MDK: Anforderungen von Krankenblättern

  • Hallo NG,

    wir werden vom MDK zunehmend aufgefordert, komplette Krankenakten zur Überprüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung zu senden. Entlassungsbriefe reichen nicht mehr.
    Gibt es dafür eine rechtliche Grundlage?
    §276 (4) SGB V sieht dieses ja so nicht vor.
    Wie sieht es in anderen Krhs. aus?
    Angeblich gäbe es dazu Gerichtsurteile, wonach Krankenhäuser dazu verpflichtet sind.

    Für Antworten /Diskussion bin ich dankbar.

    R. Wanninger

  • Guten Morgen Herr Wanninger,
    sollten Sie Interesse an Literatur
    zum Thema haben, übermitteln Sie mir Ihre Postadresse.
    In der Sache Prüfung durch den MDK gibt es folgende Nachschlagmöglichkeiten.

    1. Der Bericht des BfD(zu finden im Downloadbereich von myDRG)
    Seite 148 im Bericht des BfD.
    "Keine Übermittlung an Krankenkassen, auch nicht mit Einwilligung des Patienten" aber an den MDK "Übermittlung von Sozialdaten(Befunde, Unterlagen, auch von anderen Leistungserbringern"
    2. Urteil Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen L5KR55/00) vom 01.03.2001 (nicht rechtskräftig) zur Herausgabe von Krankenakten an den MDK ( Urteil und Stellungnahmen kann ich Ihnen zusenden. Zu diesem Urteil gibt es auch einen Artikel in "Das Krankenhaus"(Ausgabe 8/2000)
    Urteil LSG Baden Würtemberg vom 11.12.1996 (L51130/95)"MDK hat Anrecht auf Auskünfte aus der Krankenakte.
    3. Der SGBV § 276 2a " ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen MDK....zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.( soweit dies für die gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist)
    Hierzu die Kommentierung der Krankenhausgesellschaft RLP:
    Die Entscheidung über das Überprüfungsverfahren(Umfang der zu übermittelnden Unterlagen) liegt bei den Ärzten des MDK.
    4. Für jedes Bundesland gibt es noch Landesverträge zu den Befugnissen des MDK. Für Rheinland-Pfalz gilt zum Bsp §2 sogenannter Kurzbericht.
    Oder §112 Absatz 2 Nr.2 SGBV" Auf der Grundlage des Vertrages nach §112 dürfen nur die für die Überprüfung der Notwendigkeit oder der dauer des speziellen Einzelfalles erforderlichen Daten bzw. Unterlagen übermittelt werden. Das heißt für uns in RLP ganz klar nicht die ganze Akte, sondern das was zur Begutachtung unbedingt nötig ist.

    Aus meiner Praxis übersende ich oft freiwillig die Fieberkurve und/oder den Pflegebericht, wenn sich hier Begründungen nach dem AEP Protokoll finden lassen.
    Nehem Sie doch Kontakt mit Ihrer Landeskrankenhausgesellschaft auf, oder Herr Assessor Jörg Meister von der DKG.

    so ich bedanke mich, bei Allen die überhaupt bis hierhin gelesen haben.


    Ihr

    Kurt Mies


    [ Dieser Beitrag wurde von Kmies am 10.10.2001 editiert. ]

    Kurt Mies

    • Offizieller Beitrag

    Lieber Herr Mies,

    Wieder einmal vielen Dank für Ihre informative und kompetente Stellungnahme. Natürlich lese ich bis zum Ende, wenn auch eine Antwort etwas verspätet erfolgt ;)
    Ganz besonderen Dank auch für Ihre "Snail"-Mail... Ist äußerst nützlich :)

    An Herrn Wanninger:


    ...
    4. Fehlbelegungsprüfungen nach § 17a KHG

    Ein bis heute strittiges Thema zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sind die Befugnisse des MDK bei Fehlbelegungsprüfungen nach § 17a Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Nach dieser Vorschrift „wirken die Krankenkassen...durch gezielte Einschaltung des MDK darauf hin, daß Fehlbelegungen vermieden und bestehende Fehlbelegungen abgebaut werden.“ Zu diesem Zweck hat der MDK wiederum ein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen und damit Zugang zu Patientendaten.

    Während § 276 Abs. 4 SGB V zum Ziel hat, unter anderem die Dauer von Krankenhausaufenthalten einzelner Patienten einer Prüfung zu unterziehen, ist der Prüfungsumfang bei § 17a KHG weiter, da es hier darum geht, Fehlbelegungen in einem größeren Umfang abzubauen beziehungsweise zu vermeiden.

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

    § 17a Abs. 2 KHG spricht von gezielter Einschaltung des MDK. Dieses Erfordernis ist wiederum Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. „Gezielt“ ist eine Einschaltung des MDK nur dann, wenn ein konkreter Anlaß besteht, eine Fehlbelegung zu vermuten. Ein derart konkreter Anlaß setzt voraus, daß bezogen auf bestimmte Behandlungsfälle, einzelne Fachabteilungen, Stationen oder ganze Krankenhäuser der Verdacht auf Fehlbelegungen besteht. Dabei kann es sich um eine Vielzahl von Patienten einer Station/Abteilung oder des gesamten Krankenhauses handeln. Es ist nicht erforderlich, daß nur Versicherte der prüfenden Krankenkasse betroffen sind. Die Zahl der Patienten muß aber bestimmbar bleiben.

    An das Bestehen eines Verdachtes sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. So kann es beispielsweise ausreichend sein, wenn in einer Abteilung gehäuft montags Patienten entlassen werden. In einem solchen Falle kann der MDK auch eine Vielzahl von Patientenunterlagen dieser Abteilung einsehen. Erforderlich ist es jedoch, daß der Krankenkasse mindestens solcherart Verdachtsmomente vorliegen. Die Anknüpfung an bestimmte Auffälligkeiten im Rahmen der Krankenbehandlung muß in jedem Falle erkennbar und plausibel sein. Die Krankenkasse beziehungsweise der MDK sind darüber hinaus verpflichtet, dem Krankenhaus in nachvollziehbarer Weise die konkreten Verdachtsmomente zu benennen. Können sie das nicht, hat das Krankenhaus eine Einsichtnahme in Patientenakten abzulehnen.
    ...

    Nachzulesen z.B. unter:
    http://wwwtec.informatik.uni-rostock.de/RA/LfD-MV/ak_s…h/ra_einzp.html

    Herzliche Grüße und vielen Dank
    an Sie beide

    Ihr
    B. Sommerhäuser

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antworten.
    Ich möchte den zugrunde liegenden Fall etwas ausführlicher schildern, da mir hier einige Ungereimtheiten auffallen.
    Im aktuellen Fall wurde Pat. zur Cholezystektomie aufgenommen. In der präoperativen Diagnostik fiel ein dringend tumorverdächtiger Lungenrundherd auf, so dass zunächst die Abklärung dieses Befundes erfolgte --> Verlegung in die internistische Klinik (Nephrologie, da Pat. Dialysepat. ist). Wegen Befristung durch die Krankenkasse wurde eine Verlängerungsanzeige für weitere 14 Tage versandt. Die Krankenkasse legte diesen Vorgang dem MDK vor, der daraufhin die Zusendung der Krankenakte forderte, keine weitere Begründung. Das kuriose an diesem Vorgang: Pat. lag nach Eingang des Schreibens noch weitere 9 Tage stationär im Krankenhaus! :shock1:
    Wie soll das gehen?
    Gegen Einsichtnahme der Krankengeschichte vor Ort bestehen keine Einwände.

    Dieses Vorgehen erscheint mir nicht so ganz dem vorgegebenen Rahmen zu entsprechen - oder?

    Viele Grüße

    R. Wanninger

    p.s.: habe mich leider 2-mal registriert. kann man dies ändern?


  • Herr Wanninger,
    2 mal registriert, aber keinmal geoutet ?
    oder, sehe ich das Outing nicht

    Beste Grüße
    Ihr
    kurt Mies

    Kurt Mies

  • Entschuldigung Herr Wanninger,
    bei der richtigen Recherche im Forumarchiv
    fand ich Ihr 2 maliges "outing".
    Sie sind Nephrologe und vermutlich nicht beim MDK.

    beste grüße

    Ihr
    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Hallo Herr Mies,

    das stimmt. Ich arbeite als Nephrologe am Städt. Klinikum in Braunschweig.
    War mein Posting so formuliert, dass der Eindruck entstand, ich würde beim MDK arbeiten?X( X(
    Allein der Gedanke an eine solche Möglichkeit erschüttert mich.

    Grüße
    R. Wanninger

  • Behandlungsunterlagen müssen Ärzte rausgeben !
    Zur Vollständigkeit des Threads möchte ich noch
    auf folgenden Link hinweisen:
    http://www.aerztezeitung.de/docs/2001/09/19/167a1501.asp

    Und so steht es im Gesetz:

    Paragraph 66, SGB V: "Die Krankenkassen können die Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, und nicht nach § 16 SGB X auf die Krankenkassen übergehen, unterstützen."

    Also in diesem Fall doch die Unterlagen an die Krankenkasse

    :itchy:
    Mit herzlichen Grüßen an das "verweiste" AEP Board

    Kurt Mies

    Kurt Mies

  • Liebe Forumsteilnehmer,

    auch wenn es den ein oder anderen schon nicht mehr interessiert, möchte ich an dieser Stelle noch einmal nachfragen:

    Übersenden ALLE keine Krankenakten an den MDK??????

    In unseren Häusern werden zur Zeit vermehrt Akten vom MDK angefordert. Daraufhin haben wir (verschiedene Personen) bei der NKG nachgefragt und erhielten telefonisch die Auskunft, wir müßten die Akten in Kopie zur Verfügung stellen. Zitat: "Einige KH stellen zum Kopieren extra Praktikanten hin."

    Leider habe ich bis zum heutigen Tag (stimmt es ist Wochenende) niemanden gefunden, der mir die rechltiche Grundlage zu diesem Vorgehen nennen konnte.

    Ich würde mich persönlich eher dem §276 anschliessen und dem MDK anbieten in der Zeit von 8.00 - 18.00 Uhr unser Haus aufzusuchen und sich die Akten dort anzutun.

    Ich wäre für baldige Antwort dankbar.

    Viele harzliche Grüße aus dem schon dunklen Harz

    C. Moog

    :boom:

  • Hallo zusammen,
    grundsätzlich sind aus unserer Sicht Befristungen einer Kostenübernahmeerklärung durch die Kostenträger nicht abrechnungsrelevant. Bei komplizierten Verläufen mit Überschreitung der vom aufnehmenden Arzt prognostizierten Verweildauer versenden wir eine kurze Information (gem. §301 Abs.1 SGBV)an den Kostenträger. Eine MDK-Einzelfallprüfung vor Abschluß der Krankenhausbehandlung - etwa auf der Grundlage einer solchen Kurzmitteilung nach §301 - ist immer abzulehnen, da dem MDK hier die Fakten niemals in ausreichendem Umfang bekannt sein können und ein solches "Gutachten" keinen Bestand vor dem SG hätte. Für eine reguläre Prüfung nach der Entlassung versenden wir die Epikrise und ggf. einen OP-Bericht. Von einigen Kassen neuerdings angeforderte Zusatzberichte (z.B. Bundesknappschaft!!) oder Nachforderungen von Aktenkopien werden im Interesse eines effektiven Erlösmanagements von uns grundsätzlich abgelehnt und der MDK auf die Akteneinsicht vor Ort verwiesen. Wir sehen unsere Mitwirkungspflicht damit erfüllt. Darüberhinaus versenden wir Mahnungen an die Kostenträger, wenn die Bearbeitungszeit 50 Tage überschreitet. Wir haben pro Jahr ca. 400 Einzelfallprüfungen (Tendenz steigend) und keinen einzigen offenen Fall aus 2002 oder vorher. Das war 2001 noch ganz anders.

    Freundliche Grüße zum Wochenbeginn!

    S. Henze
    Oberarzt
    Medizincontrolling des Kfm. Vorstands und
    Klinik für Chirurgie
    Diakonie-KH Halle