Rückverlegung im gleichen Haus?

  • Guten Tag zusammen!

    Folgende Konstellation: akutstationäre Behandlung im "E1-Bereich", anschließend nahtlos akutstationäre Behandlung in einem "§6-Bereich", danach wieder nahtlos akutstationäre Behandlung im "E1-Bereich". Alles im gleichen Krankenhaus.
    Der Kostenträger will hier eine Fallzusammenführung vom ersten und dritten Aufenthalt auf Grundlage des §3 (3) (Rückverlegung).
    Ist das korrekt?

    Danke im Voraus.
    Gruß
    GenS

  • Hallo GenS,

    können Sie das bitte konkretisieren? welche DRG werden abgerechnet und ist das §6-Entgelt eine teilstationäre Fallpauschale (davon gibt es ja nicht so viele) oder ein Entgelt nach §6(1) Satz 1 KHEntgG? Bei letztem würde ich sagen die Fälle sind nicht zusammenzuführen, siehe §(3)Satz 6 FPV " Die Sätze 1-5 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte, bei denen ..... für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach §6(1) KHEntgG abzurechnen sind"

    Hier aber §6 (2) und (3) FPV beachten...

    Beispiel: F60B => teilstat. Geriatrie A90A => I66B müssten m.E. F60B und I66B nicht zusammengefasst werden, bei der teilstationären Abrechnungen dann die entsprechenden Regelungen beachten. Weiterführend: F60B und I66B keine Verlegungsabschläge aufgrund der teilstat. Behandlung.

    Gruß
    zakspeed

  • Hallo zakspeed,

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Die Fallkette war: vollstationäre DRG mit Ausnahme vor Wiederaufnahme-> vollstationäre Behandlung mit Tagesentgelten nach §6 Abs.1 des KHEntgG-> vollstationäre DRG mit Ausnahme vor Wiederaufnahme. Alles nahtlos, alles im gleichen Haus. Den Text in §3 (3) Satz 6 der FPV verstehe ich so, dass hiermit eine FZF von zwei §6-Aufenthalten ausgeschlossen wird, korrekt? In "meinem" Fall sind es zwei "E1"-Aufenthalte mit einem "E3.3"-Aufenthalt dazwischen. Allerdings geht es im §3 der FPV um "Verlegung in weitere Krankenhäuser", hier lief alles in einem Krankenhaus, und auch im gleichen Entgeltbereich (in dem Sinne, dass es kein Zwischenaufenthalt in der Psychiatrie war). Deswegen ist aus meiner Sicht eine FZF wg. "Rückverlegung" nicht begründet. Wie sehen Sie das?

    Gruß
    GenS

    2 Mal editiert, zuletzt von GenS (24. September 2016 um 19:09)

  • Hallo GenS,

    sehe ich so wie Sie. Nach § 3 Abs. 3 FPV ist zumindest keine FZF vorgesehen.

    § 3 Abs. 3 Satz 6 FPV schließt ja dem Inhalt nach eine FZF aus. Dies wäre ja das, was Sie wollen.

    Ist hier aber nicht einschlägig, weil keine FZF von zwei § 6 Abs. 1 KHEntgG-Fällen zur Diskussion steht.

    "Ausnahme von der Wiederaufnahme" ist m.E. ohne Relevanz, da nur in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 FPV erwähnt.

    Viele Grüße

    Median 2