Nachträgliche Rechnung für Systemzuschläge - Auswirkungen auf Prüffrist?

  • Hallo,

    laut der PrüfvV von 2015 § 6 Abs. e ("Aus Sicht der Krankenkasse bedarf es der direkten Beauftragung des MDK.") muss die Krankenkasse die Prüfung innerhalb von 6 Wochen (nach erhalt der Schlussrechnung) einleiten. Wie verhält es sich mit dieser Frist, wenn eine Schlussrechnung übermittelt wurde, jedoch Systemzuschläge nicht in dieser Rechnung nicht enthalten waren und diese nachträglich gesondert der Krankenkasse in Rechnung gestellt wurden? Zählt das Datum der letzten Rechnung, auch wenn es nur Systemzuschläge sind, oder zählt das Datum der Rechnung für die Behandlungskosten für die 6-Wochen-Frist?


    Beste Grüße

  • mit Blick auf die Entscheidung des 1. Senats zum Az. B 1 KR 24/14 R würde ich eher davon ausgehen, dass auch solche offensichtlichen Fehler erheblich sind, und den Beginn der 6-Wochenfrist bis zur Korrektur nach hinten verschieben. Auch wenn dies natürlich grds. nichts mit der Kodierung/Verweildauer zu tun hat... ||