OPS Code 9-646: Erhöhter Aufwand bei Notlage - Aufenthalte mit Unterbrechung

  • Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich bin mir bei folgender Konstellation nicht ganz sicher: ein Patient erhält eine stationären Behandlung, unterbricht diese aber 2 mal. D.h. zum Fall sind drei Aufenthalte erfasst.
    Zusätzlich haben wir zwei Merkmale erbracht, sodass der OPS - Code 9-646.1 kodiert werden kann. Unser KIS generiert nun aber diesen OPS - Code 9-646.1 drei mal, da der Fall drei Aufenthalte hat.
    In den DKR steht, dass dieser Code nur jeweils einmal pro stationärem Aufenthalt angegeben werden darf.

    Die Frage ist nun, verweist die Formulierung in den DKR auf einen gesamten Fall und wir dürften den OPS - Code nur einmal kodieren oder tatsächlich nur auf einen Aufenthalt im engeren Sinne, d. h. hat ein Fall eine Unterbrechung und kehrt nach ein paar Tagen zurück, es würde ein neuer Aufenthalt beginnen und dann könnte der OPS Code pro Aufenthalt kodiert werden (dreimal) ?

    Danke!

  • Hallo Lux2014,
    also wenn dort "pro stationärem Aufenthalt" steht, scheint mir Ihre Dokumentation korrekt zu sein. Ich hätte allerdings noch eine andere Frage... Kann mir Jemand mitteilen, ob sich dieser Code entgeltlich niederschlägt, oder ob hiermit ausschließlich erhöhter Dokumentationsaufwand bzw. erhöhte Dokumentationssicherheit gegenüber Institutionen i.S.v. besteht?
    Vielen Dank und liebe Grüße

  • Hallo Zusammen,

    Kodier-Assi: Ich konnte auf die schnelle keinen Bezug zur 9-646 im Definitionshandbuch 2016 finden. Insofern ist dieser Code aktuell nicht Entgeltrelevant.

    Allerdings sollten alle Codes die es gibt immer korrekt kodiert werden. Wenn hier nur ein Augenmerk auf entgeltrelevante Codes gelegt wird, müssen wir uns nicht wundern wenn das INEK nur komische Ergebnisse ermittelt.

    Liebe Grüße,

    Matt

  • Hallo,

    "...das KIS generiert den Kode..." ist meistens ein Problem (es sei denn, der Kode wird aus Leistungsbeschreibungen generiert).

    Grundsätzlich ist der OPS eine Leistungsbeschreibung, die nur zu kodieren ist, wenn die Leistung erbracht wurde. Also ganz sicher nicht drei Mal das selbe Merkmal, wenn es nur bei einem Aufenthalt relevant ist. In diesem Fall sind allerdings ggf. folgende Regelungen der DKR-Psych (Einleitung der Allgemeinen Kodierrichtlinien für Krankheiten in Verbindung mit DRK-Psych PP012e) zu beachten:

    Bei einer Zusammenführung mehrerer Krankenhausaufenthalte zu einem Abrechnungsfall nach den geltenden Abrechnungsbestimmungen, sind sämtliche Symptome/Diagnosen und Prozeduren auf den gesamten Abrechnungsfall zu beziehen. Das hat gegebenenfalls zur Folge, dass mehrere Prozeduren unter Addition der jeweiligen Mengenangaben zu einer Prozedur zusammenzuführen sind.


    Es macht auch Sinn, den Kode bei Fallzusammenführung für den gesamten Fall zu kodieren, z.B. wenn Sie sich bei dem einen Aufenthalt um die Arbeit und beim anderen um die Wohnung kümmern mussten. Das wären dann nämlich einmal zwei Merkmale statt zweimal ein Merkmal.

    Zur möglichen zukünftigen Entgeltrelevanz siehe InEK-PEPP-Abschlussbericht 2016 Seite 39 (im PDF Seite 45).

    Gruß

  • Hallo,
    und in der von Ihnen erwähnten PP012e steht leider immer noch drin:
    Hinweis der Selbstverwaltung: Die oben stehenden Regelungen entsprechen den Kodier­vorschriften in den Deutschen Kodierrichtlinien für das G-DRG-System. Bezüglich ihrer leistungsgerechten Anwendung in der Psychiatrie/Psychosomatik bestehen abweichende Positionen innerhalb der Selbstverwaltung. Eine abschließende Lösung ist im Kontext der Kalkulation des Entgeltsystems für die Psychiatrie/Psychosomatik noch zu prüfen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch