Hallo Thomas B., hallo RA Berrbuir,
mal völlig unabhängig vom Nutzen einer - ausschließlichen - Ergebnismitteilung ist die Ergebnismitteilung durch den MDK (!) gemäß § 277 Abs. 1 SGB V vorgeschrieben. M.E. besteht darauf ein Anspruch, der durch eine Ergebnismitteilung des Kostenträgers nicht ersetzt wird. MDK und Kostenträger sind zwei unabhängige Körperschaften öffentlichen Rechts. In der PrüfvV wird die gesetzlich vorgeschriebene Ergebnismitteilung durch den MDK nicht behandelt.
Ist meine Auffassung zutreffend?
@ RA Berbuir: Ist die dem MDK übergeordnete Rechtsaufsicht zuständig, sofern sich ein MDK fortgesetzt weigert, die Ergebnismitteilung durchzuführen? Ist die ersatzweise Ergebnismitteilung durch den Kostenträger in solchen Fällen ausreichend?
MfG
Pseudo