Transport in höherwertiges KH mit Arztbegleitung

  • Hallo Forum,


    folgender Sachverhalt:

    stationärer Patient wird in ein höherwertiges KH verlegt, aus medizinischen Gründen ist auch eine Arztbegleitung während des Transportes nötig.
    Es kommt vor, dass ein externer Notarzt den Patienten begleitet.

    Wer muss die entstehenden Kosten der Arztbegleitung bezahlen?

    Vielen Dank im Voraus,

    Tao

  • Guten Morgen,

    meines Wissens sind das Vereinbarungen auf Landesebene.
    Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer Landeskrankenhausgesellschaft.

    beste Grüße
    AnMa

  • Hallo,
    das ergibt sich übrigens aus § 60 SGB V (beachte auch die dortigen Einschränkungen). Danach greift die Kostentragung nur, wenn das "höherwertige KH" auch wirklich aus med. Gründen notwendig ist, also das erstaufnehmende KH an seine fachlichen Grenzen stößt - wenn der Patient selbst die Verlegung in die Uniklinik wünscht, obwohl man ihn adäquat weiterbehandeln könnte, würde ich damit rechnen, dass die KK dies ablehnt (vgl. § 39 Abs. 3 SGB V), dasselbe gilt bei Verlegungen aus wirt­schaft­li­chen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den der Zusam­men­ar­beit der bei­den Kran­ken­häu­ser.
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo,

    die Krankenhausgesellschaften haben mit diesem Thema nichts zu tun. Wie RA Berbuir richtig schreibt ist die Kasse zuständig (außer bei Konsiliarfahrten).

    Die Frage, ob ein externer Arzt begleitet oder das abgebende Haus einen stellen muss (und wer trägt die Kosten der Rückfahrt des Arztes in sein Heimatkrankenhaus wenn der RTW z.B. nicht dorthin zurückfährt?) ist eine Regelung des Rettungsdienstes des Kreises bzw. des jeweiligen Landes-Rettungsdienstgesetzes. Da gibt es aber immer wieder Interpretationen und Auslegungsschwierigkeiten. Diese sollten aber grundsätzlich mal zwischen Haus, Leitstelle und Rettungsdienst abgeklärt werden. Sonst kann es nämlich vorkommen das der Patient nicht verlegt wird, da z.B. das NEF den Kreis nicht verlassen darf, keine Sekundärtransporte begleiten soll, der Arzt vom Krankenhaus nicht abkömmlich ist, der Hintergrund sich nicht für die Transportbegleitung zuständig fühlt usw. Macht besonders nachts viel Spaß.... X(

    Nebenbei bemerkt: Die Verlegungen werden in vielen Kreisen immer als (günstigerer) KTW abgerechnet, auch wenn der Transport mittels RTW oder NAW erfolgt. Das erfolgt aus Wunsch der Krankenhäuser, damit diese bei Konsiliarfahrten oder Verlegungen zwischen Häusern, welche nur über ein IK abrechnen, nicht gleich die Fallpauschale "auffressen". Beispiel gefällig? Ein Patient soll nach einem Sturz aus einem KH der Grundversorgung zum CT gebracht werden, RTW Transport kostet etwas über € 1000,- und Rückfahrt als KTW etwa € 150,- => bei einer dann abgerechneten DRG B80Z (wohlmöglich noch mit Abschlag UGVD) übersteigen die Kosten allein für den Transport schon die DRG.

    Gruß
    zakspeed

  • Hallo, zakspeed,

    der §60 SGB V ist mir durchaus bekannt. Da die initiale Frage aber der Vergütung der Arztbegleitung und nicht den Verlegungskosten an sich galt, hatte ich empfohlen, sich nach der ggf. vorhandenen Landesvereinbarung zu den Vergütungssätzen der Arztbegleitung bei der Landeskrankenhausgesellschaft zu erkundigen. Zumindest in unserem Bundesland hat der Rettungsdienst damit null komma gar nix zu tun, die stellen nur den RTW. Für die Bereitstellung der ärztlichen Begleitung durch einen Krankenhausarzt gibt es bei uns entfernungsabhängige Vergütungssätze, die zwischen Landesverbänden der Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft vereinbart sind.

    Gruß
    AnMa

  • Hallo AnMa,

    a) das ist mir neu (hört sich aber gut an), dass es Vergütungssätze für externe (Not)Ärzte bei arztbegleiteten Transporten gibt. Man lernt nie aus :)

    b) Verlegung = §60 SGB V = Kasse Kostenträger (stellt sich nur die Frage wie jetzt der Arzt mit der Kasse abrechnet)

    c) Konsiliarleistung bzw. Verbringung = Krankhaus ist Kostenträger, da vermute ich auch daher die vereinbarten Vergütungssätze

    Ich kenne/kannte nur, dass entweder ein Verlegungs-NAW zum Einsatz kommt oder ein NEF mitfährt, diese rechnen grds. nach dem Rettungsdienstentgelten des Kreises ab. Auch bei externen Notärzten rechneten diese mit dem RD-Träger ab, der wiederum den NAW mit der Kasse abrechnet. Zur Ursprungsfrage von Tao: bei Verlegungen zahlt die Kasse den Arzt.

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo, zakspeed,

    die den Verlegungstransport begleitenden Ärzte sind eben gerade keine externen Ärzte, sondern die KH-Ärzte selbst. Den RTW zahlt bei medizinisch notwendiger Verlegung gemäß §60 SGBV nach Ausstellung einer Verordnung die Kasse an den Träger des Rettungsdienstes, die Kosten für den begleitenden Arzt werden gemäß genannter Vereinbarung vom KH der Kasse direkt in Rechnung gestellt. Das alles gilt nur bei Verlegung, nicht bei Verbringung.

    Grüße
    AnMa

  • aha, an sich eine gute Lösung. :thumbup:

    Darf ich fragen welches Bundesland?

    Und, wie rechnen Sie ab? Über §302? oder schreibt Ihre Buchhaltung klassisch Papierrechnungen? haben Sie Rückläufer von den Kassen (z.B. wegen fehlender korrespondierender Rechnung des Rettungsdienstes)? Wer bringt den Arzt zurück? Bekommt der Arzt dafür etwas (extra)?

    Entschuldigen Sie bitte die vielen Fragen, aber das sind genau die die immer wieder in der Praxis auftreten. Besonders spannend wird es bei nächtlichen Verlegungen mit einem Bundeswehr-Hubschrauber.... :S

    Gruß
    zakspeed

  • Hallo, zakspeed,

    hier ist die Vereinbarung für Mecklenburg-Vorpommern : http://www.kgmv.de/fileadmin/Medi…schrieben_1.pdf

    hier eine für sog. "unechte Verlegungen" in Sachsen mit der KV:
    http://www.kvs-sachsen.de/fileadmin/down…Verlegungen.pdf

    Die für "echte Verlegungen" für unser Bundesland Sachsen zwischen Kassen und Krankenhausgesellschaft habe ich auf die Schnelle nicht gefunden und auch nicht parat, da ich intern nichts damit zu tun habe. Ich weiß aber, dass unsere FiBu auf Papier abrechnet. Größere Probleme mit der Abrechnung bei den Kostenträgern wurden bisher nicht berichtet.

    Bei uns wird der Arzt freundlicherweise vom Rettungsdienst zum Ausgangsort (=verlegendes KH) zurückgebracht. Der verlegende Arzt bekommt keine Extra-Vergütung, da er dies innerhalb seiner Dienstzeit tut. Zumindest in unserem KH haben wir im Bereitschaftsdienst hin und wieder Probleme, die Fachlichkeit des Transportes abzusichern, ohne dafür gleichzeitig den Facharztstandard der Dienstmannschaft im KH aufzugeben. Dafür gibt es bei uns eine Art Freiwilligen-Liste von Ärzten, die eigentlich keinen Dienst haben, aber erreichbar sind. Die bekommen diesen außerdienstlichen Einsatz dann auch gesondert vergütet.

    Wenn es medizinisch notwendig ist und er überhaupt für eine Sekundärverlegung verfügbar ist und das Wetter mitspielt, dann bedienen wir auch des RTH für Verlegungen. Dabei wird der Arzt vom RTH gestellt und der gesamte RTH-Transport inkl. Notarzt von der Kasse vergütet. Ist aber die Ausnahme, meist verlegen wir bodengebunden.

    Freundliche Grüße
    AnMa