Nachgereichte Unterlagen im SG- Verfahren unter PrüfvV Bedingungen

  • Guten Abend !

    Gibt es schon Erfahrungen, wie Sozialgerichte in Fällen ab 2015 mit Unterlagen umgehen, die zum Zeitpunkt der MDK Begutachtung nicht vorlagen? Macht es überhaupt Sinn solche Fälle zur Klage zu bringen, weil nach PrüfvV das Krankenhaus nur Anspruch auf den "unstrittigen " Rechnungsbetrag hat? Oder ermitteln die Sozialrichter an Hand der kompletten Akte den gesamten Sachverhalt ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Morgen,

    wir klagen solche Fälle nicht, da uns unser Rechtsanwalt aufgrund absoluter Aussichtslosigkeit bei eindeutiger Formulierung in der PrüfVV davon abgeraten hat...

    Schöne Grüße

  • Hallo,
    zu der Frage gibt es eine nicht-rechtskräftige Entscheidung des SG Köln (Urt. v. 04.05.2016, S 23 KN 108/15 KR) sowie vom SG Ulm (Urt. v. 01.09.2016, Az. unbekannt, Quelle), die beide die 4-Wochenfrist der PrüfvV als Ausschlussfrist annehmen. Allerdings gilt dies nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 nur für den Fall der Unterlagenanforderung durch den MDK. Ob auch Begehungsprüfungen hierunter fallen, ist bislang m.W. nicht gerichtlich entschieden. Aus der Fragestellung geht nicht eindeutig hervor, um welche Prüfform es sich handelte...
    MfG RA Berbuir

  • Danke für die Antorten bisher.
    Der Bericht vom SG Ulm, den Sie, Herr Berbuir verlinkt haben, sagt ja aus, dass die 4 Wochenfrist eine Ausschlussfrist ist. Die Kasse könnte demnach aber nur direkt ohne MDK verrechnen, wenn gar keine Unterlagen verschickt wurden ( Beweislast mittels Einschreiben beim KHS).
    Bei unvollständigen Unterlagen muss der MDK auf Basis der vorhandenen Unterlagen begutachten- die Kasse kann ggf. erst danach verrechnen. Aber auch dann würden später die restlichen Unterlagen vor Gericht nicht mehr berücksichtigt.
    Habe ich das so richtig verstanden ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,
    ich kenne leider die vollständigen Urteilsgründe bislang auch nicht, aus der verlinkten Zusammenfassung würde ich dies aber bejahen. Der Fall war offenbar so, dass die MDK-Prüfung nicht durchgeführt wurde und die Kasse binnen der 9-Monatsfrist keine Ergebnismitteilung gemacht hat, sondern einfach verrechnet hat, nachdem man das angebliche Fehlen einzelner Unterlagen festgestellt hatte.
    MfG, RA Berbuir

  • Hallo,

    gibt es hierzu etwas neues oder definitives? letztlich erfolgt doch die Rechnungsstellung auf Grundlage der abgerechneten DRG bei vorliegenden Diagnosen und erfolgten Prozeduren. wenn jetzt ein Formular dem MDK nicht zur Prüfung vorliegt mag der ja gerne abschlägung den Fall bewerten aber die neue DRG ist ja nur eine Empfehlung des MDK an die Kasse. Im SG-Verfahren muss doch die tatsächliche vollständige Datenlage gesichtet und beurteilt werden (der MDK ist ja sowieso unabhängig und neutral..und kann auch mal wenn auch selten "Fehler" machen.).

    Im Zweifel könne man auch ein Gegengutachten erstellen?

    MfG

    rokka

  • Hallo rokka,

    zu dem Thema gibt es inzwischen eine Fülle von Instanzurteilen, die gegensätzlich ausfallen. Googeln Sie mal nach "PrüfvV, Ausschlussfrist, MDK, Urteil"

    Aus meiner Sicht muss man zudem zwischen Begehungs- und Aktengutachten unterscheiden, da sich die Fristenvorgabe des § 7 Abs. 2 nur auf die Aktenprüfung bezieht.

    MfG, RA Berbuir