Erste Entscheidung des Schlichtungsausschusses Bund gemäß § 17c Abs. 3 KHG

  • Hallo,

    das widerspricht dann aber der DKR. Hier erfolgte die Aufnahme zur Behandlung der Metastasen, dann sind doch die Metastasen die HD.
    Hier kommt doch der Schlichtungsspruch gar nicht zur Anwendung. Es ist weder eine Komplikation des Tumors noch eine Komplikation der Tumortherapie.

    Gruß
    B.W.

  • Hallo zusammen,

    genau vor diesem Problem stehe ich auch ... gelten die DKR oder der Schlichtungsausschuss???? Und sind Metastasen eine Folge/Komplikation des Tumors???

    Gruß zurück

  • Hallo,

    Metastasen sind Metastasen und doch keine Komplikation des Tumors; das wäre z.B. ein Harnaufstau aufgrund einer Kompression des Ureters oder ein Ileus bei Peritonealcarzinose o.ä.

    Gruß

    B.W.

  • Hallo,

    Metastasen sind Metastasen und doch keine Komplikation des Tumors; das wäre z.B. ein Harnaufstau aufgrund einer Kompression des Ureters oder ein Ileus bei Peritonealcarzinose o.ä.

    Gruß

    B.W.

    Sehe ich genauso.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Gute Tag!

    Pat. wurde 2013 an einem GIST des Jejunums (C17.1) operiert. Er erhält eine Dauertherapie mit Imatinib.
    2017 OP bei Adhäsionsileus. Relaparotomie und Adhäsiolyse. Kleine peritoneale Knötchen wurden histologisch untersucht. Keine Malignität.
    Die orale Therapie wurde während des Aufenthaltes fortgeführt.
    Allerdings nahm der Patient dies aus eigenem Bestand.
    Fall wurde mit der Frage, ob nach 4 Jahren weiter mit Imatinib behandelt werden soll in der Tumorkonferenz besprochen..
    Darf der Tumor kodiert werden?
    Ohne Tumor DRG G21B (1,686), mit Tumor G04Z (3,705).

    Freundlicher Gruß
    Gefäßchirurg

  • Hallo Gefäßchirurg,

    ich meine ja. Da die Tumorkonferenz ja stattgefunden hat. Diese müssen Sie nur gut belegen.


    Viele Grüße
    JAD

  • Das ist schwer zu sagen, aber ich denke, nach Schlichtungsspruch könnte die C17.1 als HD kodiert werden, weil neben der Komplikation der Tumortherapie eine systemische Therapie erfolgt ist. Dass dem KHS dadurch kein Aufwand entstanden ist, spielt für die HD keine Rolle.
    Die Tumorkonferenz ist m.E. Im Zusammenhang mit dem Schlichtungsspruch nicht verwertbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    O. Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo nochmal,

    jetzt habe ich auch so eine Nuss auf dem Schreibtisch: Mammakarzinom vor 15 Jahren, Therapie bis vor 10 Jahren, seitdem regelmäßige Mammografien bis zuletzt ohne Auffälligkeiten. Nun Vorstellung wegen Rückenschmerzen + AZ-Verschlechterung. Aktuelle Mammografie ohne Rezidivnachweis. Nach umfassender Diagnostik Feststellung Leber+Knochenmetastasen, daraufhin große Wirbelsäulen-OP zur Stabilisierung und Durchführung Bisphosphonat-Therapie nebst antihormoneller Therapie. Patho des WS-Tumorgewebes ergibt ein östrogenrezeptorpositives Mammakarzinom vom invasiv duktalen Typ. Da das ursprüngliche Mammakarzinom allerdings als lobuläres Karzinom befundet wurde und somit eine abweichende Morphologie vorlag, wurde auch ein de novo-Karzinom in Betracht gezogen. KH kodiert HD C79.5, MDK will C50.5, da erneutes Mammakarzinom festgestellt & behandelt wurde - Erlösunterschied ca. € 13.000...

    Ist der Schiedsspruch überhaupt anwendbar oder war die Malignom-Behandlung abgeschlossen, in diesem Fall ist dann DKR 0201 Beispiel 5 anwendbar???

    MfG, RA Berbuir

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag




    Mammografie ohne Rezidivnachweis
    Nach umfassender Diagnostik Feststellung Leber+Knochenmetastasen, daraufhin große Wirbelsäulen-OP zur Stabilisierung und Durchführung Bisphosphonat-Therapie nebst antihormoneller Therapie.
    Patho des WS-Tumorgewebes ergibt ein östrogenrezeptorpositives Mammakarzinom

    Ist der Schiedsspruch überhaupt anwendbar oder war die Malignom-Behandlung abgeschlossen, in diesem Fall ist dann DKR 0201 Beispiel 5 anwendbar???



    Kein Rezidiv des Mamma Karzinoms
    Tumorgewebe von der Wirbelsäule

    Hormontherapie findet Anwendung bei Metastasen
    Auch Brustkrebs im fortgeschrittenen Stadium wird mit einer Antihormontherapie behandelt. Voraussetzung ist auch hier, dass Tumor und/oder Metastasen einer betroffenen Frau hormonabhängig wachsen. Dies sollte, wenn möglich, anhand einer neuen Gewebeprobe untersucht werden.
    https://www.krebsinformationsdienst.de/tumorarten/bru…ie.php#inhalt12


    Der Schiedsspruch gilt hier nicht
    Siehe MDK Kommentar(DKR 2017 KU Sonderheft)S.78
    „In dem Schlichtungsspruch ging es um die beantragte Feststellung der Auslegungsregel zur DKR 201 bei Behandlung der Folgen einer Tumortherapie im Hinblick auf die Hauptdiagnose
    ...
    Entsprechend können aus der Formulierung des Beschlusses keine Auslegungen zu diesen anderen Regelungen abgeleitet werden“


    Fazit:
    Es gilt Bsp. 5
    Das nicht vorhandene Rezidiv wurde nicht behandelt.
    Hauptdiagnose Mammakarzinom ist nicht zutreffend!


    Gruß

    E Rembs

  • Ich stimme Herrn Rembs zu, dass für diese Konstellation der Schiedsspruch gar nicht einschlägig ist, da Metastasen weder eine Komplikation des Tumors noch der Tumortherapie sind. Ein Progress der Tumorerkrankung ist keine Komplikation.
    Allerdings gibt es an anderer Stelle hier im Forum dazu auch differente Ansichten.
    Man sollte diese Frage grundsätzlich klären und nicht vom Erlös des Einzelfalls abhängig machen ( egal welche Seite).

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier