• Hallo zusammen,
    wie ist denn eigentlich der aktuelle Stand in Sachen PrüfvV?
    Aktuell gilt noch die Version 2015, weil die überarbeitete Version 2016/2017 noch nicht verabschiedet ist. Ist das korrekt?
    hat jemand aktuelle Informationen?
    grüße
    helmutwg

  • Hallo helmutwg,
    die neue PrüfvV ist unterschrieben und tritt zum 01.01.2017 in Kraft (=gilt für Aufnahmen ab 01.01.17), vgl. Mitteilung der DKG. Bis dahin gilt noch die alte PrüfvV. Von den konsentierten Auslegungshinweisen hört man bislang noch nichts, aber es sind ja auch noch 4 Monate...
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Herr Berbuir,
    vielen Dank!
    Die elektronische Übermittlung nach §11 (2) scheint aber immer noch nicht verbindlich geklärt zu sein, oder habe ich etwas übersehen?
    Gruß
    GenS

  • Halllo zusammen,
    wie ist denn die Sache mit dem Nachverfahren in der Version 2017 zu verstehen? Das Krankenhaus kann das Nachverfahren vorschlagen und eine Stellungnahme zur Entscheidung der Kasse (basierend auf dem MDK Gutachten) abgeben. Was bedeutet "Die Durchführung des Nachverfahrens ist freiwillig."? Heißt das die Kasse kann ein Nachverfahren dann einfach ablehnen? Das wäre ja dann keine Änderugn zum aktuellen Verfahren. Wir können auch jetzt Stellungnahmen zu den MDK Gutachten abgeben und die Kassen ignorieren diese...
    Grüße, helmutwg

  • Hallo nochmal,
    das sehen Sie richtig, allerdings können die Kassen jetzt nicht mehr mit dem Textbaustein "Widerspruch nicht vorgesehen" kommen, sondern müssen halt schreiben, dass sie darauf keine Lust haben und es vorziehen verklagt zu werden - das kann dann zumindest zur Stimmungsmache vor dem SG genutzt werden, aber ansonsten ändert sich de facto erstmal nichts. :|
    Spannend ist allerdings die 6-Wochenfrist in § 9, ich sehe schon die Schriftsätze der KKen im Klageverfahren, die dann argumentieren, alles was nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen wurde, sei auch im Klageverfahren unbeachtlich. :/
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zu dieser Problematik. Welche Krankenhäuser / Kliniken bekommen überhaupt eine Ergebnismitteilung / Gutachten direkt vom MDK? Normalerweise besteht ja eine Mitteilungspflicht seitens des MDK über das Ergebnis (§277 SGB V) wenn ich das richtig sehe. Sieht aber in der Praxis nach meinem Erfahrungen anders aus. Wenn man nur die Informationen von den KK bekommt ist eine Prüfung des Ergebnis schwierig. Auch könnte es ja möglich sein, dass Teile / Inhalte des MDK-GA von den KK nicht mitgeteilt werden und wie soll man dann eine korrekte Stellungnahme zum MDK-GA abgeben.


    MfG

  • Hallo Thomas B,
    wir bekommen in Rheinland-Pfalz die MDK Gutachten komplett und direkt vom MDK per Post.
    Die Begründungen sind aber oft sehr dürftig.
    Grüße, helmutwg

  • Hallo Thomas B.
    das Problem, dass die Kassen nach § 8 nur kurz das Ergebnis mitteilen, aber das MDK-Gutachten vorenthalten, kenne ich auch vereinzelt. Der Verweis auf § 277 Abs. 1 SGB V hilft insoweit nicht wirklich weiter, da dort als Muss auch nur die Ergebnismitteilung aber "der Befund" nur als Kann-Vorgabe vorgesehen ist. M.E. muss man aber unter "wesentliche Gründe" gem. § 8 die Begründung des MDK fassen. Würde man hier eine reine Kürzungsmitteilung a la "minus 4 Tage" oder "Änderung HD in XYZ" ausreichen lassen, würde dies spätestens ab 01.01.2017 wenig Sinn machen, weil ja die für das Nachverfahren geforderte begründete Stellungnahme nur möglich ist, wenn das KH zuvor weiß, was die konkreten Gründe für die Kürzung waren. Oft hilft auch der Hinweis darauf, dass man als KH ja spätestens im Klageverfahren Einsicht in die Verwaltungsakten nehmen kann und man durch die frühzeitige Einsichtgewährung Mehrarbeit für alle Beteiligten vermeiden kann.
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo Herr RA Berbuir,

    das der MDK nach §277 Abs.1 SGB V nur ein Ergebnismitteilung übermitteln müsste ist mir bekannt. Das vollständige MDK-GA könnte er jedoch auch. In meinem Berufsalltag sieht die Praxis jedoch so aus, dass keine Ergebnismitteilung vom MDK verschickt werden. Ergebnismitteilung von den meisten Kassen kommen nur wenn eine Kürzung seitens der Kasse vorgenommen wird. Ist das Ergebnis das keine Kürzung vorgenommen werden kann, schicken die meisten Kassen keine Mitteilung.
    Das bedeutet, dass die MDK-Fälle nach 9 Monaten geschlossen werden und die AWP in Rechnung gestellt wird. Jedoch kam es schon vereinzelt vor, dass Kassen ein falsches Ergebnis mitgeteilt haben und zu unrecht Kürzungen vorgenommen haben. Aus dieser Problematik heraus wäre es schon sehr hilfreich, um eine bessere Nachprüfbarkeit zu haben, dass der MDK direkt dem Krankenhaus das Ergebnis mitteilt. Weiterhin sollen ja Prüfung etc. immer den Charakter haben, dass man aus Fehlern lernen kann.
    Der MDK selbst kann ja entscheiden ob er das vollständige MDK-GA schickt. Der Vorteil für das Krankenhaus wäre z.B. dass wenn eine lückenhafte Dokumentation zu einer Kürzung führt, kann man bei zukünftigen Behandlungsfällen dies verbessern und nicht weiterhin den gleichen Fehler machen.
    Trotzdem Herr RA Berbuir vielen Dank für Ihren Tipp.

    MfG