Beatmungsdauer - Verlegung - Beatmungsfreies Intervall 24h/36h

  • Hallo geoff,

    diesen Fall hatten wir bzgl. Verlegung noch nicht. Allerdings den Umstand, dass bei primär notwendiger Beatmung gleich zu Beginn auf Masken-NIV auf niedrigem Niveau begonnen wurde, um den Patienten möglichst schnell wieder zu entwöhnen. Also erst gar keine "Standardbeatmung" zu beginnen... jeder vom Fach weiß, dass das erheblich größerer Aufwand ist.

    Eine Kasse meinte allerdings dass diese durchgehende Stundenberechnung wegen nicht vorliegendem Weaning im "Sinne des BSG"... - weil ja nicht richtig beatmet wurde, kann der Pat. nicht abhängig gewesen sein :) - nicht durchgehend abgerechnet werden kann.

    Wir haben des Öfteren diese Fälle, daher haben wir Klage eingereicht.

    Es bleibt abzuwarten was dabei rauskommt.

    Für mich ist es nicht nachvollziehbar warum die Kassen sich bei der Finanzierung verwehren, wenn Kliniken gleich von Beginn an und sehr personalintensiv versuchen die Patienten erst nicht in diese Gewöhnung zu bringen...

    Ein Urteil gegen die durchgehende Abrechnung der sehr personalaufwändigen Behandlung wäre wohl für Patienten sicherlich nicht von Vorteil.

    In Ihrer Konstellation würde ich den Rechtsweg ebenso zumindest prüfen, da eine Verlegung mit vorheriger ggf. vorliegender Langzeitbeatmung wohl einwandfrei vorlag. Wieso sollte das Weaning nicht rechtlich anwendbar sein. Nur um Geld zu sparen und den Patienten zu schaden?!?!

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

    4 Mal editiert, zuletzt von Ductus (30. April 2019 um 14:23)

  • Hallo Ductus,

    vielen Dank für die Antwort. Ich höre heraus, dass unsere Haltung, den "Gesamtfall" zu betrachten und bzgl. Anrechenbarkeit von Beatmungsstunden und -pausen heranzuziehen, geteilt wird.


    Wegen umfangreicher Diskussion schon an anderer Stelle zum Thema "durchgehende Anrechnung von Pausen im Weaning setzt eine Phase der kontinuierlichen Beatmung voraus" bzw. Gerichtsurteil/Gutachten "Weaning beginnt mit der ersten Minute der Beatmung..." möchte ich an dieser Stelle inhaltlich nicht weiter darauf eingehen.

    Mich interessiert eher der "formale" Aspekt im Verlegungsfall. Gibt es sonst noch Erfahrungen zur o. g. Problematik der Anrechenbarkeit von Beatmungspausen bei verlegten Weaning-Patienten?

    Gruß

    geoff

  • ..., es ist klar, dass nur die Beatmungsdauer im eigenen Haus gezählt werden kann. Aber die Frage, ob der Patient nach 24 oder nach 36 Stunden als respiratorisch stabil gilt, hängt doch am Patienten und nicht an der Klinik, in der er beatmet wird. Der Pat. war also vor dem geplanten Weaning-Ende mehr als 7 Tage beatmet und wurde innerhalb <36 Stunden wieder beatmungspflichtig; damit ist für mich das Weaning missglückt und das beatmungsfreie Intervall ist auch zu zählen.

    Hallo geoff,

    ich sehe keinerlei Ansatzpunkt für eine andere als die von Kodierer 2905 genannte Sichtweise.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo medman2,

    Zitat

    ..., es ist klar, dass nur die Beatmungsdauer im eigenen Haus gezählt werden kann

    hier bezieht sich Kodierer 2905 ja in der DKR 1001 auf die Ausführungen unter "verlegte Patienten": "... das aufnehmende Krankenhaus erfasst die Dauer der dort durchgeführten Beatmung ...".

    Dies regelt zunächst leider nicht die Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit von Pausen. Ich erinnere an einschlägige Rechtsprechungen mit Verweis auf "streng nach Wortlaut" ... . Danach könnte man auch einen Neubeginn der Berechnung herauslesen.

    Jedoch kann man im Gesamtkontext der DKR 1001 "ableiten" oder "folgern", dass die dort extra aufgeführten Grundregeln zur Verlegung in den "Gesamtfall Beatmung" einzugliedern sind. Alles sprcht dafür ... insbesondere der logische Menschenverstand. Die Beatmungsstunden aus Klinik A und B addieren sich und werden "gemeinsam" betrachtet (bzgl. der sonstigen Ausführungen und Regeln zur Anrechenbarkeit von Beatmungsstunden).

    Da wir in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung allerdings ständig eines Besseren belehrt wurden, hatte ich nach Euren Erfahrungen gefragt. Gerade bzgl. des o. g. Aspektes der Betrachtung als "Gesamtfall" bzw. Einordnung in den "Gesamtkontext" wäre hier auch mal eine juristische Einschätzung hilfreich.

    Trotzdem - nach Euren Einschätzungen sehen wir uns bestärkt, den Gesamtfall zu betrachten und auch unter diesem Gesichtspunkt abzurechnen.

    Viele Grüsse

    geoff

  • Hallo geoff,

    Sie sollten ggf. eine juristische Auseinandersetzung wagen. Herr Hauck wird Ende des Jahres pensioniert. So schnell schaffen Sie es nicht bis zum BSG, aber wer weiß, was danach kommt ;)

    Viele Grüße

    M2