Kosten für Zahnarztbehandlung während eines stationären Aufenthalt in der Psychosomatik

  • Hallo,

    ich habe aktuell einen Behandlungsfall der während der stationären Behandlung in der Psychosomatik wegen Zahnschmerzen zu einem niedergelassenen Zahnarzt geschickt wurde. Der Zahnarzt hat den Pat. behandelt und die Rechnung an die Klinik beschickt für die Behandlungskosten.

    Ich hätte gedacht das der Zahnarzt die Behandlung mit der Krankenkasse abrechnen kann auch wenn der Pat. sich in stationärer Behandlung befindet. Liege ich da falsch? 8|

    Bin immer davon ausgegangen das Zahnarzt eine Art Sonderstellung ein nimmt. Da ja sonst Leistungen Dritter während einer stationären Behandlung immer vom Krankenhaus getragen werden müssen.

    Freundliche Grüße

  • Hallo Thomas B.,

    da Ihnen seltsamerweise bisher niemand geantwortet hat, versuche ich mich mal an dem Problem:

    Ihre Frage zielt auf die Definition, was zu den 'allgemeinen Krankenhausleistungen' gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV zählt: 'Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.'
    Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BPflV gehören die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter auch dazu.
    Einzig die Dialyse gehört nicht zu den Krankenhausleistungen (gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 BPflV).

    Der Kommentar von Dietz/Bofinger u.a. zur BPflV führt dazu auf: "Das die Leistungen veranlassende Krankenhaus ist gegenüber dem Leistungserbringer kostenpflichtig. Die zu zahlenden Vergütungen sind Kosten des Krankenhauses. (...) Die Regelung bezieht jede zur Behandlung notwendige Leistung Dritter ein. Dies ist sachgerecht und räumt manche Zweifelsfrage aus." (BPflV § 2, Punkt 10, S. 39)

    Unter BPflV § 2, Punkt 12, S. 40 wird Ihr Problem der sog. interkurrenten Erkrankung vertieft:
    "Die Zuordnung sogenannter 'interkurrenter Erkrankungen' zu den allgemeinen Krankenhausleistungen ist immer noch nicht geklärt. Man versteht darunter Erkrankungen, die zwar nicht Anlass für die Krankenhausaufnahme waren, aber gleichwohl während des Krankenhausaufenthalts behandlungsbedürftig sind. (...) Der Referentenentwurf einer BPflV 1995 hat hier eine Klärung versucht, den Versuch aber weitgehend wieder aufgegeben. Geblieben ist eine auf die Dialyse beschränkte Regelung. Angesprochen waren neben der Dialyse:

    • die zahnärztliche Behandlung durch externe Ärzte und Zahnärzte; (...)
    • teure Medikamente, mit denen der Patient bisher regelmäßig versorgt wurde.

    Die (...) Beschränkung auf das psychiatrische Krankenhaus und die nicht justitiable Begrenzung auf teuere Arzneimittel warfen jedoch solche Probleme auf, dass von einer solchen Regelung abgesehen wurde. (...) Interkurrente Erkrankungen gehörten im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu den allgemeinen Krankenhausleistungen."

    ABER: "Für eine grundsätzlich ambulant zu erbringende aufschiebbare Behandlung gelte dies nicht." (ebd.)

    In Ihrem Fall war die ambulante zahnärztliche Behandlung sicher nicht aufschiebbar (akute Zahnschmerzen), daher gehört diese Leistung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV, die über die Pflegesätze abgegolten sind. Ihr Haus muss also die Liquidation des Zahnarztes aus dem Pflegesatz begleichen.


    Exkurs:

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 12.11.2013 (B 1 KR 22/12 R) den Fall eines Rechtsstreits über die Erstattung der Kosten eines während (hier: psychiatrischer) stationärer Behandlung verordneten sehr teuren Fertigarzneimittels Tracleer (Wirkstoff: Bosentan) verhandelt. Auch hier entschied das BSG, dass es sich bei den Kosten um allgemeine Krankenhausleistungen handelt, auch wenn es sich bei der Höhe der Kosten um Härten für das Krankenhaus handelt.

    Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung schreibt infolge des o.g. BSG-Urteils am 08.03.2016 an die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN): Bislang hätte die KVN "in Übereinstimmung mit dem hiesigen Schreiben vom 05.05.1986 den Mitgliedern dahingehend geantwortet, dass (...) der niedergelassene Arzt (...) seine ambulanten Leistungen gesondert vertragsärztlich berechnen dürfe, weil das Krankenhaus solche Leistungen mangels Versorgungsauftrags nicht erbringen könne. An dieser Auffassung vermöchten Sie im Anschluss an das (o.g. BSG-Urteil - d.V.) nicht länger festhalten. (...) Sicherlich fällt auf, dass das Bundessozialgericht das Tatbestandsmerkmal 'unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses' in § 2 Abs. 2 Satz 1 BPflV nicht eigens würdigt. Gleichwohl trifft das Bundessozialgericht stimmige Wertungen ( ?( Hervorhebung durch d.V.). Deshalb gelange ich zu der Auffassung, dem Bundessozialgericht müsse darin gefolgt werden, dass, wenn und soweit es sich um eine vollstationäre Krankenhausbehandlung handelt und nicht die Ausnahme 'Dialyse' vorliegt und auch die Maßnahme sich nicht auf einen Zeitraum außerhalb der vollstationären Krankenhausbehandlung erstreckt, die Drittleistung durch das Krankenhaus aus dem Pflegesatz zu vergüten ist."

    Bitte sorgen Sie also dafür, dass der Vergütungsanteil für interkurrente Erkrankungen außerhalb der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses in das Budget des Krankenhauses eingestellt wird.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.


    MfG,

    ck-pku

  • Hallo ck-pku,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort - ist echt Gold wert :) . Ich halte die Behandler immer dazu an, Leistungen von Dritten währenden einer stationären / teilstationären Behandlung im Krankenhaus zu verschieben wenn nicht zwingend medizinisch erforderlich. In der Praxis gestaltet sich dies jedoch sehr schwierig gerade bei Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen. Ich hätte gedacht, dass die zahnärztliche Notversorgung da eine Ausnahme macht. Vielen Dank nochmal. :thumbup:


    Freundliche Grüße

    Thomas B.