Hallo Forum,
ich habe die Beiträge zu den Anforderungen von Kurzberichten einer KK in NRW durchforstet, aber leider keinen richtigen Hinweis auf mein Problem gefunden.
Die besagte KK fordert Kurzberichte z.B. zur Verweildauer an - sowohl Überschreitung oGVD, aber auch zur uGVD. Da müsste ich erst einmal jemanden finden, der sich die Akte besorgt und die Informationen für den Kurzbericht liefert. Das sollte ja auch nicht zu ausführlich sein.
Nun haben wir einige Fälle aus dem letzten Jahr, die nicht bezahlt sind mit der Begründung, dass wir keinen Kurzbericht angeliefert haben. Meine Fragen nun:
1. Haben die nicht gelieferten Kurzberichte eine aufschiebende Wirkung auf die Prüffrist von 6 Wochen? M.E. hätte die KK nach Ablauf einer gewissen Frist ohne Antwort unsererseits die MDK-Prüfung einleiten müssen (keine Leistungen aus dem AOP-Katalog!).
2. Sollten wir die Begründungen noch liefern, um die Zahlung evtl. auszulösen und eine MDK-Prüfung dann wegen Fristüberschreitung verweigern? Oder gleich den Rechtsbeistand bemühen?
3. Begründen die fehlenden Kurzberichte überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht? In einigen Fällen wurden z.B. Ablationen (F50A) durchgeführt. Die KK wollte wohl lieber einen Tag uGVD-Abschlag ...
4. Die KK hatte früher bei fehlenden Kurzberichten nach einer gewissen Zeit innerhalb der Frist von 6 Wochen eine MDK-Prüfung veranlasst und bei für das KH erfolgreichem Ausgang die Zahlung der Aufwandspauschale verweigert, weil wir vorab keinen Kurzbericht geschickt haben.
Vielen Dank vorab
GeRo