Budgetverhandlungen: § 6-DRGs ?

  • Hallo Forum,

    vielleicht könnte jemand aus einem Frühoptionshaus mir hier weiterhelfen:

    Werden für die DRGs ohne BR nach Anlage 2 KFPV (Entgelte nach §6 KHEntgG) auch uGVD, mGVD und oGVD samt den zugehörigen BR vereinbart?

    Es stellt sich ja die Frage, wie diese Fälle abgerechnet werden sollen, wenn sie z.B. zu- oder wegverlegt werden oder lange oder kurz liegen?

    Oder verschwinden diese DRGs im großen Misch-Masch-Topf der Budgetverhandlungen, zusammen mit all den anderen ungelösten Fragen der DRG-Welt?

    Vielen Dank!

    PB

  • Hallo,

    spielt bei uns nur eine Rolle bei ein paar ganz wenigen Fällen U61 und U62. Für diese DRGs haben wir separate Entgelte gefordert, orientiert an den Pflegesätzen 2002. Wir hatten in 2002 8 solche Patienten, die waren 20 BT da, zu 90% in der Inneren, also haben wir 8 Fälle und 20 BT mit Pflegesatz Innere nach §6 gefordert.

    Wir hatten aber erst einmal Budgetverhandlung und haben über die U-DRG noch nicht gesprochen, ich weiß also nicht, wie die Kassen das sehen.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo,

    die Vereinbarung der mittleren VWD, der unteren GVWD und der oberen GVWD ist erforderlich. Letztlich vereinbart man ja eine DRG und somit sind auch alle Bestandteile einer DRG zu vereinbaren.

    Auch die Kostenträger sehen dies so.

    mfg

  • Hallo Herr Repro,

    Zitat


    Original von Repro:
    die Vereinbarung der mittleren VWD, der unteren GVWD und der oberen GVWD ist erforderlich. Letztlich vereinbart man ja eine DRG und somit sind auch alle Bestandteile einer DRG zu vereinbaren.
    Auch die Kostenträger sehen dies so.

    und das für DRGs der Anlage 2 KFPV? Ich denke, man kann da auch eine DRG-ähnliche Vergütung vereinbaren, aber ob das so systematisch erfolgen wird, wie von Ihnen vorgestellt, bezweifle ich mal.
    Wie soll man denn eine DRG-Vergütung für die KMT (a04z) aus dem hut zaubern, wenn die niemand kalkuliert hat? Soll da jedes KH allein oGVD und uGVD kalkulieren? Eher nicht.
    Der §6-1 des KHEntgG lässt ziemlich viel raum für Verhandlungen, die zu vereinbarenden krankenhausindividuellen Entgelte werden wohl in den meisten Fällen an der Vergütung aus 2002 orientiert sein (fall- oder tagesbezogen).

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo Herr Jacobs,

    Zitat


    Original von cjacobs:
    Der §6-1 des KHEntgG lässt ziemlich viel raum für Verhandlungen, die zu vereinbarenden krankenhausindividuellen Entgelte werden wohl in den meisten Fällen an der Vergütung aus 2002 orientiert sein (fall- oder tagesbezogen).

    das wäre schön, wird aber m.E. nicht so kommen. Denn gerade bei den Anlage-2-DRGs können die Kostenträger so richtig in ihrer "Kundenrolle" aufgehen und die Preise diktieren. Die Firma 3M hat auf einer Veranstaltung letztens eine Einschätzung darüber abgegeben, mit welchem Angebot für die A04Z die Kostenträger in die BV gehen werden. Die genaue Herleitung wurde leider nicht transsparent gemacht, aber auf der Leinwand prangte der Wert 7,7 :shock1:! Um die derzeitigen Erlöse zu halten, bräuchten wir z.B. ein RG von circa 30. Gerade bei uns im Rheinland mit unserer hohen Dichte an Maximalversorgern und Unikliniken sind die Anlage-2-DRGs für die KT ideal, um die Kliniken gegeneinander auszuspielen und den Erlös extrem zu drücken.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo Herr Lehmann,

    dann war das vielleicht eine zu optimistische Einschätzung aus einem Nichttransplantationshaus. Es ging mir um die Verfahrensfrage, ob eine Vereinbarung mit Erlös, Grenzverweildauern und Zu/Abschlägen erforderlich ist. Dies vor dem eingeschränkten Hintergrund eines 500-Betten-Hauses mit einer Handvoll Anlage-2-DRGs, wo eigentlich piepegal ist, wie genau wir unsere paar U-DRGs abrechnen werden.

    Ein Relativgewicht von 7,7 für eine KMT kann ja wohl nur ein Scherz sein. Wenn man sich am des bisherigen FP-Katalogs orientiert, müssten die RGs für die der bisherigen FP 11.01 bis 11.06 so zwischen 20 und 50 liegen. Das KHEntgG spricht von einer "vereinbarten", nicht einer "aufgezwungenen" Vergütung für die nicht vom FP-katalog erfassten Leistungen der Anlage 2. Wissen Sie (obwohl für uns hier egal), ob die §6-Leistungen (Vergütungshöhe, nicht Menge) schiedsstellenfähig sind?

    Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo Herr Jacobs,

    Zitat


    Original von cjacobs:
    Ein Relativgewicht von 7,7 für eine KMT kann ja wohl nur ein Scherz sein. Wenn man sich am des bisherigen FP-Katalogs orientiert, müssten die RGs für die der bisherigen FP 11.01 bis 11.06 so zwischen 20 und 50 liegen. Das KHEntgG spricht von einer "vereinbarten", nicht einer "aufgezwungenen" Vergütung für die nicht vom FP-katalog erfassten Leistungen der Anlage 2. Wissen Sie (obwohl für uns hier egal), ob die §6-Leistungen (Vergütungshöhe, nicht Menge) schiedsstellenfähig sind?

    so wie ich das KHEntgG lese, sind die Vereinbarungen für das einzelne KH nach §11, zu denen auch teilweise die sonstigen Entgelte nach §6 gehören, nach §13 schiedsstellenfähig. Mal sehen, ob dort das RG für die KMT auf über 10 festgelegt wird :rolleyes:.
    Was die ursprüngliche Frage angeht, kann ich mich nur der Meinung anschließen, dass alle Verweildauern mitsamt Zu- und Abschlägen für jede verhandelte DRG vereinbart werden müssen, ansonsten funktioniert das ganze System nicht.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo,

    ich möchte nochmal auf das angesprochene Bsp. der Vergütung der DRG A04Z (KMT) zurückkommen. Es wird von Kostenträgerseite sicherlich nicht die Forderung nach einem RG von 7,7 kommen. Die Orientierung wird an den Entgelten des Jahres 2002 erfolgen müssen. Folgerichtig werden die RG dann um die 30 liegen.
    Auch ein evtl. angestrebtes Schiedsstellenverfahren (was bei einem Angebot von 7,7 sicherlich unumgänglich sein dürfte) wird ein RG mit Orientierung an den Daten des Jahres 2002 zum Ergebnis haben.

    mfg

  • Hallo Herr Lehmann,

    Zitat


    Original von clehmann:
    Was die ursprüngliche Frage angeht, kann ich mich nur der Meinung anschließen, dass alle Verweildauern mitsamt Zu- und Abschlägen für jede verhandelte DRG vereinbart werden müssen, ansonsten funktioniert das ganze System nicht.

    Ich hatte "das ganze System" so verstanden, dass Relativgewichte, Zuschläge, Abschläge, Verweildauern möglichst in einer großen Zahl von Häusern kalkuliert werden sollen, mit dem Fernziel einer obektiveren, leistungsgerechteren Vergütung.
    Noch nicht in G-DRG 1.0 abgebildetete Leistungen - zB Anlage 2 KFPV -sind daher m.E. nicht zwangsläufig analog mit RG, GVD etc in jedem einzelnen Haus zu kalkulieren und zu vereinbaren, da die Vergütung dieser Leistungen ohnehin zunächst hausindividuell und damit subjektiv bleibt. Damit wird das Funktionieren des "ganzen Systems" mE in keinster Weise gefährdet.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo Herr Jacobs,

    Zitat


    Original von cjacobs:
    Noch nicht in G-DRG 1.0 abgebildetete Leistungen - zB Anlage 2 KFPV -sind daher m.E. nicht zwangsläufig analog mit RG, GVD etc in jedem einzelnen Haus zu kalkulieren und zu vereinbaren, da die Vergütung dieser Leistungen ohnehin zunächst hausindividuell und damit subjektiv bleibt. Damit wird das Funktionieren des "ganzen Systems" mE in keinster Weise gefährdet.

    Hausindividuell ja, aber warum subjektiv? Wir wollen doch ganz objektiv mehr Geld, die KT wollen objektiv weniger zahlen ;).
    Ich denke einfach, sofern man keine tagesbezogenen Entgelte vereinbart (was ja nach §6 durchaus möglich ist), sondern eine Pauschale, muss man auch die Grenz- und mittleren Verweildauern mitsamt Zu- und Abschlägen festlegen. Wie wollen Sie sonst z.B. bei ext. Verlegungen abrechnen? Den vollen Betrag? Der freundliche Herr von der AOK wird Ihnen etwas anderes erzählen.
    Sie haben natürlich recht, das "ganze System" ist dadurch natürlich nicht gefährdet.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo,

    zurück zur ursprünglichen Frage von Herrn Brenk:

    Bei uns gibts auch ein paar verquetschte Fälle U61 und U62.
    Nun waren PSV und da kam die Frage: Wie wir so etwas überhaupt abrechnen wollten, ohne psychiatrische Fachabteilung??

    Ob man denn da nicht etwas anderes als Hauptdiagnose angeben könnte, damit die DRG anders lautet?
    Oder ob denn das nicht sowieso von vornherein Fehlbelegung war. Und wir die Patienten hätten gar nicht behandeln dürfen?!
    Oder ob wir uns dann z.B. auf die (im Katalog befindliche) DRG U60Z (mit Kostengewicht 0,168) einigen könnten (Originalklartext: "Psychiatrische Behandlung, ein Belegungstag, ohne Elektrokrampftherapie (EKT)" - und das ohne entsprechende Abteilung!)

    Auf jeden Fall war die Tendenz klar erkennbar, die Fälle wegzudiskutieren.

    Ich habe die Damen und Herren darauf hingewiesen, daß es sich um eine Unzulänglichkeit im bisherigen DRG-System handelt, die wir gemeinsam in Griff kriegen müssen (Vorschläge siehe oben v.a. von Herrn Jacobs), und nicht um ein Kodierproblem unsererseits, da die Kodierung nach den Kodierregeln erfolgte, und da nichts davon drin steht, daß die Hauptdiagnose von der ABteilung abhängt. Das Unverständnis war aber weiter groß.

    Bilden denn nur wir Mediziner uns über die Ökonomie fort? (Vielleicht schon viel zu sehr??)
    Sollten nicht bei dieser Gelegenheit die Verhandlungsführer der Kassen auch etwas lernen über die Medizin und das richtige Leben in den Krankenhäusern?
    Wie wird andernorts mit den U61 und U62 verfahren?
    Und vor allem: wie wird nächstes Jahr das (vielleicht dann erstmals wirklich deutsche) neue G-DRG-System 2.0 hier aussehen?


    Gruß

    Mautner

    Viele Grüße von

    Mautner