dass halt natürlich mehrfach in verschiedene KH aber eben jeweils direkte Hin- und Wieder Rückverlegung gemeint ist.

    Na ja Auslegungssachen halt... (können die Kassen und MD(K) ja auch ganz gut)

    MfG

    rokka

  • Hallo zusammen,

    mir ist auch bewusst, dass das aktuelle BSG- Urteil FZF nach §2 FPV betrifft und keine Verlegungen nach §3.

    Aber die Argumentation der KHS- Seite war ja m.E. ähnlich wie Ihre: Es müsse sich um eine direkte Abfolge handeln

    ("Der Kläger hält dem entgegen, dass zwischen diesen beiden Behandlungsfällen eine weitere Behandlung im selben Krankenhaus stattgefunden habe. Die mittlere Behandlung sei zwar einer anderen MDC zugeordnet, die beiden anderen Behandlungen (der Reihenfolge nach die erste und dritte Behandlung) folgten dadurch allerdings nicht mehr unmittelbar aufeinander, so dass die Voraussetzungen der Fallzusammenführung nach § 2 Abs 2 FPV 2011 nach deren Wortlaut nicht erfüllt seien. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen") ;

    und diese Argument hat das BSG wie die beiden Vorinstanzen verworfen. Weshalb, wissen wir alle aber erst in ein paar Wochen..

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier