6-Wochen-Frist bei Fallzusammenführung

  • Hallo Stei-di,

    ich denke gerade bei der Fallzusammenführung macht ja die OGVD-Prüfung im 2. Fall(aber natürlich nicht nur dort...) erst recht Sinn, da ja die VWD insg. gezählt und somit oft überschritten wird. Da kann doch die Kasse doppelt sparen, erst nur 1 Fall und dann auch noch Tage kürzen. Ausnahme wäre dann nur wenn keine OGVD-Überschreitung entsteht (bei FZF) da denke ich wird gleich mal ersatzweise, falls keine FZF erfolgen könnte, eben gleich mitgeprüft, am besten auch gleich uGVD

    hat alles miteinander zu tun

    mfG

    rokka

  • Hallo rokka,

    das die Prüfung der oGVD gerade bei Fallzusammenführungen effektiv sein kann ist unbestritten.

    Ich habe aber gerade einen kleinen "Hänger": Fall 1 bekommt die Prüfanzeige FZF, dazu muss u.a. auch die Kodierung von Fall 2 geprüft werden => legitim, da eine Prüfung nur bei korrekter Kodierung erfolgen kann.

    Aber: oGVD-Prüfung von Fall 2 ist mit der Prüfung Fall 1 per se nicht abgedeckt und sollte m. M. n. mit einem separaten Prüfauftrag versehen werden => sofern keine FZF erfolgen muss ist der Fall 2 in meinen Augen nicht weiter durch den MDK zu bewerten.

    Oder??

    MfG stei-di

  • Ja gut,

    den Gedankengang kann ich nachvollziehen. Diese Kleinlichkeit (bitte nicht als persönliche Kritik oder Beschimpfung ansehen) wurde uns ja quasi von den Kassen/MDK anerzogen, die haben auch schon immer was gefunden was einen staunen ließ. Ich bin leider einer der das DRG-System, lieber wesentlich einfacher und wirklich pauschaler/unkomplizierter hätte für beide Seiten. (leider machen aber selbst die einzelnen Fachgesellschaften auch nicht ohne weiteres da mit - also gefühlt zumindest und durch einige Forumsbeiträge, so richtig hinter die Kulissen blicke ich ja nicht)

    Ich denke aber, dass bei einer vermuteten Fallzusammenführung die VWD-Prüfung als ganzes gesehen werden kann, mit dann halt spätestens Prüfauftragserweiterung vom MDK, geht ja bei denen auch ganz fix...). ImPrinzip hätte die Kasse auch nur einmal den 2. Fall mit allen Fragen inkl. vermuteter FZF prüfen können; eigentlich...also ist Ihre Konstellation schon etwas besonderes, na ja, dann probieren sie es. Letztlich haben sie ja eine gute Argumentation. Die Kasse wird aber erst dem wahrscheinlich zu fragenden Richter (am Ende sogar höchstrichterlich?) folgen. Bin wirklich neugierig was daraus wird, hatte ich so noch nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    rokka

  • Hallo zusammen,

    Ich denke, Stei-di hat mit Ihrer Ansicht recht. Normalerweise müsste die Kasse 2 separate Prüfaufträge stellen. Die Prüfung der FZF oder auch des Fallsplittings mag mit einem einzelnen Auftrag noch angehen. Eine Auffälligkeitsprüfung hinsichtlich VWD etc., die sich auf den zweiten Aufenthalt bezieht aber beim ersten angefragt wird, ist m.E. Nicht statthaft. Die Prüffrist dafür dürfte verstrichen sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo guten Tag,

    hätte auch eine Frage bezüglich Nachmeldung - Erweiterung des Prüfauftrags.

    Es handelt sich hier um folgendes.

    Der MDK hat Prüfaufträge für einen Patienten von zwei Fällen geschickt (Fall 2 und Fall 3) . Prüfaufträge sind beide innerhalb der 6-Wochen-Frist.

    Nun aber hat der MDK eine Erweiterung des Prüfauftrages für Fall 2 geschickt in dem er nun den ersten Fall mit zusätzlich prüfen will, der ist aber schon seit 23.05.19 verfristung.

    Übersicht der Fälle

    Fall 1: stat. 04.03.19-14.03.19 Prüfauftrag am 05.06.19 erhalten wegen FZ mit Fall 2

    Fall 2: stat. 27.03.19-10.04.19 Prüfauftrag am 29.04.19 erhalten wegen HD und ND

    Fall 3: stat. 16.04.19-18.04.19 Prüfauftrag erhalten am 05.06.19 wegen UGVD und fragliche FZ mit Fall 2

    Nun meine frage, ist das zulässig das der MDK so weit nach Fristende der Prüffrist des 1. Falles (23.05.19) eine Erweiterung des Prüfauftragens für Fall 2 schickt wo er eine FZ mit Fall 1 prüfen will? oder kann ich hier den Prüfauftrag der FZ mit Fall 1 ablehnen?

    MDK/bzw. Kasse hätte dies ja bereits mit Meldung vom 29.04.19 (Anmeldung zur Prüfung von Fall 2) schicken können bzw. hätte da ja schon sehen können das es evtl. eine FZ sein könnte mit Fall 1 und hätte dann hier ab den 29.04 (erster Prüfauftrag für Fall 2) bis 23.05 (Fristende Fall 1) noch den Fall 1 zusätzlich mit prüfen können was er aber nicht getan hat.

    Ich persönlich denke die Kasse hätte ab Rechnungsstellung von Fall 2 genug Zeit gehabt eine FZ-Prüfung mit Fall 1 in die Wege zu leiten deshalb würde ich gerne den Prüfauftrag ablehnen, hab aber leider nichts gesetzliches gefunden was meine Meinung stützen würde. Jedoch habe ich auch nichts gegenteiliges gefunden.

    Über Meinung wäre ich sehr Dankbar!!!!!!!

  • Hallo DanielaS,

    zunächst stellt der Beginn der Prüffrist auf die Rechnungsstellung ab, nicht auf das Entlassdatum. Sodann hat der MDK zwei Wochen nach Ende der 6-wöchigen Prüffrist Zeit, die Prüfung mitzuteilen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kasse mit der Beauftragung 8 Wochen nach Rechnungsstellung Zeit hätte. Ich denke so weit ist das klar.

    Der Beginn der Prüffrist für die Fallzusammenführung zweier Fälle ist identisch mit dem Beginn der Prüffrist für die zweite Rechnung, im Allgemeinen dem zweiten Fall. Wenn die Prüferweiterung innerhalb der Prüffrist der zweiten Rechnung liegt, können Sie dem nicht widersprechen. Es gibt eine BSG-Entscheidung, die das im Ergebnis so sagt

    Interessant wird der Fall, wenn nach dem Ende der Prüffrist eine Erweiterung der Fragestellung auf eine Fallzusammenführung erfolgt. Hierzu ist mir keine Rechtsprechung bekannt.

    Viele Grüße

    M2