6-Wochen-Frist bei Fallzusammenführung

  • Hallo zusammen,

    eine Frage bzgl. der Prüffristen bei Fallzusammenführung:

    1. Fall = 6-Wochen-Frist abgelaufen
    2. Fall = Einhaltung der 6-Wochen-Frist mit Frage nach Fallzusammenführung mit Fall 1.

    Sollte man hier die Anfrage der Kasse bzgl. des ersten Falles ablehnen?
    Die sinnvolle Prüfung kann natürlich nur im Zusammenhang beider Fälle geschehen...

    Vielen Dank im Voraus und einen schönen Tag!

    MfG
    JAI

  • Hallo JA.I,
    es geht doch wohl um zwei Fälle in Bezug auf §2, Abs.3 FPV 2016, oder?

    Sie haben es selbst geschrieben --- Die sinnvolle Prüfung kann natürlich nur im Zusammenhang beider Fälle geschehen

    Gruß,
    KRD :thumbup:

  • Ich sehe es wie Herr Runge-Durst. Die Kasse kann ja die Prüfung zur Fallzusammenführung erst dann einleiten, wenn Sie weiß, was im zweiten Aufenthalt gelaufen ist.
    Und wenn es zu einer FZF käme, wäre die Frist ja ohnehin eingehalten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen,

    genau, es handelt sich um zwei Fälle bzgl. §2 FPV.
    Vielen Dank für die schnellen Antworten!
    Hat mir sehr geholfen.

    Einen erfolgreichen Tag wünsche ich noch!

    Grüße
    JAI

  • Guten Morgen,

    ich würde zu diesem Thema die folgende Frage ergänzen:

    Prüfaufrag bzgl. Fallzusammenführung.

    1. Fall grundsätzlich verfristet

    2. Fall fristgerecht angezeigt

    MDK prüft beide Fälle durch.

    Prüfergebnis: Keine Fallzusammenführung nach FPV.

    Darf dann im Anschluss dann noch der 1. Fall isoliert geprüft werden, obwohl dieser als Einzelfall betrachtet verfristet ist?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

  • Hallo Münsterländer,

    Was meinen Sie genau mit „im Anschluss dann noch isoliert geprüft...“ ?

    gibt es einen zweiten Prüfauftrag? Das geht m.E. In der Regel nicht ( wie Knapp bei Kasse beschrieben)

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Form der Prüfanzeige bzw. Unterlagenanforderung des MDK bei einer Prüfung wegen vermuteter unterbliebener Fallkopplung. Wir habe für den ersten Behandlungsfall eine Unterlagenanforderung erhalten, in dieser Unterlagenanforderung ist auch der zweite (aus Sicht des Kostenträgers zusammen zufassenden) Fall enthalten. Soweit so gut. Allerdings wird für den zweiten Fall gleich eine zusätzliche Palette an Prüfanlässen beigefügt: oGVD-Überschreitung, Korrektheit HD. Nun meine Frage: In Bezug auf eine Fallkopplung hätte ich mit einer Prüfanzeige leben können, müsste aber bei dem erweiterten Umfang der Prüfung des zweiten Falles nicht ein eigener Prüffall "aufgemacht" werden müssen?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Hallo mal wieder,

    meiner unmaßgeblichen Einschätzung nach ist eine Prüfauftragserweiterung isoliert für den fristgerecht angezeigten 2ten Fall legitim.

    MfG, krd

    Gruß,
    KRD :thumbup:

  • Hallo stei-di,

    mal prüftheoretisch: Die Prüfung bezieht sich laut stei-di auf den ersten Fall. Sofern eine Zusammenführung resultiert, ist das ohnehin ein Fall. Falls nicht, werden bei Angabe des ersten Falls als Prüffall und Auswertung von Items beider Fälle zwei Fälle geprüft.

    Bei einer Anfrage zum 2. Fall dahingehend, ob dieser mit dem ersten Fall zusammenzulegen ist und ob weitere Punkte des 2. Falls zutreffend sind (oGVD, HD, ND), sähe das anders aus, zumindest im Hinblick auf den ersten Fall. Wenn dann nur Items des zweiten Fall geprüft werden und keine Zusammenlegung resultiert, wäre das Vorgehen mit einem Fall korrekt.

    Wenn aber keine Zusammenlegung resultiert, Items des zweiten wie auch des ersten Falls geprüft werden, wären dies m.E. zwei Fälle.

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (29. Juni 2018 um 10:11)

  • Guten Morgen an alle,

    die Auffassung von Medman2 trifft genau meine. Sofern es "nur" um die Fallzusammenführung geht könnte ich gut mit einer Prüfanzeige für beide Fälle leben (HD/ND wegen der DRG-Ermittlung, event. Prüfung Komplikation). Aber da auch die Verweildauer des zweiten Falles angefragt wurde übersteigt dies meiner Meinung nach den Prüfgrund Fallzusammenführung. Klar kann jeder Prüfgrund separat benannt werden, aber die oGVD-Prüfung des zweiten Falles hat dann doch mit der Prüfung Fallzusammenführung eher weniger zu tun.

    MfG stei-di