Audiometrie in der Pädiatrie

  • Hallo Forumsmitglieder,

    ich ich wende mich heute an alle Leser mit einer Frage aus der Pädiatrie.

    Folgendes Fallbeispiel:
    Neugeborenes wird von der Entbindung in die Pädiatrie verlegt mit VD auf Neugeborenensepsis => Antibiose. Aus der Familienanamnese ist Taubheit bekannt (Mutter, Vater, Schwester). Bei der durchgeführten Audiometrie besteht das Kind 2 x Nicht!!!

    Meine Frage ist nun wie und ob ich diese Tatsache der "nicht bestandenen Hörprüfung" irgendwie in der Kodierung unterbringen kann?!?
    Von einer definitiven Taubheit kann noch nicht ausgegangen werden, dazu sind weitere diagnostische Maßnahmen erforderlich (obwohl bei der Familienanamnese naheliegend). Das Kind muss diesbezüglich noch in einem audiolog. Fachzentrum vorgestellt werden (aber keine direkte Verlegung dorthin - vorerst Entlassung nach Hause).
    Lt. DKR können hier ja nur die Symptome kodiert werden - aber eine entsprechende R Diagnose bzgl. Schwerhörigkeit konnte ich nicht finden und mit einer Diagnose aus H90.- kann ich mich aus obrigen Grunde nicht recht anfreunden. Einzige Möglichkeit scheint mir
    R94.1 Abnorme Ergebnisse von Funktionsprüfungen des peripheren Nervensystems und bestimmter Sinnesorgane
    zu sein?!?

    Meine zweite Frage ist - wie wird die Hörprüfung korrekt kodiert
    1-242 Audiometrie
    Inkl.: Pädaudiometrie
    Exkl.: Registrierung evozierter Potentiale ( 1-208 )

    ODER

    1-208.8 Registrierung evozierter Potentiale, Otoakustische Emissionen

    Und was ist bei beiden der Unterschied???

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Graf,

    um eine weder sicher bestätigte noch ausgeschlossene Verdachtsdiagnose zu kodieren muß laut DKR "behandelt" werden:

    D008b Verdachtsdiagnosen
    Verdachtsdiagnosen im Sinne dieser Kodierrichtlinie sind Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen sind.
    Verdachtsdiagnosen werden unterschiedlich kodiert, abhängig davon, ob der Patient nach Hause entlassen oder in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde.

    Entlassung nach Hause
    Wenn Untersuchungen vorgenommen, aber keine Behandlung in Bezug auf die Verdachtsdiagnose eingeleitet wurde, ist/sind das/die Symptom/e zu kodieren (siehe Beispiel 1 und DKR D002b Hauptdiagnose (Seite 4)).

    Wenn eine Behandlung eingeleitet wurde und die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig waren, ist die Verdachtsdiagnose zu kodieren.

    Somit bleibt Ihnen bei strenger Befolgung der DKR nur die Kodierung im Sinne Ihres eigenen Vorschlags (es sei denn, es wurde behandelt...).
    Ich habe zwar eine Vorstellung davon, wodurch sich die erwähnten diag. Maßnahmen unterscheiden, denke jedoch, dass dies ein HNOler fachkundig beantworten sollte. Wobei ich der Meinung bin, dass die Frage in Ihrem Haus "Gehör finden" und beantwortet werden könnte, sie haben ja anscheinend eine HNO.
    Wie ich gerade erfahren habe, haben Sie diese nicht. Vielleicht möchte uns ein Forums-HNOler hier mal erleuchten.

    Zur allgemeinen Info: Es gibt einen Entwurf eines Kodierleitfadens für die HNO (Entwurfsversion von der Klinik und Poliklinik für HNO-Heilkunde und der DRG Research Group Universitätsklinikum Münster), siehe hier.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau