Fallzusammenlegung nach MDK-Prüfung

  • Hallo Forum,
    ich habe ein Problem bei der Umsetzung eines MDK-Gutachtens, nach dem eine Fallzusammenlegung durchgeführt werden soll.
    Aufenthalt 1:
    13.01. bis 14.01.2016, F49F, Partition A
    Im Rahmen der LHK-Untersuchung misslang eine stabile Katheterlage über die rechte Arteria radialis, so dass auf die rechte Arteria femoralis gewechselt wurde. Durch den bereits erhöhten Kontrastmittelverbrauch wurde die Intervention der festgestellten LAD-Stenose auf einen neuen Termin verschoben.
    Aufenthalt 2:
    15.02. bis 16.02.2016, F58B, Partition O
    Der MDK sagt nun, die zweite elektive Koro wäre innerhalb der oGVD durchführbar gewesen, und damit eine Fallzusammenführung der beiden Aufenthalte.

    Technisch ist das nicht möglich, es sei denn, ich würde das Aufnahmedatum des zweiten Aufenthaltes fälschen und vorverlegen. Oder ich müsste die Regeln der FPV umgehen.
    Zudem könnte man dann bei jedem Patienten mit zwei Aufenthalten mit einem etwas zu großen Zeitraum dazwischen fiktiv immer den Patienten innerhalb der oGVD aufnehmen?! :/ Was ist in einem solchen Fall zu tun? ?(

    Gruß GeRo

  • Hallo,

    Der MDK sagt nun, die zweite elektive Koro wäre innerhalb der oGVD durchführbar gewesen, und damit eine Fallzusammenführung der beiden Aufenthalte

    meint der eher innerhalb der 30 Tage?

    Gruß
    zakspeed

  • Der MDK hat wortwörtlich geschrieben: "Ein entsprechender Termin wird der Patientin mitgeteilt. Die 2. elektive Koro wäre innerhalb der OGVD durchführbar gewesen. FZ mit Folgeaufenthalt."
    Aufgrund der FPV ist hier allerdings nicht die oGVD maßgebend, sondern die 30 Tage wegen dem Partitionswechsel. Allerdings wird durch diese Aussage dem Krankenhaus ja auch jegliche Freiheit der Terminvergabe genommen und es geht dann nur nach rein fiktiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
    Muss ich mir das wirklich gefallen lassen?

    GeRo

  • Guten Morgen,

    das verstehe ich jetzt nicht. Die Fälle sind doch nach FPV (auch ohne fiktive wirtschaftliche Gesichtspunkte) zusammenzulegen. Der MDK hat sich hier nur verschrieben oder den Fehler gemacht, dass hier nicht die oGVD, sondern die 30 Tage maßgeblich sind.

    Gruß
    B.W.

  • Es gilt: Innerhalb von 30 Tage ab dem Aufnahmedatum des ersten Falls, also ab dem 13.1., da ist der 15.2. außerhalb der Frist.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Es gilt: Innerhalb von 30 Tage ab dem Aufnahmedatum des ersten Falls, also ab dem 13.1., da ist der 15.2. außerhalb der Frist.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Blaschke

    Zufälle gibt's (oder war tatsächlich kein früherer Termin frei?) :whistling:
    Gruß
    zakspeed